Ein Vergleich des am 1. September 1925 in Kraft getretenen sächsischen Jagdgesetzes vom 1. Juli dieses Jahres mit den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen läßt erkennen, daß den Forderungen des Naturschutzes in weitgehendem Maße Genüge getan worden ist.
Zunächst fällt auf, daß § 2 eine vollständige, erschöpfende Aufzählung der jagdbaren Tiere enthält, während das bisher geltende Gesetz nur ganz allgemein »alle diejenigen herrenlosen und in ungezähmtem Zustande lebenden Säugetiere und Vögel, die bisher in hiesigen Landen als zur Jagd gehörig angesehen worden sind«, zum Gegenstand des Jagdrechts erklärte. (Gesetz, die Ausübung der Jagd betreffend vom 1. Dezember 1864, § 1, Absatz 2.) Zwar folgte auch hier eine Aufzählung der jagdbaren Säugetiere, die – obgleich sie lückenlos ist – doch nicht ausschließlich sein sollte, wie der Zusatz »namentlich« beweist; hinsichtlich der jagdbaren Vögel aber fehlte jede Einschränkung. Eine solche brachte erst das Gesetz, die Schonzeit der jagdbaren Tiere betreffend, vom 22. Juli 1876; dessen § 1 lautete: »Gegenstand des Jagdrechts sind fernerhin nicht mehr: die Lerchen, Drosseln und alle kleineren Feld-, Wald- und Singvögel, zu welchen jedoch Rebhühner, Wachteln, Bekassinen, Schnepfen und wilde Tauben, sowie die kleineren Raubvögel und alle Würgerarten nicht zu rechnen sind.« Es leuchtet ohne weiteres ein, daß der Begriff »kleinere Feld-, Wald- und Singvögel« viel zu allgemein ist, um Unklarheiten auszuschließen.
Nur eine erschöpfende Aufzählung aller jagdbaren Tiere konnte derartige Unklarheiten beseitigen. Daß dies geschehen, ist hinsichtlich der Vögel ein beachtenswerter Vorzug des neuen Gesetzes. § 2 zählt unter a folgende Säugetiere als »jagdbare Tiere (Wild)« auf:
»Rot-, Dam-, Muffel-, Reh- und Schwarzwild, Hasen, wilde Kaninchen, Biber, Dachse, Füchse, Fischottern, Marder, Iltisse, Wiesel (Hermeline), Wildkatzen, Eichhörnchen.«
Neu ist lediglich, daß das Muffelwild (Mufflon), das einzige Wildschaf Europas, das die hohen Gebirge der spanischen Provinz Murcia, Korsikas und des östlichen Siziliens bewohnt, unter die jagdbaren Tiere aufgenommen worden ist, nachdem man es in neuerer Zeit in Sachsen eingeführt hat, wo es vielleicht einmal, wie in den gebirgigen Teilen Thüringens und Schlesiens, eine gewisse Bedeutung erlangen mag. Sonst sind gegenüber dem alten Jagdgesetz nur in der Bezeichnung ein paar Änderungen getroffen worden: statt »Edelwild« ist der gebräuchlichere Ausdruck »Rotwild«, statt »Wiesel und Hermeline«, was unter Umständen dasselbe bedeutet, »Wiesel (Hermeline)« und, um jedem Mißverständnis vorzubeugen, statt »wilde Katzen« die Bezeichnung »Wildkatzen« eingesetzt worden. Daß dieses Raubtier, ebenso der Biber, mit aufgezählt ist, dürfte für Sachsen wohl ziemlich gegenstandslos sein und bleiben.
Vielleicht befremdet es, daß in der Liste der jagdbaren Tiere nicht auch die Bisamratte angeführt ist, jener unwillkommene fremde Gast unserer Gewässer, der für Wasserdämme und Straßenbauten eine Gefahr bildet. Zur Bekämpfung dieses Schädlings ist aber ein besonderes Gesetz vom 30. Juli 1923 erlassen worden, das den Jagd-, ebenso den Fischereiberechtigten, den Eigentümern, Nutznießern, Mietern und Pächtern von Grundstücken und stehenden Gewässern die Verpflichtung auferlegt, das beobachtete Auftreten von Bisamratten der Amtshauptmannschaft, beziehungsweise dem Stadtrat anzuzeigen und die zur Abwehr nötigen Maßnahmen zu ergreifen.
Was die Fischottern, ebenso die Fischreiher betrifft, so bleibt wie bisher das ausschließliche Jagdrecht insofern eingeschränkt, als es nach § 12 des Fischereigesetzes vom 15. Oktober 1868 den Fischereiberechtigten gestattet ist, diese Tiere »zu fangen oder (ohne Benutzung von Schießgewehr) zu töten«. Allerdings müssen die so gefangenen oder getöteten Fischottern und Fischreiher »binnen vierundzwanzig Stunden an den Jagdberechtigten ausgeliefert« werden. Es ist zu wünschen, daß bei einer Neubearbeitung des Fischereigesetzes dieser § 12 wegen der Seltenheit der genannten Tiere wegfällt.
Die erfreulichsten Fortschritte im Sinne des Naturschutzes weist § 37 des neuen Gesetzes auf. Er handelt von den zeitlichen Beschränkungen der Jagdausübung, führt also die Schonzeiten der jagdbaren Tiere an. Unter den Säugetieren sind es lediglich das Schwarzwild, die wilden Kaninchen, Füchse, Fischottern, Iltisse, Wiesel (Hermeline) und Eichhörnchen, die einer Schonzeit entbehren, während selbst einigen Raubtieren, nämlich den Mardern, eine Schonzeit vom 1. März bis 31. Oktober und den Dachsen und Wildkatzen eine solche vom 1. Februar bis 31. August zugebilligt wird. Bisher erfreute sich unter allen Raubtieren, bepelzten wie befiederten, nur der Dachs einer Schonzeit (1. Februar bis 31. August). Aus Rücksicht auf ihre Seltenheit ist nun auch den Mardern (Edel- und Steinmardern) und den Wildkatzen eine solche zuerkannt worden.
Besonders erfreulich ist es, daß die Schonzeiten des Rot- und Rehwildes und der Hasen eine beträchtliche Ausdehnung erfahren haben. Die Gefahr, die dem Wildstande infolge des kalten Winters 1923/24 drohte, war so groß, daß die neuen Schonzeiten für das genannte Wild, wie sie das in Beratung stehende Gesetz vorgesehen hatte, schon vorher durch ein besonderes Gesetz vom 12. Dezember 1924 festgelegt wurden. Es sind die folgenden: für männliches Rotwild vom 1. Februar bis zum 31. Juli, für weibliches Rotwild vom 1. Februar bis zum 31. August, für männliches und weibliches Damwild vom 1. März bis zum 31. August, für Rehböcke vom 1. Dezember bis zum 30. Juni des folgenden Jahres, für weibliches Rehwild vom 1. Dezember bis zum 15. Oktober des folgenden Jahres, für Hasen vom 15. Januar bis zum 30. September.
Ein Vergleich mit dem Schonzeitgesetz vom 22. Juli 1876 zeigt, daß die Schonzeiten für männliches Rotwild um zwei Monate (Februar und Juli), für weibliches Rotwild um einen Monat (Februar), für männliches Damwild um zwei Monate (Juli und August), für Rehböcke gleichfalls um zwei Monate (Dezember und Januar), für weibliches Rehwild um einen halben Monat (erste Hälfte Dezember) verlängert worden sind.