Monumenta Zollerana.

Unter diesem Titel publicierten wir auf Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Königs von Preußen in den Jahren 1852 bis 1861 in Gemeinschaft mit Dr. Märcker ein Urkundenbuch des Geschlechtes Hohenzollern, sowohl der gräflichen Linie in Schwaben, als der burggräflich-nürnbergischen in Franken, bis zum Jahre 1417.

Obwohl bei den Vorarbeiten keine Mühe gescheut worden war, um eine möglichst große Vollständigkeit dieses Urkundenwerkes zu erreichen, so war doch, wie bei allen ähnlichen Werken, leicht vorauszusehen, daß im Laufe der Zeit sich in Archiven und in selteneren Druckwerken noch manche Urkunde finden würde, die bei der ersten Anlage der Sammlung sich unsern Forschungen entzogen hatte. In der That sind wir durch die gütige Beihülfe gelehrter Freunde und durch eigenes Suchen in den Besitz mancher neuen Urkunden der Hohenzollerischen Familie gelangt, so daß wir es wagen konnten, Seiner Majestät dem Kaiser und König, Chef des Hauses Hohenzollern, die Herausgabe eines Supplementbandes zu der Hohenzollerischen Urkundensammlung ehrerbietigst in Vorschlag zu bringen.

Nachdem Seine Majestät diesen Vorschlag zu genehmigen geruhten, erlauben wir uns, an alle diejenigen verehrten Herren, die aus Beruf oder Neigung sich mit historischen Studien beschäftigen, im Interesse der Geschichte unseres Kaiserhauses die Bitte auszusprechen, uns Hohenzollerische Urkunden (vor 1417) gütigst nachzuweisen, welche in unserem Sammelwerke noch keine Aufnahme gefunden haben, mögen dieselben nun handschriftlich in Archiven sich finden, oder gedruckt in älteren oder neueren Werken, Zeitschriften u. dergl. vorliegen.

Eine jede, auch die kleinste Mittheilung wird mit gebührendem Danke entgegengenommen werden; Abschriften werden gern vergütet.

Berlin, im August 1880.

Dr. Graf Stillfried.


Jahresconferenz des Verwaltungsausschusses.

Die heurige Jahresconferenz des Verwaltungsausschusses des germanischen Museums beginnt Dienstag, den 28. September, Vormittags 9 Uhr im Conferenzzimmer des Museums. Hiervon werden alle zur Theilnahme Berechtigten auf diesem Wege verständigt.