Abb. 464. Rahmen, in denen nach dem Glauben der Waganda die Geister der verstorbenen Könige wohnen.
Sie werden auf das Grab gelegt und sorgsam behütet. Die Frauen des Verstorbenen leben in seiner Grabkammer und glauben, daß, solange das betreffende Rahmengestell erhalten bleibe, der Geist ihres Gatten noch unter ihnen weile.
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GRÖSSERES BILD
Werbung und Heirat sind bei den ostafrikanischen Stämmen im großen und ganzen dieselben. Meistens hält der junge Mann bei seinem zukünftigen Schwiegervater um dessen Tochter an, gelegentlich machen aber auch die beiderseitigen Väter die Sache untereinander aus. Bei den Waganda geht das Mädchen auf die Freite; wenn die jungen Leute einig geworden sind, führt die Verlobte ihren Auserwählten zu ihrer Tante, diese ihn wieder zu dem Bruder des Mädchens und dieser endlich zum Vater. Der Bruder setzt aber den Brautpreis fest. Die Wagandamädchen dürfen sogar Reisen unternehmen, um sich einen Mann zu suchen; zum Zeichen dessen tragen sie eine Unmasse Armringe. Bei den Latuka und Wasoga geht das junge Paar, wenn es einig geworden ist, einfach durch; Vater oder Bruder kommen dann und fordern das Hochzeitsgeschenk ein. Hat bei den ersteren der Schwiegersohn nicht so viel, um zu bezahlen, dann hat der Vater der jungen Frau das Anrecht auf das erste Kind. — Der Preis für heiratsfähige Mädchen schwankt sehr; bei den Lenda geht er bis zu sechzehn Kühen und hundert Ziegen. Für gewöhnlich erhält der Vater das ausbedungene Hochzeitsgeschenk oder, falls er bereits verstorben sein sollte, der Bruder des Mädchens. Bei den Wasukuma muß der junge Ehemann für seinen Schwiegervater die ersten zwei Jahre seiner Ehe arbeiten, erst dann darf er mit der Frau in sein Dorf zurückkehren. — Einige Stämme verloben ihre Töchter bereits im Alter von etwa acht Jahren. Von diesem Zeitpunkt an macht der zukünftige Schwiegersohn von Zeit zu Zeit dem Vater Geschenke. Haben sich, wenn das Mädchen heiratsfähig geworden ist, genügend Geschenke angesammelt, ungefähr vierzig Hacken, zwanzig Ziegen und eine Kuh, dann findet die Hochzeit statt. Der Ehemann hat dann aber auch den ersten Anspruch auf alle Schwestern seiner Frau, sowie sie heiratsfähig geworden sind. Stirbt ihm die Frau ohne Kind, so muß der Vater den Brautpreis zurückerstatten. Besonders bei den Wagaia geht der Ehe eine lange Verlobungszeit voraus, denn die jungen Mädchen werden hier schon mit sechs bis sieben Jahren verlobt, aber erst nach eingetretener Reife ihrem Gatten überlassen. Dieser holt sie dann aus dem elterlichen Hause ab; der Schwiegervater schlachtet einen Ochsen und sorgt für das erforderliche Hochzeitsbier. Großen Wert legt der junge Ehemann darauf, daß seine junge Frau noch unberührt ist. Ist das nicht der Fall, dann schickt er sie mit großem Schimpf zu ihren Eltern zurück; der Schwiegervater ist daraufhin verpflichtet, ihm nicht nur den ganzen Brautpreis zurückzuzahlen, sondern wegen der Schande, die die ungeratene Tochter über den Gatten brachte, noch eine Entschädigungsumme zuzuzahlen.
Phot. N. Mc Lean.
Abb. 465. Mohammedanische Prozession vor dem Sultanspalast in Sansibar.
Vielweiberei ist unter den ostafrikanischen Stämmen sehr verbreitet. Der Masai pflegt sogar außer seinen Ehefrauen sich noch Nebenfrauen zu halten, je nach seinen Vermögensverhältnissen. Die zuerst angeheiratete Gattin ist indessen die Hauptgattin und steht über den späteren Frauen. — Zwischen Schwiegereltern und Schwiegersohn bestehen unzählige Gepflogenheiten. Bei den Lendu darf der Schwiegervater seinen Schwiegersohn nicht besuchen, bei den Batoro ihn nicht einmal mehr sehen. Der Unyoroschwiegersohn hat niederzuknien, wenn er seiner Schwiegermutter begegnet, und anderes mehr.
Aus „Kolonie und Heimat“.