Die Urteilsverkündigung lautet: »Silentium! Ein hochweises Biergericht erkennt in Sachen N. contra N. für Recht, daß … Von Rechts wegen! Clausa sunt acta. Ein hochweises Biergericht löst sich hiermit auf!«
§ 129.
Macht der Ankläger einen Formfehler, so wird seine Anklage unter den Tisch geschlagen; macht der Bierrichter einen Fehler, so wird er vom Präsidium verdonnert.
§ 130.
Jedes klagbare Faktum, das nicht binnen 5 Bierminuten eingeklagt ist, gilt als verjährt, tempus utile abgerechnet.
§ 131.
Bierzeuge muß jeder Bierehrliche, Bierrichter jeder bierehrliche Bursch sein.
§ 132.
Das Präsidium hat jederzeit das Recht, das Biergericht unter den Tisch zu schlagen.
5. Bierkonvent oder Femgericht.