- a) Allgemeines oder spezielles tempus,
- b) allgemeine Lieder,
- c) Reden und Vorträge,
- d) alle Bierfunktionen,
- e) unverschuldeter Stoffmangel.
4. Silentium.
§ 32.
Silentium ist zu halten:
- a) so oft es das Präsidium gebietet,
- b) bei allen Kneipceremonien,
- c) bei allen Reden und Liedern.
§ 33.
Das gebotene Silentium erstreckt sich stets nur auf den gerade vorzunehmenden Akt.
§ 34.
Silentium triste ist das nach irgend einer miserablen Leistung eines Mitgliedes der Kneiptafel gebotene Stillschweigen als Ausdruck des Bedauerns.