4. Silentium.

§ 32.

Silentium ist zu halten:

§ 33.

Das gebotene Silentium erstreckt sich stets nur auf den gerade vorzunehmenden Akt.

§ 34.

Silentium triste ist das nach irgend einer miserablen Leistung eines Mitgliedes der Kneiptafel gebotene Stillschweigen als Ausdruck des Bedauerns.