Am Nordende der Insel erstreckt sich eine winzig kleine Halbinsel beinahe kreisrund in das Meer, nur mittels einer dünnen Landenge mit dem Eiland in Verbindung. Diese Halbinsel bildet einen vollkommen abgerundeten regelmässigen Kegel, der mit alten, bereits halbzerfallenen Palästen bedeckt ist. Eine noch ganz erhaltene, mit Thürmen versehene Mauer umgibt die Stadt – Curzola – und auf dem Gipfel des Hügels steht die alterthümliche, im gothisch-byzantinischen Style erbaute Domkirche, die das Gewirre der engen, den Berg anstrebenden Gässchen krönt. Vom Meere aus gesehen, bietet die Stadt den schönen Anblick, der allen Bauwerken der Venezianer eigen, – von Innen mahnt sie nur gar zu deutlich an die Vergänglichkeit alles Irdischen. Die Häuser mit den prächtigen, altvenezianischen Portalen und Gesimsen stehen leer – die Stockwerke sind einfach durchgefallen und wenn man durch eines der Fenster in das Innere blickt, so sieht man die hohen, mächtigen Mauern über und über mit wucherndem Epheu bewachsen. Um den Eindruck noch öder zu machen, sind selbst die Thore mit Bruchstücken von Säulen und alten Ziegeln vermauert, so dass man eher einen Friedhof als die Wohnstätte lebender Menschen zu sehen glaubt.
Uebrigens ist die Stadt reinlich und ebenso auch ihre Bewohner. Es steckt noch etwas altrepublikanische Zucht in den Leuten, die seinerzeit gelernt hatten, die Strassen rein zu halten, weil einer der hochgebornen Herren Patrizier durch dieselbe seines Weges kommen konnte, und nett gekleidet zu sein, wenn sie vor dem hohen Rathe zu erscheinen hatten.
Die alten Curzolaner verstanden keinen Spass und hielten etwas darauf, dass ordentliche Gesetze gegeben und auch gehalten wurden. In der Bibliothek des kaiserlichen Real-Gymnasiums wird heute noch das einzig übrige, auf Pergament geschriebene und aus dem Jahre 1214 stammende Exemplar des Statutes aufbewahrt, welches der Freistaat Curzola sich selbst gegeben. Die gesetzlichen Bestimmungen dieses Statuts sind von einem humanen Geiste durchweht, den man im Anfange des dreizehnten Jahrhunderts wohl vergeblich in irgend einem der heute so hoch civilisirten Länder des übrigen Europas gesucht hätte. Es ist dies ein merkwürdiger Beweis für die Richtigkeit des bekannten Ausspruches, dass Bildung und gute Sitte sich in Spirallinien fortbewegen, des öftern scheinbar zurückschreitend und doch im Ganzen vorwärtsstrebend. Dass heute Dalmatien sich in der Epoche des scheinbaren Rückschrittes befinde, wird kaum Jemand leugnen, der die jetzige Bildungsstufe der Landbevölkerung mit den Bestimmungen vergleicht, die vor bald sechshundert Jahren in dem Statute des Freistaates Curzola enthalten waren. Da heisst es:
»Capitel 11. Von den Richtern, welche schlagen.«
»Und so befehlen und verordnen wir. Wenn einer von den höheren Richtern irgend eine Person auf irgend eine Weise mit der Hand, mit dem Beil, mit einem Eisen, mit dem Schwerte oder mit dem Messer schlägt oder derselben die Kopfhaare ausreisst oder sie irgendwie in beleidigender Weise geschlagen hat, so soll er (der Richter) mit dem Doppelten der Strafe belegt werden, welcher nach den obigen Statuten jede andere Person verfallen wäre. Und von der Strafe soll der Ankläger den vierten Theil haben und drei Viertheile sollen der Gemeinde anheimfallen; dabei soll immer noch dem Geschlagenen sein Recht gewahrt bleiben auf die Entschädigung, die ihm nach den Bestimmungen dieses Statutes für den erlittenen Schaden, die angewendeten Arzneien und den Zeitverlust gebührt.«
»Capitel 18. Von den Schlägen unter Weibern.«
»Und so befehlen und verordnen wir. Wenn die Weiber untereinander sich mit Steinen oder dem Beile schlagen oder Eine die Andere schlagen liesse, so soll Jene, die schuldig befunden wird, sechs Perpera[46] verlieren. Und wenn sie nicht zahlen kann, so soll sie im Kerker bleiben, bis sie bezahlt hat. Und wenn die Geschlagene stirbt, so soll Jene, welche geschlagen hat, als Todtschlägerin verurtheilt werden. Und wenn Eine die Andere beschimpft, so sei sie, wenn es durch einen geeigneten Zeugen bewiesen werden kann, um einen Perperum gestraft und die Beschimpfte möge die Hälfte des Strafgeldes erhalten. Und wenn die Geschlagene irgend ein Glied verliert, so möge sie verhört werden und die Thäterin sei nach den Bestimmungen zu strafen, welche in diesem Statute bezüglich des Verlustes von Gliedern festgesetzt wurden.«
Der Handel mit Menschenfleisch, der in dem freien Amerika erst vor wenigen Jahren durch einen blutigen und langwierigen Krieg unterdrückt werden konnte, wurde bereits im Jahre 1418 für Curzola durch den regierenden Rath aufgehoben. Denn am 9. März des genannten Jahres erliess der Rath ein Gesetz, in welchem es heisst: »In demselben Jahrtausend und Jahrhundert (1418) und zwar am 9. des Monats März, wurde vorgeschlagen, beschlossen und verordnet: Wenn von jetzt an irgend Jemand, welchen Standes, Ranges oder Geschlechts immer, sei er ein Curzolaner oder ein in Curzola wohnender Fremder, auf irgend eine Weise Sclavenhandel treibt, oder Briefe verfasst, schreibt, übersetzt oder veranlasst, welche sich auf zu kaufende Sclaven oder Sclavinnen beziehen, oder wenn Jemand zu diesem Zwecke das Gemeindesiegel von Curzola missbraucht – und wenn Einer, der diesem Verbote zuwiderhandelt, dabei betroffen oder dessen angeklagt und durch wenigstens zwei Zeugen überwiesen oder durch das Gerücht dessen beinzichtigt wird, so soll er ohne Nachsicht gehalten sein, hundert Ducaten in Gold zu erlegen, von welchen zwei Theile der Gemeinde von Curzola gehören und gebühren, während einer, nämlich der dritte Theil dem Ankläger gehört und gebührt, der diese Sünde angezeigt hat. Und diese Verordnung und Vorschrift wollen wir, dass sie von heute an für immer gehalten werde, und wenn Einer nicht so viel hätte, um die Strafe zu bezahlen, so geht es um seine Hand …! Und diese Verordnung wurde durch Stimmkugeln angenommen und beschlossen mit 58 gegen genau 3.«
Gesetze gegen den Sclavenhandel werden heute in Curzola nicht mehr häufig übertreten. Die Bevölkerung hat, seitdem die Landwirthschaft so arg daniederliegt, sich auf einen andern nicht minder nützlichen Erwerbszweig geworfen, auf den Schiffsbau. Und da sind es besonders kleine Boote, welche von den Handwerkern Curzolas so elegant und schön, wie kaum irgendwo, gebaut werden. Eines dieser Fahrzeuge, ein Gigg von geradezu feenhaft schönen Dimensionen, das die Schiffsbauer von Curzola im Jahre 1863 dem Kaiser verehrten, gab den Anlass zur Einführung einer der nützlichsten und in Dalmatien doch so seltenen Institutionen.