Phot. R. W. Williamson.
Abb. 157. Tabuzeichen aus einem Bündel Blätter,
das andeutet, daß der Übertreter des Verbots in seinem Kanu auf See durch die Winde weggeblasen und untergehen wird.
Phot. R. W. Williamson.
Abb. 158. Tabuzeichen (Muschel auf einem Stock),
welches besagt, daß der Übertreter sein Gehör (Ähnlichkeit der Muschel mit einem Ohr) verlieren wird.
In einer Gegend der Admiralitätsinseln stellt man auf folgende Weise durch Zauber fest, ob ein Kampf unternommen werden soll oder nicht. Der Wahrsager rollt ein Betelblatt zusammen, beißt ein Stückchen davon ab, kaut es mit Arekanuß und läßt den Speichel in die Rolle fallen; je nach der Richtung, nach welcher dieser in ihr nach dem Öffnen abfließt, wird Krieg oder Frieden beschlossen. Auf den Salomonen und auch anderwärts sind Gottesurteile üblich, um die Schuld oder Unschuld eines Menschen, der eines Vergehens angeklagt ist, zu erweisen. Die Art und Weise dieser Gottesurteile oder Ordalien ist in den einzelnen Gegenden ganz verschieden. Der Beschuldigte ruft zum Beispiel die Hilfe eines Mannes an, der einen Stein mit Zauberkraft besitzt. Dieser erhitzt ihn und wirft ihn aus einer Hand in die andere; verbrennt er sich die Hände dabei, so ist der Angeklagte schuldig, wo nicht, trifft ihn keine Schuld. In einigen Gegenden von Holländisch-Neuguinea schreiben die Eingeborenen, wie meistens in Melanesien, den Tod eines ihrer Angehörigen den bösen Anschlägen irgend eines anderen zu und suchen diesen ausfindig zu machen. Der Körper eines Verstorbenen wird nun dort über einem mäßigen Feuer ausgetrocknet und die Flüssigkeit, die in den nächsten Tagen aus dem Körper fließt, wird aufgefangen und aufbewahrt. Diese Flüssigkeit wird dann bei passender Gelegenheit solchen, die im Verdacht stehen, den Tod herbeigeführt zu haben, zu trinken gegeben; wenn sie sich nach dem Genusse übergeben, gilt ihre Schuld für erwiesen, und ihr Tod ist die weitere Folge. Auf einer kleinen Insel nördlich von Holländisch-Neuguinea nimmt die Stelle dieser Leichenflüssigkeit ein Pulver ein, das aus den Knochen eines Verstorbenen hergestellt ist. Ist der Verdächtige außerstande, das Pulver hinunterzuschlucken, so gilt seine Schuld als erwiesen, und der Tod ist ihm gewiß. In der Nähe von Finschhafen lauscht man ängstlich und gespannt auf die Worte, die ein Kranker in seinen Fieberphantasien oder im Traume ausstößt, um den Namen der Person, welche die Verzauberung bewirkt hat, zu erfahren, oder man zündet am Abend des Sterbetages ein Feuer im Dorfe an und nennt nacheinander die Namen von Personen, die den Tod verschuldet haben könnten; diejenige, bei deren Namensnennung das Feuer hell auflodert, wird als der Täter angesehen. Es drängt sich nun von selbst die Frage auf, ob für den Fall, daß der Zauberer unrecht hat oder seine Weissagungen nicht in Erfüllung gehen, nicht das Rechtsgefühl der Eingeborenen sich aufbäumt. Manchmal geschieht dies allerdings. So wird der Zauberer auf Deutsch-Neuguinea häufig in Fällen, in denen er seinen Zauber nicht nach Wunsch ausgeführt hat, zum Schadenersatz angehalten. Ist er zum Beispiel um Regen angegangen worden, und will dieser, nachdem er sich in Strömen eingestellt hatte, nicht wieder aufhören, so muß er den Schaden tragen, den die Feldfrüchte durch den übermäßigen Niederschlag erlitten haben. Vielfach wird der Zauberer wohl durch seine langjährige Beobachtung und Erfahrung das Richtige treffen. Ein Mißlingen schiebt er aber klugerweise vielfach auch dem Umstande zu, daß die Macht des Geistes, den er angerufen hatte, durch die Gegenwirkung eines noch höheren Geistes beeinträchtigt worden sei, und die Eingeborenen geben sich damit zufrieden.