IV.
Bierstrafen.
§ 149.
Bierstrafen sind: Fahrenlassen an die Biertafel (beifahren lassen); der Genuß bestimmter Quanta. – Alle einfachen Vergehen gegen Comment etc., die hier nicht aufgeführt sind, bestraft das Präsidium durch »pro poena trinken lassen.«
§ 150.
An die Biertafel fährt (mit Geldstrafen oder Fiskus):
- Fehlen oder Zuspätkommen zur Kneipe.
- Unbefugtes Kommandorufen.
- Wer paukt, ohne das Wort zu haben.
- Wer eine Rede stört.
- Wer souffliert.
- Wer sein Kommersbuch nach Liedschluß offen läßt.
- Wer einen Burschen mit Fuchs tituliert.
- Wegen Insignienverhunzung.
- Wer ohne spezielle Erlaubnis Wein trinkt.
- Wer ohne tempus die Kneipe verläßt.
- Wer anstößt, ohne den Deckel offen zu haben.
- Der Fuchs, der sich direkt ans Präsidium wendet.
- Wer die Kneipe verunreinigt.
- Wer ein diktiertes Strafquantum nicht trinkt, fährt mit dem doppelten bei.
Im Wiederholungsfalle verschärft das Präsidium die Strafen aufs Mehrfache.