„Item vortmehr (ferner) storue eyne frouwe, de des ampts recht hadde vnd hedde sie eyne dochter, die men mochte hören doer (durch) eyne eikene planke, de engeue noch erue noch gerade, mer hedde sie gelt oft (oder) buntwerk offte buckene scho offte syden wandt, dat geue sie tho recht vnd enhadde sie gene dochter, so gyfft sie eyn gerade, den hove syn vordel oer kleidunge vnd wat die natel begaen“...

Das Weisthum vom Jahre 1479 unterscheidet sich dadurch, daß es gemünztes Gold, bockslederne Schuhe in den Sterbefall der kinderlosen Hofesfrau aufnimmt, dagegen die Gerade, Kleidung und was die Nadel begangen, nicht erwähnt, während das Loener Hofrecht Geld, Buntwerk, bocklederne Schuhe und Seidengewand als Sterbefall einer Frau bestimmt, deren Tochter man durch eine eichene Planke hören kann.

Wie die Verschiedenheit des Mortuariums in den vorgeführten zwei Fällen zu erklären ist, vermag ich nicht zu sagen. Man könnte meinen, sie sei dadurch begründet, daß das eine Mal von einem Hof mit Amtsrecht, das andere von einem Hofe schlechthin die Rede ist. Aber bei dem letzteren verfällt nach Art. 35 des Loener Rechts die Gerade dem Hofschulten.

Das in der Urkunde von 1479 ausgesprochene Urtheil ist im Loener Hofrecht nicht enthalten. Unerklärlich bleibt immer, warum für zwei gleiche Fälle zwei verschiedene Urtheile von demselben Hofgericht — allerdings in einem Zwischenraum von mehr als 100 Jahren — gewiesen werden.

Nürnberg.

Mummenhoff.


Schreiben Markgraf Friedrichs des Aelteren von Brandenburg.

an Sebald Rieter zu Nürnberg, 30. Januar 1487.