Aus: Spencer & Gillen, Central-Australia.

Abb. 232. Rückkehr vom Rachezug,

bei der die Weiber die Schilde der Teilnehmer prüfen. Wenn einer hohl klingt, so steht sein Besitzer unter bösem Einfluß und wird sterben.

Dieses Verwandtschaftssystem beeinflußt nun das ganze soziale Leben des Australiers, vor allem seine Heiratsgesetze, denn er darf nur in eine bestimmte Verwandtschaftsklasse hineinheiraten.

Die unter den Australiern vorherrschende Eheform ist die Polygamie (im Durchschnitt zwei bis drei Frauen); Einehe kommt natürlich auch vor und währt unter Umständen auch zeitlebens. In der Regel leisten sich die älteren Männer mehr als eine Frau, denn ihre Zahl richtet sich danach, wieviele Frauen ein Mann zu ernähren imstande ist. Ihm liegt die Pflicht ob, seine Frau hinreichend mit tierischer Nahrung zu versorgen, während diese die pflanzliche beschaffen muß. Daher kann sich ein tüchtiger Jäger eher mehrere Frauen leisten. — Merkwürdige Eheverhältnisse herrschen in Zentralaustralien, wo achtzehn- bis fünfundzwanzigjährige Männer eine Ehegenossin besitzen, die dem Alter nach ihre Großmutter sein könnte, und wo die ältesten einflußreichsten Männer der Gemeinde die meisten Frauen aufweisen, und zwar unter ihnen gleichzeitig Greisinnen und im Backfischalter stehende Mädchen. Außerdem kommt in Australien noch die sogenannte Piraûruehe vor, das ist eine Art Gruppenehe. In ihr ist eine Anzahl Personen beiderlei Geschlechts zu einer Gemeinschaft vereinigt, deren männliche Mitglieder das Recht haben, mit einer größeren oder geringeren Anzahl der weiblichen Mitglieder Geschlechtsverkehr zu unterhalten. Das Weib, das die Piraûruehe eingeht, ist stets die rechtmäßige Gattin eines bestimmten Mannes und bleibt es auch während dieser Zeit, insofern er ihr seinen Schutz angedeihen läßt und ein Vorrecht hinsichtlich der ehelichen Beiwohnung vor den anderen Männern beanspruchen kann. Die Mitehemänner, deren Anzahl übrigens nicht groß zu sein pflegt, sind gewöhnlich ältere, einflußreiche Leute des Stammes. Stets aber werden auch bei dem Eingehen der Piraûruehe die Gesetze streng befolgt, welche Klassen und Verwandtschaftsgrade für die Heirat vorschreiben.

Aus: Spencer & Gillen, Central-Australia.

Abb. 233. Die Besucher eines befreundeten Lagers bei ihrer Ankunft,

bei der sie mit gewissen Formalitäten empfangen werden.

Die Ehe der Australier kommt durch Vereinbarung zustande. Zumeist werden zwei Frauen, die im richtigen Verwandtschaftsverhältnis zueinander stehen, zu den besonderen Schwiegermüttern ihrer beiderseitigen Söhne ernannt. Oft trifft man ein solches Abkommen bereits, wenn diese Frauen noch keine Kinder haben, oder auch gar, wenn sie selbst noch gar nicht verheiratet sind. Der Mann erhält dann bereits seine Spezialschwiegermutter vor der Geburt seiner Zukünftigen; schenkt diese Schwiegermutter einer Tochter das Leben, dann steht dem betreffenden Manne also das Recht zu, diese sich zur Frau zu fordern. Anderseits, wenn er eine Schwester besitzt und seine besondere Schwiegermutter einen Sohn, so muß er diese seine Schwester gegen die Frau, die er bekommt, eintauschen. Bekommt die Schwiegermutter aber mehrere Mädchen, dann hat der Bräutigam das Recht auf alle diese und heiratet sie der Reihe nach, sobald sie das heiratsfähige Alter erreicht haben. Mag er sie aber nicht sämtlich heiraten, dann kann er dieses Vorrecht aufgeben, meistens zugunsten eines jüngeren Bruders, der dann gewöhnlich die Mädchen zu Frauen nimmt, auf die der ältere Bruder Anspruch hatte. Für den Fall, daß die Spezialschwiegermutter nur Söhne gebären oder frühzeitig sterben sollte, trifft man eine Vereinbarung dahin, daß der mutmaßliche Schwiegersohn ein weiteres Anrecht auf die Töchter anderer Familien hat. Bei allen diesen Verlöbnissen müssen natürlich die bestehenden Heiratsgesetze innegehalten werden. Der eigenartigen Beschränkungen im Verkehr zwischen Schwiegermutter und Schwiegersohn gedachten wir bereits oben. Im allgemeinen läßt sich aber sagen, daß, wenn ein junger Mann etwa zwanzig Jahre alt ist, eine dauernde Vereinbarung über seine Zukünftige bereits getroffen sein wird. Nun kann es allerdings vorkommen, daß diese erst einige wenige Jahre alt ist, dann muß er eben warten, bis sie das heiratsfähige Alter erreicht hat, was bereits mit vierzehn Jahren der Fall sein kann. Während dieser Wartezeit stattet der Bräutigam dem Mädchen regelmäßig seine Besuche ab und bringt dem Vater passende Geschenke mit. Sobald nun nach Ansicht des Vaters und der Angehörigen das Mädchen alt genug geworden ist, um zu freien, wird sie dem versprochenen Manne übergeben. Eine besondere Festlichkeit findet bei den meisten Stämmen nicht statt; nachdem die weiblichen Angehörigen der Braut oder auch diese selbst für ein primitives Obdach gesorgt haben, erwartet der junge Mann unter ihm gegen Abend das Mädchen, das ihm von jenen zugeführt wird.