§ 9.
Für das I. vnd II. Rigoroso ist eine Taxatio, nemblich vor jedwelliches ein silbern Reichsthaler; wobey zu vermerkhen, daß er das Diplomum Doctoris umsonsten vnd unentgeldlich erhalten mueße.
§ 10.
In zweiffelhafftigen Fällen hat der Fürsitzer zwo Stimmen; das Durchlassen gemeinhin geschieht hac lege, daß Stimmenmajoritäten; die Eminentia, so dreyviertheyll Stimmen vorhanden seynd. Der Löbl. Commissio sey anheymgeben die Zeit einer Reprobationis festzusatzen.
§ 11.
Es wird fortgesopfen!
Ende.
Das Buch ist fix und fertig,
Die Feder ausgespritzt;
Es thut nicht gut dem Schreiber,
Wenn er zu lange sitzt.