1) „Uff das stunden die gemelten richter zůsamen und erkanndten sich mit ainhelliger urtail uff ire aide zu urteilen. mügen N. undt N. baidt obgenanndt uff des toten leichnams wunden und jeglicher seine baidt finger in die wunden legen undt da schwören leiblich ayd zů Gott undt den Hailligen, das sie baidt an dem totschlag, so da gegenwürtig stöh unschuldig seien und weder hilf noch rat darzů getan haben.“

— „das er des genieß und den genandten bürschvogt seiner clag halb nit zu antworten hab und das die genan̄dten richter davon ain jeglicher vorgemeldter schwören wöll zů dem todten leichnam hinzůgangende, ob sich die wund endern wolt, das sie das offneten. welicher aber solliches recht nicht thät, so soll füro beschehen, was recht wäre.“

— „uff das so volnfüren die obgenannten N. N. — sollich recht jeglicher insonder, wie inen ertailt ward uff das fraglich obgenanter bürschschulthaiß die genan̄ten richter uff jr aide, ob sie an der wunden des todten leichnams der da gegenwirtig stund dehain enderung hetten gesehen, antworten sie do all ainmudiglich: da hetten sie kein enderung gesehen.“

Dieses Bahrrecht stammt aus dem Jahre 1473 und ist in einer erneuerten Copie von mir in dem Rottweiler Archiv gefunden und abgeschrieben worden.

Damit stimmt eine Schwyzer Todtschläger-Ordnung von 1342; das Landbuch von Uri, das Luzerner Formelbuch u. s. w. Osenbrüggen, R. A., Heft II, 108 ff. bringt interessante Fälle noch aus dem 16. Jhdt. bei.

Das Bahrgericht fand beim Todtschlag statt, wenn der Thäter unentdeckt, aber Verdacht gegen einen oder mehrere vorhanden war. Man ließ sie an die Bahre treten und den Leichnam berühren, im Glauben, bei Annäherung des Schuldigen werde er zu bluten beginnen. Unterblieb das Bluten, so hatte sich der Beargwöhnte durch sein Vortreten gereinigt. Grimm, R. A., S. 930 ff.

2) Anno 1473 wurde Michel Rothanß von Weiler erschlagen. Man klagte deswegen acht Thäter an, die der Pürßvogt vor das Malefizgericht forderte. Sie waren die That nicht kanntlich, da trug man den Leichnam des Erschlagenen in’s Pürßgericht und es wurde gemeret: zwei von den Angeklagten, Conrad Contzli von Neuhausen und Hans Hengstler von Weiler sollen ihre Schwörfinger in die Wunden legen und einen Ayd schwören, daß sie den Todtschlag nicht gethan. Sodann wurde Umfrag gehalten, ob keine Veränderung an der Wunde geschehe? Da begehrte der Pürßvogt, daß die andern sechs ebenfalls in die Wunde schwören sollen. Die Richter traten alle hinzu, sahen wieder keine Aenderung und die Angeklagten wurden des Todtschlags ledig erkannt und ihnen deswegen ein Brief zugestellt.

So gibt von Langen in seiner Geschichte Rotweils obige von mir urkundlich ausgehobene Bahrgerichtsverhandlung 1.

Solches Gerichtsverfahren des Pürßgerichts dauerte bis zur Einführung des römischen Rechts in Rotweil.

Noch von 1503 berichtet Petermann Etterlin in seiner Kronika (Basel, 1507) einen Bahrrechtsfall: die ausgegrabene Frau fängt noch nach 20 Tagen an zu schäumen, wie ihr Mörder, ihr Mann, herzutrat, und wie er schwören sollte, fieng sie an zu bluten, „daß das Bluot durch die Bar niederrann, und entfarwet sich.“ Etterlin bringt in demselben Capitel noch ein ähnliches Exempel aus Zürich, nur mit dem Unterschiede, daß das Blutschwitzen des Mordinstrumentes den Mörder zum Geständnisse nöthigt. Vergl. Unoth, 2. Heft, 126.