g) Wer das was er einem andern nachkommt zugleich einem dritten vorkommt,

h) Wer einen Bierjungen nicht binnen 5 Bierminuten auspaukt.

§ 139.

Die B.-V.-Erklärung geht folgendermaßen vor sich:

»Silentium! N. ist in B.-V.! Ein bierehrlicher Fuchs kreide ihn an!« oder »ich kreide ihn selbst an!« Jeder bierehrliche Fuchs, der nicht sofort ankreidet, fliegt sofort in B.-V. – Das Angekrittensein an der B.-V.-Tafel ist das äußere Zeichen, daß der Betreffende in B.-V. ist.

§ 140.

Der Bierschisser muß sich aus dem B.-V. wieder herauspauken, was sofort geschehen kann; thut er es binnen 5 Bierminuten nicht, so fliegt er in den doppelten und schließlich dreifachen B.-V.; paukt er sich auch aus diesem nicht heraus, so wird er von der Kneipe verwiesen und besonders zur Rechenschaft gezogen.

§ 141.

Das Herauspauken geschieht auf folgende Art: