2) Die Abgeordneten faßten den Beschluß, es solle von ihnen der Berliner Burschenverein freundlich gebeten werden, nach den 19 Puncten und den darüber im Protocoll bei Gelegenheit der Verhandlungen über Wesen und Form des Berliner Burschenvereins eingeschalteten Bestimmungen und Erläuterungen ihre Verfassung umzuändern und so sich den übrigen Deutschen Burschenschaften näher anzuschließen. Zugleich solle diesem Vereine der Vorschlag gemacht werden, ob sie nicht, wenn sie auf obige Bitte eingehen würden, bei Berathungen über diese Sache einen Abgeordneten von denen zulassen wollten, welche außer ihrer Verbindung eine allgemeine Burschenschaft begründet zu sehen wünschten.

3) Wurde ausgemacht, daß alle Deutschen Hochschulen aufgefordert werden sollten, so lange die Regierungen eine ordentliche Burschenzeitung noch nicht gestatteten, Aufsätze über Burschenangelegenheiten nach Jena einzusenden, damit sie dort, wo es am leichtesten ausführbar sei, unter erlaubtem Namen und erlaubter Form zum Druck gefördert würden.[10]

F. d. U.


Protocoll den 2. April.

1) Verlas R. den an die Breslauer abgefaßten Brief. Er wurde gebilligt und es wurde bestimmt, daß die Breslauer Burschenschaft ersucht werden solle, die Antwort an diejenigen Hochschulen gelangen zu lassen, welche für das laufende Jahr zu Geschäftsführenden würden erwählt werden.

2) Es wurde hierauf zugleich jene Wahl vorgenommen und der Burschenschaft zu Jena zuerst das Amt der Geschäftsführung in allgemeinen Burschenangelegenheiten übertragen.

3) K. verlas einen vorläufigen Entwurf des sogen. Cartels und gab dieses Veranlaßung zur näheren Berathung über einige Gesetze für die Verfassungsurkunde der allgemeinen Deutschen Burschenschaft. Folgende Bestimmungen, die sich aus den Vorschlägen der Einzelnen ergaben, wurden als zweckmäßig anerkannt.

  1. a) Es ist Hauptgrundsatz, daß alle Deutsche Burschenschaften in der Idee ein Ganzes ausmachen.
  2. b) Hieraus ergiebt sich, daß die Verfassung jeder einzelnen Burschenschaft der Grundidee des Ganzen entsprechen müsse.
  3. c) Es bleibt also auch der allgemeinen Deutschen Burschenschaft die Entscheidung überlassen, ob eine Vereinigung auf einer Hochschule als Burschenschaft anzuerkennen sei, oder nicht.
  4. d) Zur Darstellung der Idee des Ganzen ist eine allgemeine Bundessitzung nothwendig.
  5. e) Jede Deutsche Burschenschaft schickt daher zu einer bestimmten Zeit Abgeordnete nach einem zu erwählenden Ort, um über allgemeine Angelegenheiten zu berathen und zu entscheiden.
  6. f) Dem Beschlusse dieses Bundestages muß sich jede Burschenschaft unterwerfen, jedoch mit Vorbehalt aller hierher gehörenden in den Protocollacten gemachten näheren Bestimmungen und anderer noch zu entwerfenden Beschränkungen.
  7. g) Die Bundessitzung ist noch besonders schiedsrichterlicher Behörde in Streitigkeiten einzelner Burschenschaften.
  8. h) Ihr bleibt die oberste Leitung der Geschäftsführung überlassen.
  9. i) Es ist vorläufig diejenige als eine Deutsche Burschenschaft anzuerkennen, welche die 19 aufgestellten Puncte, wie sie durch Erläuterungen und Zusätze im Protocolle bedingt worden sind, als gültig für ihren Verein annimmt.
  10. k) Die Vollmacht der zur Bundessitzung zu sendenden Abgeordneten muß möglichst uneingeschränkt und die Zahl derselben 3 sein.
  11. l) Es wird dringend gewünscht, daß auf dem nächsten allgemeinen Bundestage von jeder Hochschule ein Verfassungsentwurf der großen allgemeinen Deutschen Burschenschaft mitgebracht werde, damit daraus ein allgemein gültiges Ganze hervorgehe.
  12. m) Alle Angelegenheiten, welche sich auf die Bundessitzung beziehen, werden von der geschäftsführenden Burschenschaft geleitet, und ist also jetzt alles hierher Gehörige nach Jena einzusenden.

4) Kiel machte in Hinsicht des Burschenbrauchs Vorschläge zur allgemeinen Annahme, als z. B. Gleichheit der Waffen auf allen Hochschulen; Vermeidung des Ehrenwortes bei Spielschulden,[11] worüber aber der Beschluß bis zur Bundessitzung verschoben werden mußte, so wie auch der Antrag von derselben Hochschule, das für alle 3 Jahre ein Wartburgsfest beschlossen werde.