Fußnoten:
[1] Ueber den ersteren siehe die sorgfältige, nur geringer Ergänzung bedürftige Mittheilung Schulze’s in Herrig’s Archiv 1862, S. 156; über Campen habe ich eingehend in meinem Agricola, S. 83–191 gehandelt. Weiteres siehe bei Harrebomée, Spreekw. der Nederl. taal. Bd. III, Vorrede.
[2] Die schwankende Orthographie kommt natürlich nicht in Betracht.
[3] Quadrati rustici kommen auch in einem Lied bei Feifalik, p. 169, vor.
[4] Das Fließen der Wunden in Gegenwart des Mörders wird noch behauptet in der Magia naturalis „Geheime Unterredungen zwischen zweyen vertrauten Freunden — von der Magia Naturalis u. s. w. zum Druck gegeben von dem Collegio Curiosorum in Deutschland. Im Januario 1702. Gedruckt zu Cosmopoli. 8.“ S. 99: „Anderer häuffigen Wirkungen des Geblüts zu geschweigen, gebe ich dem Herrn nur in Observanz zu ziehen, ob das nicht wunderlich genung und doch natürlich zugehe, wenn das Blut eines umgebrachten Menschens seinen eigenen Thäter verräth, wenn es von dem todten Körper contra ordinem naturae fließet, wie solches der ganzen Welt bekand ist.“
[5] Mit diesem Weisthum haben wir zugleich die Bestätigung, daß Rotweil schon im 12. Jahrh. einen Schultheiss hatte. — Langen sagt S. 68: „Als Friederich Barbarossa den Bischof Egino von Chur zum Fürsten des Reichs machte und dem Stifte viele Privilegien gab, so übertrug dieser Bischof dagegen dem Sohn des Kaisers, dem Herzog Friederich, die Kastenvogtei über das Stift Chur. Nun war es gebräuchlich, daß der Bischof von Chur dem jeweiligen Kastenvogt alljährlich ein Federspiel verehrte, und fiel diese Verehrung laut Urkunden dem Schultheiß von Rotweil zu (als des Reichs Amtmann).“ — Das Rotweiler Schultheißenamt war also ursprünglich kein städtisches Amt, sondern ein kaiserliches; der Bürgermeister leitete die städtischen Angelegenheiten. Bei Rathssitzungen saß der Schultheiß unten gegen die Thüre zu; der Bürgermeister hatte den Vorsitz. Später sind beide städtisch. A. 1546: Der Bürgermeister soll künftig nicht mehr bei der Thür sitzen, sondern an der obersten Stelle, dem Schultheiß auf der rechten Seite. Das Schultheißenamt löste a. 1401 die Stadt von K. Ruprecht aus; es war also von da an städtisch und dauerte auch neben dem Bürgermeisteramt fort; besonders handelte es beim Stadtgericht Straffälle ab und nahm Appellationen von Rathsbeschieden an. Ganz später blieb dem Schultheißenamt nur noch die Erledigung der Gantsachen. Der Bürgermeister hatte die Straffälle. Beide wechselten in der Regierung jährlich ab.
[6] Heckenstaller’s Frising. Bd. CCLXI. Aus einer Copie des 18. Jahrh. Vgl. Anzeiger 1867, Nr. 10, Sp. 303 f.
[7] octo?
[8] Nach Lang ein „Weich-Wald“ (d. i. Weih-Wadl, Weihwedel. D. Red.)
[9] Nach Lang eine davon 6 Schuh hoch und 119 Mark Silber wiegend.