Phot. Johnston & Hoffmann.

Abb. 203. Festzug bei der Hochzeit eines Radscha.

Polygamie ist den Indiern erlaubt; das Gesetz gestattet den Hindu eine unbestimmte Zahl von Frauen, der Islam seinen Anhängern deren höchstens vier. Die zuerst geheiratete Frau gilt für die rechtmäßige Gattin und nur die Kinder aus ihrer Ehe für legitim. Im allgemeinen wird von dieser Vergünstigung aber wenig Gebrauch gemacht. Man pflegt eine zweite Frau nur dann zu nehmen, wenn der ersten Kinder versagt bleiben, vorausgesetzt aber, daß der Mann die Mittel für eine nochmalige Ehe besitzt. Verarmte Brahmanen sollen sich diese Erlaubnis zur Aufbesserung ihrer Finanzen zunutze machen, indem sie eine wohlhabende Frau aus niederen Kasten heiraten; früher soll mancher von ihnen mehr als hundert Frauen nacheinander geheiratet haben. — Ehescheidung ist in Indien leicht, da der Gatte keine Gründe vorzubringen braucht. Er führt seine Frau, wenn er ihrer überdrüssig geworden ist, an den vier Wänden des Frauengemaches entlang und erklärt ihr, daß er sie nicht länger ausstehen könne. Damit ist sie entlassen. — Die Stellung der Hindufrau ist eine recht niedrige; ein weibliches Wesen gilt in den Augen der Hindu für ein niedriges, unwürdiges Geschöpf, das auch im Jenseits keine ehrenvolle Stelle einnehme. Daher ist Töten der Mädchengeburten in Indien gleichsam an der Tagesordnung, was zur weiteren Folge hat, daß in manchen Gebieten kein einziges Mädchen anzutreffen ist. Ein Aussterben der betreffenden Stämme ist daher nur eine Frage der Zeit.

Phot. Johnston & Hoffmann.

Abb. 204. Musikbande eines Hochzeitszuges der Hindu.

Phot. Johnston & Hoffmann.

Abb. 205. Hochzeit eines Radscha.

Die Braut, in vollem Hochzeitsstaat und mit der Brautkrone geschmückt, von der ein langer Schleier als Schutz gegen den „bösen Blick“ der sie umgebenden Menge niederwallt, ruht in einem festlich geschmückten Palantin. In diesem wird sie von den Dienern des Bräutigams nach dessen Hause getragen.