§ 9.

Für das I. vnd II. Rigoroso ist eine Taxatio, nemblich vor jedwelliches ein silbern Reichsthaler; wobey zu vermerkhen, daß er das Diplomum Doctoris umsonsten vnd unentgeldlich erhalten mueße.

§ 10.

In zweiffelhafftigen Fällen hat der Fürsitzer zwo Stimmen; das Durchlassen gemeinhin geschieht hac lege, daß Stimmenmajoritäten; die Eminentia, so dreyviertheyll Stimmen vorhanden seynd. Der Löbl. Commissio sey anheymgeben die Zeit einer Reprobationis festzusatzen.

§ 11.

Es wird fortgesopfen!

Ende.


Das Buch ist fix und fertig,
Die Feder ausgespritzt;
Es thut nicht gut dem Schreiber,
Wenn er zu lange sitzt.