2. Ein Beitrag zu altem Aberglauben.
„Am Alhie Zue Staffelstain[101]... Angestelten Schützenhoeff .... hatt es sich Anfengklich Inn Besichtigung der Püchsen so ein Ider erschinnener Schütz den Erkiesten Herren Siebenern[102] fürlegen müssen, Zugetragen, Daß An Eines wolbetagten Alten Manß Mit Nahmen Peter Fritzsch von Eger seines handtwercks Ein Peck geschoß Am Schafft In der dicken des Anschlags[103] do die Rechte Handt Zum halten und Abtrücken gebraucht wirdt. Ein Kreütz so ein weisen[104] Schein gehabt. sich befunden..... Inn dem..... hat man daß Benante Kreütz mit einem Messer durch Auf- oder nachgraben geöffnet vnnd darin ein verdächtige Materia befunden.... Darauff befragt worden, warümb er dieses Kreütz Inn dem Schafft machen Lassen, er zur Antwort geben, der Schiffter[105] habs One sein geheyß gethan, vnnd wie ers erfahren. so sey es Elsen holtz[106] gewest. daß söll gut vnd bewert sein für Zauberey. Vf die gegenfrag vf wem er sich Zauberey befare,[107] den söll er Namhafft machen, hat er Keinen ZubeNahmen gewust. Vf solches der vnlust[108] volkümblich wie gehört Ausgegraben, vnd Im sein Püchsen wieder gegeben worden.
Nach diesem Allen Alß daß Schiesen sein Anfang genomen vnd die Schützen von Schüessen Zu Schüessen vortgeschriten, Ist seinethalben Allerley Inn gemein fürkomen. Daß er mit Vortheil seine Schüß thue, welches gleichwol den Herren Siebenern heimbliche Bedencken gemacht, Also daß sie Sönderbare[109] Verordnung gethan. vf Ine den Verdächtigen Inn den Schieß Ständten auf Achtung zu haben. Darbey kein fürneme oder erhebliche Vrsache zu schöpffen gewest. Daß dan vom 16. Schuß an Bieß vf den 18. Instehendt Also Er sitzen Blieben, Inn dem sichs Zugetragen, Daß durch sönderliche Verordnung Gottes des Allmechtigen durch etliche Persohnen, vnnd fürnemblich Ein frembde Persohn so ein Schleyffer. Aber Kein Schütz gewest. sich verlauten Lassen, wie er dieses tags Alß Mitwochen neben mehr Persohnen Zu früe Inn der Pfarr Kirchen (darein sie sich dieselb Zubesehen verfügt) wax so er geweyet geheisen, vonn einem Leüchter vf einem Altar genomen. Mit vnwarhaffter erdichten Vermeldung. die Herren Siebener (so Im sein Püchsen Am Schafft geschmellert vnd gelöchert) hetten Im den Rath geben, er söllt dasselb Ortt[110] mit geweyten wax Ausfüllen, welches[111] so vern vnd weit sich Ausgebraitet, daß Aus dem Kirchen Beraub.... seine Nachbarn sich von Im gesöndert. Auß dem durch die Herren Siebener mit Zuordnung etlicher gemainer Schützen ... ertzwungen worden (weil er... wieder daß Ördentlich Ausschreiben mit geuerlichen Vortheilen seine Schüß verBracht) Ime dieselben... nit Zugestatten noch weniger Zum Vergleichen Zutzulassen, welches Im Also... Angetzeigt worden Ob er wol durch diese erscheinende[112] Puben Stück seines Schieß Zeugs Auch verlüstig were, so wölle doch die Erbare Schützen geselschafft Alß die dessen nit Bedürfftig seiner Löblichen Herrschafft derwegen verschonen..... Actum Mitwoch den 5. Septembris Anno 84. Stilo Nouo.“
(Das ausführliche Protokoll, dem die vorstehenden Hauptpunkte entlehnt wurden, ist einer brieflichen Antwort des Bürgermeisters und Rathes zu Staffelstein, de dato 13. Oct. 1584, beigefügt, aus welcher hervorgeht, daß Fritsch bei seiner Nachhausekunft sich beim Egerer Rathe beschwerte und dieser, seinen Mitbürger vertretend, nach Staffelstein schrieb, worauf eben der dortige Rath unter Beilage des von den Siebenern abgefaßten Protokolls Auskunft ertheilte.)
Eger.
Heinrich Gradl.
Ein Manuscriptenschatz der Grafen von Sayn.
Nachricht über einen solchen Schatz gibt eine im Staatsarchive zu Idstein beruhende Urkunde vom 10. Mai 1490, laut welcher Graf Gerhard von Sayn dem Cisterzienserkloster Marienstatt (im Bezirk des heutigen Amtes Hachenburg, Regierungs-Bezirk Wiesbaden, gelegen) eine Schenkung, bestehend in 128 Handschriftenbänden in Pergament zuwies. Indem ich mich jeden Kommentares enthalte, gebe ich für die, welche an der Nachricht über diese Sammlung ein Interesse haben könnten, die betreffende Schenkungsurkunde und das Verzeichniß der Manuscripte hier wieder. In Idstein, wohin die Archivalien des Klosters Marienstatt nach der Säcularisation gekommen sind, befindet sich keine der Handschriften. Auch läßt es sich hier nicht feststellen, ob dieselben bei Aufhebung des Klosters noch in dessen Besitz waren. Vielleicht, oder vielmehr wahrscheinlicher Weise, sind sie schon vorher in alle Welt zerstreut worden. Wirft man doch gerade den Marienstatter Mönchen der späteren Zeit eine besondere Zuchtlosigkeit vor; so daß man sich bei ihnen keiner besonderen Pietät gegen das Geschenk des Grafen von Sayn wird versehen können. Wüthete doch auch über diesem Kloster so mancher Sturm des großen, verheerenden Krieges, der Deutschland noch ganz andere Schätze geraubt hat.
Mit Freuden würden es gewiß viele begrüßen, wenn diese Sammlung sich intakt wiederfinden würde. Doch sind das wol „fromme Wünsche.“ Der Umstand wenigstens, daß mannigfache Aktenstücke im Archiv des Klosters Marienstatt Pergamenteinbände tragen mit Bruchstücken von Handschriften verschiedener Jahrhunderte, gibt zu ganz besonderen Vermuthungen Anlaß. Hier genüge es, öffentlich Akt zu nehmen von der Munifizenz des Grafen Gerhard, von der das nachstehend wiedergegebene authentische Dokument den Beweis liefert.