Man darf mit dem Quantum, mit dem man einem andern nachkommt, nicht auch zugleich einem dritten vorkommen.
§ 58.
Vielerorts ist es dem einzelnen gestattet, allen Bierverpflichtungen, die sich in 5 Bierminuten bei ihm angesammelt haben, auf einmal mit einem Halben nachzukommen.
§ 59.
Trinkt man jemandem in seiner Abwesenheit nach, so muß man 2 Bierzeugen haben.
§ 60.
Wird einem etwas »aufs Spezielle« vorgetrunken, was mit den Worten geschieht: »N. N. es steigt, ich komme dir was auf dein Specielles,« so steht es im Belieben des Betreffenden, ob er nachkommen will.
§ 61.
Glaubt aber der auf diese Weise Honorierte dem Vortrinkenden eine Gegenehre erweisen zu sollen, so geschieht es mit den Worten: »N. N. ich löffele mich, revanchiere mich.« – Es kann der Honorierende dies aber von vornherein ausschließen mit den Worten: »Aufs Specielle ohne Löffelung« oder »sine sine.«