g) Wer das was er einem andern nachkommt zugleich einem dritten vorkommt,
h) Wer einen Bierjungen nicht binnen 5 Bierminuten auspaukt.
§ 139.
Die B.-V.-Erklärung geht folgendermaßen vor sich:
»Silentium! N. ist in B.-V.! Ein bierehrlicher Fuchs kreide ihn an!« oder »ich kreide ihn selbst an!« Jeder bierehrliche Fuchs, der nicht sofort ankreidet, fliegt sofort in B.-V. – Das Angekrittensein an der B.-V.-Tafel ist das äußere Zeichen, daß der Betreffende in B.-V. ist.
§ 140.
Der Bierschisser muß sich aus dem B.-V. wieder herauspauken, was sofort geschehen kann; thut er es binnen 5 Bierminuten nicht, so fliegt er in den doppelten und schließlich dreifachen B.-V.; paukt er sich auch aus diesem nicht heraus, so wird er von der Kneipe verwiesen und besonders zur Rechenschaft gezogen.
§ 141.
Das Herauspauken geschieht auf folgende Art: