b) der Gesamt-Vorstand,
c) die Hauptversammlung.
§ 3.
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis mit 31. Dezember.
II. Mitgliedschaft
§ 4.
Der Landesverein setzt sich zusammen aus:
a) körperschaftlichen Mitgliedern,
b) Einzelmitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.