Das Examen, so völlig ein Stund andawren muß, solle offentlichen vnd feyerlich vollführet werden vnd mit großem Ernst vnd angemessener Würdigkeiten, allwie es zu gemeynem Nutz vnd Frommen seyn müge.
§ 7.
II. Das hochnotpeinliche Rigorosum besteht darinn, daß
1. Candidatus klärlich darthun, er hab Zeit seines Lebens wenigstens ein gantz Duzent Bierscandalorum ausgestanden;
2. er habe coram populo (worunter die Kneippleith zu verstehen) in gewohnter Kneippstuben mit all vnd jeglicher persona der Commissionis ein Zwiekampff – Turnier oder Waffengang abzutuen; allwo er mindigstens Einen siegreich abschlucken solle. Diese Waffengäng mueßen in zwo Schlagstunden vorbey vnd zu End gebracht seyn.
3. Item solle der Candidatus seyn Muet vnd Leibsübung darinn erzeigen, daß er ein Waffengang tue mit deme nacketen Stachel (anbey sey ihm das auserkühren derer Waffen vnd die Fechtweiß frey vnd anheimb gestellt, wohingegen ihm die Hochlöblich commissio einen Widerpart aufzuwieglen hat). Die Dauer sollicher Übung sei nit gar ein Virtlstündlein mit dreymalliger Absatz vnd Rastung (so jeglich nur zwo Zeitminuten dawren darf).
Die Hochlöblich commissio müge nach deme offentlichen Examine über die Tapfferkeit in der Fechtkunst des Doctorandi in extenso aburteln (vnd därff ihr nit werden bestritten vnd vntersagt der Sach kundige Personen bei der Fällung des Urtels zu interpelliren).
§ 8.
III. Colloquium fidelitatis.
Candidatus soll in einer absunderlichen Ex-Kneipen das Präsidium handhaben; item werde zur Ergetzung Aller die Dissertationsschrifft als Bierzeitung verlesen; das Geschäft eines Quästoris an ihm selbsten durch Zahlung Dreyer Hörner (so die Hochlöbl. Corona trinket) vollführet; allßdann in einer Bieranklagen solle er als ein Richter fungiren vnd letzlich sich zum Scheyßfuxen degradiren lassen.