Titel und Würde eines armenischen Katholikos entsprechen denen eines Patriarchen in den griechisch-orthodoxen Kirchen. Ursprünglich gab es nur den einen Katholikos von Etschmiadsin. Im Laufe der Zeit und infolge der politischen Ereignisse wurden im späten Mittelalter und zu Beginn der Neuzeit noch die Katholikate von Aghtamar (am Wansee) und Sis (Cilicien) errichtet.

Durch die Verschmelzung der Katholikate von Aghtamar und Sis mit den beiden Patriarchaten hat der neue Katholikospatriarch von Jerusalem das Recht erworben, sämtlichen Bischöfen in der Türkei die Weihe zu erteilen und ist hierarchisch unabhängig geworden. Die Auflösung aller Beziehungen zu Etschmiadsin dürfte die weitere Folge haben, daß den osmanischen Armeniern künftighin die Beteiligung an der Wahl des Katholikos von Etschmiadsin nicht mehr gestattet ist.

Unstreitig hatte die Pforte ein großes politisches Interesse, das Zwitterverhältnis, in dem der Patriarch von Konstantinopel zur türkischen Regierung und zu dem von Rußland abhängigen Katholikos von Etschmiadsin stand, zu beseitigen, und hat jetzt von demselben Rechte Gebrauch gemacht, wie Rußland, als es im Jahre 1836 die Palajenia erließ und dadurch die Stellung des Katholikos einseitig im Reichsinteresse regelte. Formell aber steht diese Maßregel im Widerspruch mit den Verpflichtungen, die sie durch Art. 62, Abs. 4, des Berliner Vertrages übernommen hatten: „Aucune entrave ne pourra être apportée soit à l’organisation hiérarchique des differentes communions, soit, à leur rapports avec leurs chefs spirituels.“

Die zweite tief eingreifende Veränderung ist die Beseitigung des „Grand Conseil de la Nation“, des großen Volksrats der Armenier.

Das neue Gesetz hat durch die Aufhebung des Volksrates und andere Bestimmungen dem demokratischen Regiment ein Ende bereitet. Der zukünftige Katholikospatriarch und seine Suffragane sind nunmehr unabhängig von dem russisch-armenischen Kirchenfürsten von Etschmiadsin und von dem politischen Parteien der Hauptstadt und haben den ihnen zustehenden Einfluß als Vorsteher der Gemeinde. Andererseits ist damit eine empfindliche Capitis deminutio verbunden. Der Patriarch der Armenier ist nicht mehr Oberhaupt des armenischen Millet („Nation“), sondern einer Djemaët, Kultusgemeinde; denn mit diesem Ausdruck, der im Kanzleistil der Hohen Pforte von den bescheidenen Gemeinden der protestantischen Armenier und Karaitischen Juden gebraucht wird, während Griechen, Juden und bisher auch die Armenier ein „Millet“ bildeten, werden die letzteren jetzt im neuen Gesetz bezeichnet. Als einfache Gemeindevorsteher sind der Katholikospatriarch und die Bischöfe aller politischen Befugnisse entkleidet und, abgesehen von ihren kirchlichen Funktionen, auf die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten beschränkt. Der Sitz des Oberhauptes ist aus der Hauptstadt nach Jerusalem verlegt, wo er jeder politischen Betätigung entrückt ist; er ist nicht mehr das Exekutivorgan des Volksrates, sondern lediglich der Befehle der Regierung; überdies darf er fortan nur mit dem Kultusamte als vorgesetzter Behörde verkehren, während er früher Zutritt zu sämtlichen Behörden und zum Sultan hatte. Endlich ist die Zahl der Bischöfe dadurch erheblich verringert worden, daß solche in Zukunft nur für Distrikte mit über 15000 Seelen bestellt werden dürfen. Nach der Aussiedelung der armenischen Bevölkerung aus Kleinasien und Rumelien dürften nur wenige Distrikte übrig geblieben sein, in denen die armenische Bevölkerung diese Ziffer erreicht.

Das neue Gesetz vom 1. August d. J. zieht das Fazit aus den Maßregeln der Regierung, durch die die osmanischen Armenier als lebensfähige Nation vernichtet werden sollen; auf die Massenaussiedelungen mit der Niedermetzelung der Männer, Islamisierung der Zurückgebliebenen und der Kinder ist die Vermögenskonfiskation, auf diese nunmehr die Zertrümmerung der politischen Gemeinde erfolgt.

Metternich.

An Seine Exzellenz den Reichskanzler
von Bethmann Hollweg.

297.

Kaiserliches
Konsulat Aleppo.