Verschwunden und vergessen ist seit etwa dreißig Jahren bei unsern Studenten die hohe Würde des Dr. cer. Nur unter den ältesten »Alten Herren« giebt's noch solche, die sich dieses Titels rühmen können und sich auf Bierkarten etc. desselben bedienen. – Viele Studenten kennen sogar Titel und Würde überhaupt nicht mehr und meist muß ein solch alter Dr. cer. den lauschenden Epigonen auf der Kneipe davon erzählen.
Es ist mir sehr zweifelhaft, ob eine solche »Constitutio« wie die nachfolgende jemals das »Licht der Druckerschwärze« erblickt hat: es dürfte also höchste Zeit sein, daß dies geschehe, zumal mir nur ein recht vergilbtes Manuskript aus dem Jahre 1859 vorliegt. Also:
Constitutio de Doctoratu.
Wir Lobebär, burschi omnes tuen allen denen Burschen, Füxen vnd Philistern per hic et nunc offendtlichen kund vnd zu wissen, item so einer wollt werden Doctor cerevisiae er scharpff vnd gründlichen nachfolgende Satzungen zu vermerkhen habe.
§ 1.
Doctor cerevisiae ist ein fürnember Titul.
§ 2.
Dignissimus traget seyn gülden Käpplein oder cerevisiam auf deme Ohr, er müge bey allen denen Gerichten (als da seynd Bier- vnd Fehmgerichte) als ein rechter unparteylicher Beyhelfer vor allen anderen auserkohren vnd gewählt, nit minder ansonsten allenthalb vnd überall gebührend honorieret werden.
§ 3.
Sollicher großen Ehr vnd Vergünstigung kann niemand nit habhaft werden, er sey denn ein rechter Bursch so