Als König Wenzel von der Behandlung seiner Sendboten Kunde erhielt, forderte er die Bürger von Eger auf, ihren Pfleger Hans Forster zu vermögen, daß er die Freilassung der Gefangenen von seinen Vettern erwirke. Würde dies aber erfolglos bleiben, so sollten die Egerer mit Erhard Forster direkt in Unterhandlung treten[78]. Dieser ließ sich auch bewegen, ein Collegium von fünf königlichen Räthen als Schiedsgericht in der zwischen ihm und dem Könige obwaltenden Mißhelligkeit anzuerkennen und sich nach Prag zu begeben, wo am 15. November folgender Entscheid gefällt wurde: 1.) Die Gefangenen sollen sammt der ihnen abgenommenen Habe freigegeben werden. 2.) Der König soll den Erhard Forster mit 50 Schock Groschen für alle Kosten entschädigen, die dieser vorher und neuerdings hatte, als er sich zum Könige begab. 3.) Ferner soll der König dem Erhard Forster für alle „Schuld und Schäden, die dieser von ihm fordert“, 300 Schock Groschen in 2 Raten entrichten und diese Summe wohl verbürgen. 4.) Dagegen hat Erhard Forster alle Schuldbriefe herauszugeben und allen weiteren Forderungen zu entsagen. 5.) Desgleichen soll er keine Feindseligkeit mehr gegen die Krone Böhmen unternehmen und mit seinen Vettern dem Könige die entsprechenden Bürgebriefe darüber ausstellen. 6.) Endlich sollen Erhard und die übrigen Forster mit ihrem Schlosse zum Könige halten und in keines anderen Herrn Dienste treten[79].
Dieser Schiedsspruch wurde zwar von beiden Theilen angenommen, aber nicht gehalten. Die Gefangenen hatten wohl ihre Freiheit erlangt, aber bezüglich der übrigen Punkte entstanden neue Streitigkeiten. Da der König den Erhard Forster nicht vollständig befriedigte, so kehrte sich dieser auch nicht an den Vergleich und hielt sich, wo er nur konnte, an des Königs Leute, die er an Leib und Gütern schädigte. Und da waren es vor Allen die benachbarten Egerer, die von den Forstern viel zu leiden hatten. Diese konnten aber um so leichter ihre räuberischen Absichten ausführen, als auch Burggraf Johann gegen die Egerer eine feindselige Stellung einnahm und in seinem Streben nach Besitzvergrößerung eine Ortschaft nach der andern dem Egerlande zu entziehen suchte. Das Archiv der Stadt Eger bewahrt eine ganze Liste von Ortschaften, auf die es der Burggraf abgesehen hatte.
Die fortwährenden Ruhestörungen jener Tage veranlaßten die Bildung jener Einung, die König Wenzel bezüglich der Städte und Landschaften Eger und Elbogen mit den benachbarten Fürsten, als den Herzogen von Baiern, den Markgrafen von Meißen, dem Grafen von Schwarzburg, dem Abt von Waldsassen, der Landgräfin von Leuchtenberg u. A. am 13. April 1412 schloß zum gegenseitigen Schutze gegen Räubereien, Mord und Brand aller Art[80]. Sehr beachtenswerth ist der Umstand, daß der Burggraf unter den Mitgliedern der Einung nicht erscheint, und es dürfte aus dem Nachfolgenden ersichtlich werden, weshalb er der Einung füglich nicht beitreten konnte.
Der Artikel des Einungsbriefes: „Gewuͤnne man aber sloße ader hoͤfe, die scholde man brechen, vnd was guter czu den sloßen ader hoͤfen gehoͤren, die schulin dem, in des herscheft sie gelegen weren, denn bleiben“ — sollte bald gegen die Forster Anwendung finden. Diese begaben sich nämlich unter den Schutz des Burggrafen von Nürnberg und setzten ihre Gewaltthaten fort. Da wurde die Exekution gegen sie aufgeboten, und die Contingente der Herren und Städte der Einung, die Egerer obenan, zogen in ansehnlicher Stärke vor Neuhaus, das nun alles Ernstes belagert wurde[81]. So von allen Seiten bedrängt, kamen die Forster der Erstürmung zuvor, indem sie mit den Belagerern in Unterhandlung traten. Es wurde endlich festgesetzt, daß die Forster ihr Schloß Neuhaus mit allen Rechten und Zugehörungen der Einung gegen 4000 fr. abtreten und einen Urfehdebrief ausstellen. Dagegen sollen ihre Schuldbriefe von König Wenzel dem Rathe der Einung vorgelegt werden, dessen Ausspruche sie sich zu fügen hätten. Das Schloß wurde geschleift, die Burgstelle aber sammt deren Zugehörungen übergab König Wenzel gegen Erlag der 4000 fr. den Bürgern der Stadt Eger mit der Bestimmung, daß das Schloß nicht mehr aufgebaut werden solle[82]. Mit den 4000 fr. glaubten die Egerer sich — obwohl theuer genug — Ruhe erkauft zu haben.
II.
Mit der Schleifung des Schlosses Neuhaus endet nur der erste Akt dieses seltsamen Schauspiels. Die Fortsetzung ließ nicht lange auf sich warten, da die Forster an den Egerern wegen der Zerstörung von Neuhaus Rache nehmen wollten. Sie begaben sich nun vollends unter die Herrschaft des Burggrafen von Nürnberg und verkauften ihm ihre Güter zu Selb und Weißenbach, die ihnen der Burggraf als Mannlehen wieder verlieh. Da diese Orte zum Egerlande gehörten, so war dies ein offenbarer Eingriff in das Egersche Stadt- und Landrecht, welches jedwede Güterveräußerung aus dem Lande verbot. Vergebens suchten die Egerer diesen Kauf zu hintertreiben, der Burggraf behielt, was er einmal in Besitz genommen hatte, ja, er machte Ansprüche auf einzelne Güter, die früher zum Schlosse Neuhaus gehört hatten, und zürnte den Egerern noch obendrein, daß sie dem Könige davon Anzeige gemacht. Daher ließ er es gern geschehen, daß Nickel, Wilhelm, Heinrich und Caspar Forster, vier der angesehensten Bürger von Eger, nämlich Erhard und Sigmund Rudusch, Albrecht Frankengrüner und Rüdiger Junckher, unter nichtigen Vorwänden vor das kaiserliche Landgericht des Burggrafen von Nürnberg, damals zu Fürth, kämpflich vorforderten. Dies widersprach den Rechten und Freiheiten der Bürger von Eger, welche nach ihrem von K. Rudolf 1279 bestätigten Stadtrechte von Niemand zum Zweikampfe gefordert und nach einem Privilegium K. Albrechts v. J. 1305 vor kein Gericht außerhalb ihrer Stadt gezogen werden sollten[83]. Daher verbot ihnen auch König Wenzel, an den sie sich um Hülfe gewendet hatten, vor dem Landgerichte zu Fürth zu erscheinen, und suchte diese Angelegenheit vor seinen Richterstuhl zu ziehen. Aber dem wurde keine Folge gegeben, sondern der Burggraf ließ durch seinen Landrichter über die genannten Bürger von Eger in deren Abwesenheit das Urtheil sprechen und sie in die Reichsacht erklären. Die Egerer riefen nach allen Seiten um Hülfe. Aber das Einschreiten König Wenzels hatte nicht den gewünschten Erfolg, indem sein Aufruf an die gesammten Reichsstände, um den Burggrafen zur Abstellung der Procedur gegen die Egerer zu vermögen, nur eine zeitweilige Aufhebung der Acht erwirken konnte. Auf eine direkte Aufforderung König Wenzels antwortete der Burggraf am 3. Okt. 1413 mit einer Berufung auf die unbeschränkte Freiheit des kaiserlichen Gerichts unter spezieller Hinweisung auf ein Privileg Kaiser Karls IV., aus welchem er folgende Stelle citiert: „Wer auch, das wir ader dhein vnser vorfarn an dem reiche keinem ffursten, grafen, hern, freyen dinstmannen, rittern oder knechten, steten oder mergkten, clostern oder ymanden anders sulche gnade recht oder freiheit geben hetten oder noch geben wurden, domit der egenannte burcgraffe zu Nuremberg, jrr erben vnd nachkomen herschafft ader landgerichte zu Nurembergk gekrencket ader geswecht mochten werden, das schol wider disen briff kein macht noch krafft haben noch gewynnen in dheinweis“ etc. Auch des Burggrafen Bruder Friedrich, Verweser der Mark Brandenburg, konnte nicht mehr als Aufschub bis zu einer persönlichen Rücksprache erlangen[84]. Da sich aber seine Ankunft bedeutend verzögerte, so brachte es sein Abgesandter, Propst Petrus von Langenzenn dahin, daß auf den 21. Oktober ein Tag nach Culmbach angesetzt wurde, wo die Streitigkeiten zwischen dem Burggrafen und den Forstern einerseits und den Bürgern von Eger anderseits in Güte geschlichtet werden sollten. Die von Feiltsch erhielten den Auftrag, die Egerer nach Culmbach zu geleiten. Jene vier nahmen aber billig Anstand, persönlich in Culmbach zu erscheinen, sondern es wurden vom Rathe von Eger zwei Bevollmächtigte in der Person des Rathsherrn Michel Puchelberger und des Schöffen Niklas Wundsam abgesendet. Aber auch hier gelangte man zu keinem Resultate; denn schon am 24. Okt. ließen die Bevollmächtigten in Nürnberg eine große Berufungsschrift an — den Papst verfassen, und Puchelberger übernahm es auf den Rath seines Rechtsfreundes, dieselbe persönlich — da keine Zeit zu verlieren war, und er ohnehin schon eine Beglaubigung besaß — in Rom zu überreichen[85]. Da ertheilte der Papst Johann XXIII. am 26. Dez. d. J. dem Bischofe von Regensburg den Auftrag, die schwebende Angelegenheit zwischen den Bürgern von Eger und den Forstern zu untersuchen und die Entscheidung zu fällen. Damit scheint jedoch die Gegenpartei nicht einverstanden gewesen zu sein, sondern die Sache wurde erst am 18. März 1416 von Konrad Truchseß von Pommersfelden, des Burggrafen Johann Hofmarschall, auf den beide Theile compromittierten, dahin entschieden, daß die Vorladungsbriefe zum Landgerichte außer Kraft gesetzt werden und beide Parteien hiemit ausgesöhnt sein sollen.
Dies der Verlauf dieser interessanten Begebenheiten, soweit er sich aus den Quellen des Egerer Stadtarchivs herstellen läßt. Scherber (Bayreuthische Vaterlands-Geschichte I, S. 188 f.) und Pelzel (König Wenzel II, S. 623 f.) geben aus Mangel an einschlägigem Material nur Bruchstücke. —
Eger.
Dr. Franz Kürschner.