gehorsamst vorgelegt.
Frhr. von Kreß.
Der armenische Nationalrat
von Kars.
Tiflis, den 19. August 1918.
Der armenische Kirchenrat von Kars, der einzig und allein befugt ist, den Willen und die Interessen der vielgeprüften armenischen Bevölkerung des erwähnten Gebietes auszudrücken, protestiert auf das entschiedenste im Namen der armenischen Bevölkerung des Gouvernements gegen das von der türkischen Regierung unternommene Referendum der Bevölkerung des Gouvernements, wonach dieses Gebiet ohne weiteres dem ottomanischen Reiche einverleibt werden soll und erklärt hierdurch, daß § 4 des Brester Vertrages durch die türkische Regierung auf die gröbste Weise verletzt worden ist, da erstens die türkische Regierung teils mit Gewalt, teils mit Zwang, den sie auf die kaukasischen Regierungen geübt, wider den direkten und ausgesprochenen Sinn des Vertrages das Land okkupiert hat und zweitens allein und eigenmächtig ohne Rücksicht auf die Signatarmächte, die in demselben Paragraphen neben der Türkei erwähnt werden, die Willensäußerung nur der muhammedanischen Bevölkerung herbeigeführt habe, da ja die armenische Bevölkerung, die eine Majorität im Sandjak Kars bildet mit den anderen christlichen Völkern gänzlich von ihren Stammsitzen fortgetrieben, jeglicher juridischer Willensäußerung entzogen worden ist, obwohl sie faktisch durch ihre Flucht aus dem durch die türkischen Truppen okkupierten Lande ihre Willensrichtung deutlich zur Genüge an den Tag gelegt hat.
Im Namen der Rechte, die auf Grund des Brester Vertrages der ganzen Bevölkerung und nicht allein ihrem muhammedanischen Teile zugesprochen sind, appelliert der armenische Nationalrat von Kars an das Gewissen der im Brester Vertrage erwähnten Signatarmächte und bittet erstens, die türkischen Okkupationstruppen, sowie auch die muhammedanischen Massen, die von verschiedenen Nachbargebieten dorthin gezogen worden sind, um eine Stimmenmehrheit mit türkischer Orientierung herbeizuführen, zu entfernen und zweitens, Bedingungen zu schaffen, die der christlichen Bevölkerung die Rückkehr und die Festsetzung in ihrer Heimat ermöglichen, damit sie in den Stand gesetzt werden, laut demselben Vertrage ihre Regierungsform selbst zu bestimmen.
Eine diesbezügliche, ausführliche, durch geschichtliche, geographische und ethnographische Angaben unterstützte Denkschrift wird in Bälde der Kaiserlich Deutschen Regierung unterbreitet.
Der Vorsitzende des armenischen nationalen Rates von Kars.
Die Mitglieder: Unterschriften.
Der Schriftführer: Unterschrift.
An die Kaiserlich Deutsche Regierung in Berlin.