§ 39.

Commentmäßiger Kneipstoff ist streng genommen nur das Bier. Mit Erlaubnis des Präsidiums und bei Angabe gewichtiger Gründe darf auch Wein getrunken werden. In diesem Falle zählt Wein doppelt so viel als Bier.

a) Bierimpotenz.

§ 40.

Damit niemand über seine Kräfte zu trinken genötigt werde und wenn er Gründe hat, sich des Bieres zu enthalten, so hat er dies dem Präsidium mitzuteilen und falls dieses die Gründe für stichhaltig erachtet, wird der Betreffende auf bestimmte Zeit für bierimpotent (bierkrank) erklärt. Zum äußern Zeichen muß über dem Bierglas des Bierimpotenten ein angebrannter Fidibus liegen.

§ 41.

Bierimpotente stehen außerhalb des Comments; ziehen sie sich aber Bierstrafen zu, so fahren sie mit dem doppelten Quantum an die Biertafel.

b) Vom Spinnenlassen.

§ 42.

Wenn sich jemand gegen den Comment oder sonstwie verfehlt, so hat jedes ältere Semester das Recht, das jüngere in die Kanne zu schicken (steigen zu lassen; spinnen zu lassen; ihm ex pleno zu bieten); – Füchse können niemand steigen lassen, während jeder Bursch sie in die Kanne schicken kann. – Gleiche Semester können sich nicht steigen lassen.