Fig. 1.
Fig. 2.
Der Vergleich dieser beiden Abbildungen zeigt, daß mein Zweifel in die Richtigkeit der obigen Abbildung ([Fig. 1]) gerechtfertigt war. Von einem „Ritterschwert“ zwischen den beiden halben Adlern ist keine Spur vorhanden; was für das Kreuz (die Parierstange) des Schwertes angesehen worden, sind nur die, bei mittelalterlichen heraldischen Adlern so häufig vorkommenden, hier nur halben, Knöpfe oder Kugeln an den Schwänzen.
Die Theilungslinie, welche die beiden halben Adler des Wappens trennt, ist auf diesem Siegel, im Verhältniß zu anderen ähnlichen gespaltenen Wappenschilden auf Siegeln jener Zeit, ausnahmsweise stark angegeben. Von einem Doppeladler ist daher hier keine Rede; das Wappen besteht vielmehr aus zwei halben Adlern, und zwar mit versetzten Tinkturen (welchen? ist natürlich aus dem Siegel mit Sicherheit nicht zu bestimmen), ganz ähnlich dem Wappen der Badwegen, Nr. 446 der Züricher Wappenrolle[10].
Für die versetzten Tinkturen in dem Wappen Hugonis de Lapide spricht die zu jener Zeit noch willkürliche, d. h. die Farbe nicht bestimmt bezeichnende, Schraffierung, hier Punktierung, des rechten Feldes und des halben Adlers im linken, glatten Felde, welche noch zum Theil deutlich zu erkennen ist.
Dieser Umstand macht dieses Siegel für die Sphragistik noch besonders interessant; denn nach meiner bisherigen Erfahrung ist die Schraffierung eines Wappenthieres auf mittelalterlichen Siegeln eine äußerst seltene Ausnahme (mir ist im Augenblick kein zweites Beispiel bekannt); wogegen andere Wappenbilder, z. B. die sog. Heroldstücke, und die Felder häufig schraffiert oder damisciert graviert wurden.[11]
Der Holzschnitt [Fig. 1] ist wieder ein neuer Beweis, wie vorsichtig man bei Beurtheilung von Abbildungen mittelalterlicher Siegel sein muß, zumal wenn dieselben, wie im vorliegenden Falle, in heraldischer und sphragistischer Beziehung dem Kenner ganz Ungewöhnliches darstellen, und daß in solchen Fällen die Autopsie des Originals, oder doch wenigstens eines guten Gipsabgusses, für den Forscher durchaus geboten ist, wenn er ein gründliches Urtheil darüber abgeben will.
Kupferzell.