Die Urteilsverkündigung lautet: »Silentium! Ein hochweises Biergericht erkennt in Sachen N. contra N. für Recht, daß … Von Rechts wegen! Clausa sunt acta. Ein hochweises Biergericht löst sich hiermit auf!«

§ 129.

Macht der Ankläger einen Formfehler, so wird seine Anklage unter den Tisch geschlagen; macht der Bierrichter einen Fehler, so wird er vom Präsidium verdonnert.

§ 130.

Jedes klagbare Faktum, das nicht binnen 5 Bierminuten eingeklagt ist, gilt als verjährt, tempus utile abgerechnet.

§ 131.

Bierzeuge muß jeder Bierehrliche, Bierrichter jeder bierehrliche Bursch sein.

§ 132.

Das Präsidium hat jederzeit das Recht, das Biergericht unter den Tisch zu schlagen.

5. Bierkonvent oder Femgericht.