2) Wurde angezeigt, daß die Gießner geschrieben hätten, sie wären verhindert worden Abgeordnete nach Jena zu senden, indem der Senat allen solchen Relegationen angedroht habe.

3) Es wurde in der abgebrochenen Berathung wieder fortgeschritten.

§. 15. angenommen.

§. 16. wurde folgendermaßen abgeändert. Es bleibt der gesammten Deutschen Burschenschaft das Recht, die Verfassungen der einzelnen Hochschulen, wo Burschenschaften sind, einzusehn und zu beurtheilen, ob, und in wie fern sie der Grundidee entsprechen, und bei etwanigen anstößigen dieselbe um Abstellung derselben anzugehn.

§. 17. Hier wurde die Bestimmung hinzugefügt, daß wenn die Casse einer, oder mehrerer Burschenschaften zu den Kosten der Reise nicht hinreiche, eine allgemeine Casse nach Verhältniß des Einkommens der Burschenschaften eingerichtet, und dadurch die Reise erleichtert werden solle.

§. 18. Hier wurde Eisenach vorläufig als Versammlungsort bestimmt.

§. 19. Es wurde hinzugefügt, daß bei den genannten Berathungen ⅔ der Stimmen entscheiden sollten.

4) Der Vorschlag, alle Jahre am 18. Juni ein Fest zu feiern, wobei man sich vorzüglich der Brüder an andern Orten in traulicher Liebe erinnere, wurde gebilligt.

5) Die Abgeordneten der Leipziger Hochschule behielten sich vor, daß, wenn bei ihnen gleichfalls eine allgemeine Burschenschaft zu Stande gekommen wäre, auch ihr das hier den einzelnen Hochschulen gegebenes Recht, den verlesenen Puncten Anmerkungen hinzuzufügen, aufgehoben bleiben solle, und es wurde dieß allgemein gebilligt.