5. Gesang.

§ 35.

Die allgemeinen Lieder können nur vom Präsidium bestimmt werden.

§ 36.

Jeder ist verpflichtet, bei Liedern, Rundgesängen und Refrains nach Kräften mitzusingen. Wer nicht singen kann, muß es vor der Kneipe dem Präsidium mitteilen.

§ 37.

Das Präsidium ist berechtigt, einen oder mehrere zu einem Solo zu verdonnern; Substitut ist nicht gestattet.

§ 38.

Nach Beendigung eines Liedes müssen sofort die Kommersbücher geschlossen werden. – Rundgesänge und Comments müssen auswendig gesungen werden.

6. Vom Trinken.