^26 In dem kleinasiatischen Munizipalwesen kommt alles vor, nur nicht das Waffenwesen. Der smyrnäische στρατηγός επί τών όπλων ist natürlich eine Reminiszenz so gut wie der Kultus des Herakles οπλοφύλαξ (CIG 3162).
^27 Der Eirenarch von Smyrna sendet, um den Polykarpos zu verhaften, diese Gendarmen aus: εξήλθων διογμίται καί ιππείς μετά τών συνήθων αυτοίς όπλων, ως επί ληστήν τρέχοντες (Acta mart., S. 39). Daß sie nicht die eigentliche soldatische Rüstung hatten, wird auch sonst bemerkt (Amm. 27, 9, 6: adbibitis semiermibus quibusdam - gegen die Isaurer - quos diogmitas appellaut). Von ihrer Verwendung im Markomannenkrieg berichtet der Biograph des Marcus c. 26: armavit et diogmitas und die Inschrift von Aezani in Phrygien CIG 3031 a 8 = Lebas-Waddington 992: παρασχών τώ κυρω Καίσαρι σύμμαχον διωγμείτην παρ' εαυτού.
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Die Justizpflege sowohl der städtischen Behörden wie der Statthalter ließ auch in dieser Epoche vieles zu wünschen übrig; doch bezeichnet das Eintreten der Kaiserherrschaft darin eine Wendung zum Besseren. Das Eingreifen der Reichsgewalt hatte unter der Republik sich auf die strafrechtliche Kontrolle der Reichsbeamten beschränkt und diese besonders in späterer Zeit schwächlich und parteiisch geübt oder vielmehr nicht geübt. Jetzt wurden nicht bloß in Rom die Zügel schärfer angezogen, indem die strenge Beaufsichtigung der eigenen Beamten von dem einheitlichen Militärregiment unzertrennlich war und auch der Reichssenat zu schärferer Überwachung der Amtspflege seiner Mandatare veranlaßt wurde, sondern es wurde jetzt möglich, die Mißgriffe der Provinzialgerichte im Wege der neu eingeführten Appellation zu beseitigen oder auch, wo unparteiisches Gericht in der Provinz nicht erwartet werden konnte, den Prozeß nach Rom vor das Kaisergericht zu ziehen ^28. Beides kam auch den senatorischen Provinzen zugute und ist allem Anschein nach überwiegend als Wohltat empfunden worden.
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^28 In Knidos (BCH 7, 1883, S. 62) hatten im Jahre 741/42 (13/12) einige, wie es scheint, angesehene Bürger das Haus eines ihnen persönlich Verfeindeten drei Nächte hindurch gestürmt; bei der Abwehr hatte einer der Sklaven des belagerten Hauses durch ein aus dem Fenster geworfenes Gefäß den einen der Angreifer getötet. Die Besitzer des belagerten Hauses wurden darauf des Totschlags angeklagt, perhorreszierten aber, da sie die öffentliche Meinung gegen sich hatten, das städtische Gericht und verlangten die Entscheidung durch den Spruch des Kaisers Augustus. Dieser ließ die Sache durch einen Kommissar untersuchen und sprach die Angeklagten frei, wovon er die Behörde in Knidos in Kenntnis setzte mit der Bemerkung, daß sie die Angelegenheit nicht unparteiisch behandelt hätten, und sie anwies, sich nach seinem Spruche zu verhalten. Das ist allerdings, da Knidos eine freie Stadt war, ein Eingreifen in deren souveräne Rechte, wie auch in Athen Appellation an den Kaiser und sogar an den Prokonsul in hadrianischer Zeit statthaft war. Aber wer die Justizverhältnisse einer Griechenstadt dieser Epoche und dieser Stellung erwägt, wird nicht zweifeln, daß durch derartiges Eingreifen wohl mancher ungerechte Spruch veranlaßt, aber viel häufiger ein solcher verhindert ward.
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Wie bei den Hellenen Europas, so ist in Kleinasien die römische Provinz wesentlich ein Komplex städtischer Gemeinden. Wie in Hellas werden auch hier die überkommenen Formen der demokratischen Politie im allgemeinen festgehalten, die Beamten zum Beispiel auch ferner von den Bürgerschaften gewählt, überall aber der bestimmende Einfluß in die Hände der Begüterten gelegt und dem Belieben der Menge so wie dem ernstlichen politischen Ehrgeiz kein Spielraum gestattet. Unter den Beschränkungen der munizipalen Autonomie ist den kleinasiatischen Städten eigentümlich, daß den schon erwähnten Eirenarchen, den städtischen Polizeimeister, späterhin der Statthalter aus einer von dem Rat der Stadt aufgestellten Liste von zehn Personen ernannte. Die Regierungskuratel der städtischen Finanzverwaltung, die kaiserliche Bestellung eines nicht der Stadt selbst angehörigen Vermögenspflegers (curator rei publicae, λογιστής), dessen Konsens die städtischen Behörden bei wichtigeren Vermögenshandlungen einzuholen haben, ist niemals allgemein, sondern nach Bedürfnis für diese oder jene Stadt angeordnet worden, in Kleinasien aber entsprechend der Bedeutung seiner städtischen Entwicklung besonders früh, das heißt seit dem Anfang des 2. Jahrhunderts, und besonders umfassend eingetreten. Wenigstens im 3. Jahrhundert mußten auch hier wie anderswo sonstige wichtige Beschlüsse der Gemeindeverwaltung dem Statthalter zur Bestätigung unterbreitet werden. Uniformierung der Gemeindeverfassung hat die römische Regierung nirgends und am wenigsten in den hellenischen Landschaften durchgeführt; auch in Kleinasien herrschte darin große Mannigfaltigkeit und vermutlich vielfach das Belieben der einzelnen Bürgerschaften, obwohl für die derselben Provinz angehörigen Gemeinden das eine jede Provinz organisierende Gesetz allgemeine Normen vorschrieb. Was der Art von Institutionen als in Kleinasien verbreitet und vorherrschend diesem Landesteil eigentümlich angesehen werden kann, trägt keinen politischen Charakter, sondern ist nur etwa für die sozialen Verhältnisse bezeichnend, wie die über ganz Kleinasien verbreiteten Verbände teils der älteren, teils der jüngeren Bürger, die Gerusia und die Neoi, Ressourcen für die beiden Altersklassen mit entsprechenden Turnplätzen und Festen ^29. Autonome Gemeinden gab es in Kleinasien von Haus aus bei weitem weniger als in dem eigentlichen Hellas, und namentlich die bedeutendsten kleinasiatischen Städte haben diese zweifelhafte Auszeichnung niemals gehabt oder doch früh verloren, wie Kyzikos unter Tiberius, Samos durch Vespasian. Kleinasien war eben altes Untertanengebiet und unter den persischen wie unter den hellenischen Herrschern an monarchische Ordnung gewöhnt; weniger als in Hellas führte hier unnützes Erinnern und unklares Hoffen hinaus über den beschränkten munizipalen Horizont der Gegenwart, und nicht vieles der Art störte den friedlichen Genuß des unter den bestehenden Verhältnissen möglichen Lebensglückes.
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^29 Die in kleinasiatischen Inschriften oft erwähnte Gerusia hat mit der von Lysimachos in Ephesos getroffenen gleichnamigen politischen Einrichtung (Strab. 14, 1, 21 p. 640; Wood, Ephesus. Inscriptions from the temple of Diana, n. 19) nichts weiter gemein; den Charakter derselben in römischer Zeit bezeichnet teils Vitruvius (2, 8, 10): Croesi (damum) Sardiani civibus ad requiescendum aetatis otio seniorum collegio gerusiam dedicaverunt, teils die in der lykischen Stadt Sidyma kürzlich gefundene Inschrift (Benndorf, Reisen, Bd. 1, S. 71), wonach Rat und Volk beschließen, wie das Gesetz es fordert, eine Gerusia einzurichten und in diese 50 Buleuten und 50 andere Bürger einzuwählen, welche dann einen Gymnasiarchen der neuen Gerusia bestellen. Dieser auch sonst begegnende Gymnasiarch sowie der Hymnode der Gerusia (Menadier, Qua condicione Ephesii usi sint, p. 51) sind unter den uns bekannten Ämtern dieser Körperschaft die einzigen für ihre Beschaffenheit charakteristischen. Analog, aber weniger angesehen, sind die Kollegien der νέοι die auch ihre eigenen Gymnasiarchen haben. Zu den beiden Aufsehern der Turnplätze für die erwachsenen Bürger machen den Gegensatz die Gymnasiarchen der Epheben (Menadier, p. 91). Gemeinschaftliche Mahlzeiten und Feste (auf die der Hymnode sich bezieht) fehlten natürlich namentlich bei der Gerusia nicht. Sie ist keine Armenversorgung, aber auch kein der munizipalen Aristokratie reserviertes Kollegium charakteristisch für die Weise des bürgerlichen Verkehrs der Griechen, bei welchen der Turnplatz etwa ist, was in unseren kleinen Städten die Bürgercasinos.