III.
Kneipceremonien.
A. Gesellige Ceremonien.
1. Vor- und Nachtrinken.
§ 51.
Jeder hat das Recht, mit den Worten: »Komme dir etwas« (»Es kommt, steigt dir etwas; ich komme, steige, trinke dir ein Stück; komme dir meine Blume«) einem andern etwas vorzutrinken.
§ 52.
Jeder, dem etwas vorgetrunken wird (der »Honorierte«), kann das vorgetrunkene Quantum annehmen oder nicht. Letzteres geschieht mit den Worten: »Nicht acceptiert!« Jedoch gilt grundlose Verweigerung als Beleidigung.
§ 53.