b) der Gesamt-Vorstand,

c) die Hauptversammlung.

§ 3.

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis mit 31. Dezember.

II. Mitgliedschaft

§ 4.

Der Landesverein setzt sich zusammen aus:

a) körperschaftlichen Mitgliedern,

b) Einzelmitgliedern,

c) Ehrenmitgliedern.