§ 125.

Der Verlauf eines Biergerichts ist folgender:

Der Ankläger bittet ums Wort und fragt: »Ziehen Bieranklagen?« Das Präsidium erwidert: »Bieranklage zieht (nicht)!« Der Ankläger fährt fort: »Bieranklage in Bänken gegen N. N. wegen … (Angabe des Grundes). Bierrichter sei N. N.« Hierauf ernennt das Präsidium die Räte und der Bierrichter spricht nun: »Silentium! Ein hochweises Biergericht hat sich konstituiert. Angeklagter citatus, eins ist eins, zwei ist zwei, drei ist drei oder du fährst bei!« Bis »drei« hat sich der Angeklagte mit »adsum« zu melden.

Der Bierrichter fragt nun: »Was hat der Ankläger vorzubringen gegen den unglückseligen N. N.?« Der Ankläger stellt seine Klage mit dem petitum poenae und nennt seine Zeugen. Der Angeklagte wird dann zur Verteidigung aufgefordert; er repliziert und nennt auch seine Zeugen.

Bierrichter: »Silentium! Die Akten in Sachen N. gegen N. sind hiermit geschlossen!« Darauf folgt die Beweisaufnahme. Zuerst werden die Zeugen des Klägers vernommen, dann die des Angeklagten, die ihren Mann be- bezw. entklötigen, d. h. für oder gegen ihn sprechen (be = pro; ent = contra). Sonstige Beweismittel sind Sachverständige und richterlicher Augenschein. – Alle Aussagen gehen auf Cerevis (= höchste Beteuerungsformel des bierehrlichen Studenten).

§ 126.

Bei den Beratungen und Entschließungen des Biergerichts entscheidet absolute Stimmenmehrheit.

§ 127.

Als Strafen verhängt das Biergericht Fiskus und Bier-Verschiß.

§ 128.