Für die Sicherung eines gesunden Bestandes an Rot-, Dam- und Rehwild erscheint es ferner wichtig, daß die Schonzeiten für Kälber in dem Jahre, in dem sie gesetzt sind, die gleichen sind, wie für weibliche Stücke derselben Wildart.

Was das Muffelwild betrifft, so ist erstmalig seine Schonzeit gesetzlich festgelegt worden, und zwar für männliches Muffelwild vom 1. Februar bis zum 31. August, für weibliches vom 1. Dezember bis zum 30. September des folgenden Jahres.

Auch die Schonzeit der Hasen ist um einen halben Monat (zweite Hälfte Januar) verlängert worden.

Ungleich zahlreicher sind die Änderungen, die sich auf die jagdbaren Vögel beziehen. Hier galt es nicht nur Klarheit zu schaffen, die bisher fehlte, sondern auch der Vogelwelt einen weit größeren Schutz zu gewähren, dessen sie in einem so dicht bevölkerten Industrielande, wie es gerade unser Sachsen ist, dringend bedarf. Gewiß wird der Natur- und Vogelfreund immer noch einige Wünsche hegen, die auch das neue Gesetz nicht vollständig erfüllt, z. B. in betreff einzelner Tagraubvögel; aber im allgemeinen lehrt der Vergleich mit den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen den großen Fortschritt auf dem Gebiete des Vogelschutzes, den das Gesetz klar zum Ausdruck bringt.

§ 2 zählt unter b folgendes Federwild auf: »Auer-, Birk- und Haselwild, Rebhühner, Fasanen, wilde Tauben, Ziemer, Bekassinen, Wildschnepfen, Trappen, Brachvögel, wilde Schwäne, Wildgänse, Wildenten, Rallen (Wasser-, Teich- und Sumpfhühner), Säger, Taucher, Möwen, Kiebitze, Fischreiher, Kormorane, Würger und rabenartige Vögel (Raben-, Nebel-, Saatkrähen, Elstern, Dohlen, Eichelhäher), Wachteln, Wachtelkönige, Uhus und alle Tagraubvögel.«

In dieser Liste begegnen wir einer ganzen Anzahl von Vogelarten, auf die das Reichsvogelschutzgesetz vom 30. Mai 1908 keine Anwendung findet; es sind dies: die wilden Tauben, die Wasserhühner, Säger, Taucher, Fischreiher, Kormorane, Würger, die rabenartigen Vögel, der Uhu und die meisten Tagraubvögel. Sie alle würden, falls man sie aus dieser Liste gestrichen hätte, nach dem Reichsgesetz »vogelfrei« sein, d. h. es dürfte sie jedermann fangen (allerdings nicht mit Schlingen) und töten, auch ihrer Eier und Jungen berauben. Weil sie aber jagdbar sind, steht solche Befugnis nur dem Jagdberechtigten zu. Auch hat die neue Fassung von § 1 des Schonzeitgesetzes: »Das Fangen und Erlegen nicht jagdbarer Vögel ... ist gänzlich verboten« dafür gesorgt, daß in vollem Umfang keine einzige Art mehr »vogelfrei« ist.

§ 37 setzt für das Federwild folgende Schonzeiten fest: für Auer-, Birk- und Haselhähne vom 1. Juni bis zum 31. März des folgenden Jahres, für Rebhühner vom 1. Dezember bis 31. August des folgenden Jahres, für Fasanenhennen vom 1. Januar bis zum 30. September, für Fasanenhähne vom 1. Februar bis zum 30. September, für Bekassinen und Wildenten vom 1. Februar bis zum 15. Juli, für Waldschnepfen vom 1. Dezember bis zum 31. August des folgenden Jahres, für Brachvögel, Rallen, Taucher, Möwen, Fischreiher und Tagesraubvögel (mit Ausnahme der Turm- und Wanderfalken, sowie der Habichte und Sperber) vom 1. Februar bis zum 31. August. Auer-, Birk- und Haselhennen, Trappen, Kiebitze, Wachteln, Wachtelkönige, Ziemer, Uhus, Turm- und Wanderfalken dürfen bis auf weiteres nicht gejagt werden.

Vergleicht man diese Schonzeiten mit den bisher geltenden, so ergibt sich, daß Auer-, Birk- und Haselhähnen eine um fünfeinhalb Monat längere Schonzeit gewährt wird (früher nur Februar und vom 16. Mai bis 31. August), während sich die betreffenden Hennen das ganze Jahr ununterbrochener Schonung erfreuen dürfen (bisher nur vom 1. Februar bis 31. August). Die Schonzeiten der Rebhühner und Fasanenhähne ist die gleiche geblieben, die der Fasanenhennen um einen Monat (Januar) verlängert worden. Die Wildenten haben einen Zuwachs ihrer Schonzeit um zwei Monate erfahren (Februar, erste Hälfte März und erste Hälfte Juli), die Waldschnepfen um viereinhalb Monat (Dezember, Januar, März, April, erste Hälfte Mai); den Tagesraubvögeln, die bisher keine Schonzeit besaßen, wird mit Ausnahme von Habicht und Sperber eine solche von sieben Monaten (Februar bis August) gewährt. Turm- und Wanderfalke aber sind wie Trappen, Kiebitze, Wachteln, Wachtelkönige, Ziemer, Uhus und die oben genannten Hennen der Waldhühner das ganze Jahr zu schonen.

Nur einige Bemerkungen hierzu. Daß die Jagd auf die Waldschnepfen während des Frühjahrsstrichs (1. März bis 15. Mai) wegfällt, ist außerordentlich zu begrüßen. Es liegt ja auf der Hand, daß der Abschuß dieses Wildgeflügels zu der Zeit, wo es an seine Niststellen zurückkehrt, um das Brutgeschäft zu beginnen, dem Bestand starken Abbruch tun mußte. Für die Wildenten wird es von Vorteil sein, daß ihnen die Schonzeit um die erste Hälfte des Juli verlängert worden ist, obgleich auch dann noch die meisten mit der Führung der Jungen beschäftigt sind. Der Wunsch, ein oder die andere Entenart, z. B. die Schellente, völlig geschont zu sehen, ist begreiflich; aber hier Ausnahmen zu machen, dürfte unpraktisch und ziemlich zwecklos sein. Der Fischreiher besaß, weil er gegenwärtig im Inlande nicht mehr horstet, keine Schonzeit (Gesetz, die Schonzeit betreffend vom 22. Juli 1876, § 4, Absatz 4); es ist zu hoffen, daß er sich unter dem ihm gewährten Schutz – Schonzeit vom 1. Februar bis 31. August – an ein oder der anderen Stelle unseres Landes wieder als Brutvogel einfindet; allerdings müßte er den Nachstellungen seitens der Fischereiberechtigten möglichst bald entzogen werden.

Sehr erfreulich ist es, daß endlich alle Eulen aus der Liste der jagdbaren Tiere gestrichen sind; sie werden nun des Schutzes teilhaftig, den das Reichsvogelschutzgesetz ihnen gewährleistet. Daß man den Uhu mit Recht noch unter die jagdbaren Vögel zählt, ist schon oben dargelegt worden; als Naturdenkmal darf er aber zu keiner Zeit gejagt werden, genau wie der seltene Wanderfalke. Es wäre ein Wunsch aller Naturfreunde erfüllt worden, wenn das Gesetz diesen unbedingten Schutz auch allen Adlerarten und Bussarden hätte zuteil werden lassen; sie müssen sich mit der Schonzeit vom 1. Februar bis 31. August begnügen. Der Nutzen der Turmfalken wird anerkannt, indem man ihnen das ganze Jahr über eine ununterbrochene Schonzeit gewährt. Daß im Gegensatz hierzu der Sperber, diese Geißel der Kleinvogelwelt, von jeder Schonzeit ausgeschlossen ist, wird allgemein gebilligt werden, während die gleiche Behandlung des Hühnerhabichts, der ebenfalls ein schlimmer Räuber ist, namentlich auch dem Hühner- und Fasanenbestand großen Schaden zufügt, wohl bei allen Jägern, seiner verhältnismäßigen Seltenheit wegen aber nicht bei allen Naturfreunden Zustimmung finden wird.