5. Gesang.
§ 35.
Die allgemeinen Lieder können nur vom Präsidium bestimmt werden.
§ 36.
Jeder ist verpflichtet, bei Liedern, Rundgesängen und Refrains nach Kräften mitzusingen. Wer nicht singen kann, muß es vor der Kneipe dem Präsidium mitteilen.
§ 37.
Das Präsidium ist berechtigt, einen oder mehrere zu einem Solo zu verdonnern; Substitut ist nicht gestattet.
§ 38.
Nach Beendigung eines Liedes müssen sofort die Kommersbücher geschlossen werden. – Rundgesänge und Comments müssen auswendig gesungen werden.
6. Vom Trinken.