Durch diese letztere, welche wir unter I hier zum Abdruck bringen, überträgt Margareta am St. Jörgentage (24. April) des Jahres 1426 all ihre Rechte, Forderungen und Ansprüche, die ihr von ihrem Vater seligen, Ulrich von Schwangau (dessen Tod wahrscheinlich kurz vorher erfolgt sein dürfte), und von künftigen Sachen noch anfallen möchten, ihrem lieben Mann Oswald von Wolkenstein.

Außer dieser Urkunde finden sich aus der Zeit, da Oswald lebte, nur noch zwei Margareta betreffende Stücke, und zwar zwei Briefe derselben vor, die sie beide im letzten Lebensjahre Oswalds, wenige Monate vor seinem Tode, schrieb. Von dem ersteren, an ihren Diener Jörg gerichtet (abgedruckt unter II), ist der Tag der Ausfertigung nicht genau zu bestimmen, da eine vorgenommene Korrektur es unmöglich macht, den Namen des Heiligen des betreffenden Tages zu entziffern; doch geht aus dem Briefe hervor, daß er vor Ostern (28. März) 1445 geschrieben wurde, da Margareta darin mittheilt, sie habe vernommen, daß sie in den Osterfeiertagen heim solle gen Hauenstein, und sei bereit, dem auch nachzukommen. Der übrige Inhalt des Briefes betrifft häusliche Geschäfte; namentlich wird dem Diener Jörg noch anbefohlen, sich das Wohl seines Herrn angelegen sein zu lassen.

Der zweite Brief, vom 28. Mai 1445, von Margareta an Oswald selbst gerichtet (s. III), läßt uns dieselbe gleichfalls als tüchtige Hausfrau und als eine um das Wohl ihres Mannes zärtlich besorgte Gattin erkennen, die demselben auch in Sachen der Politik mit ihrem Rathe zur Seite stehen durfte. Die in dem Briefe enthaltenen, auf politische Angelegenheiten sich beziehenden Stellen beweisen, daß die Behauptung Webers, Oswald habe seine letzten Lebensjahre in vollständiger Zurückgezogenheit und zerfallen mit der Welt auf Hauenstein zugebracht, auf Irrthum beruht, der wol hauptsächlich dadurch entstand, daß es Weber nicht gelang, entsprechende urkundliche Nachrichten über Oswald aus jener Zeit aufzufinden. — In der interessanten Abbhandlung Albert Jägers: „Der Streit der Tiroler Landschaft mit Kaiser Friedrich III. wegen der Vormundschaft über Herzog Sigmund von Oesterreich von 1439–1446“[39] wird zwar mitgetheilt, daß der Landtag zu Meran (zusammengetreten am 3. November 1443) Oswald von Wolkenstein die Verwesung des Eisak- und Pusterthales übertrug, die Frage jedoch, welcher von den beiden Oswalden mit diesem Vertrauensposten beehrt wurde, unerörtert gelassen. Da ein solcher einem jüngeren Manne, der noch nicht Gelegenheit hatte, sich hervorragendes Ansehen zu erwerben, gewiß nicht anvertraut wurde, so ist darüber wol kein Zweifel statthaft, daß es Oswald I., der Minnesänger, selbst war, der hochbetagt — er stand 1443 im 76. Lebensjahre — noch seine Kräfte dem Vaterlande widmete und treu auf Seite des Herzogs Sigmund aushielt.

Eine Bestätigung findet diese Annahme durch die unter IV abgedruckte Bescheinigung vom 2. August 1445 (dem Todestage Oswalds) für Margareta von Wolkenstein, geb. von Schwangau, über zwei Schlüssel, ausgestellt vom Vogt Ulrich von Matsch, dem ältern Grafen zu Kirchberg und dem Rathe zu Meran, als oberste Verweser des Herzogs Sigmund und seiner Landschaft. Oswald war nämlich Mitglied der aus fünf Personen bestehenden Kommission, welche das Original der von Friedrich V. von Oesterreich 1439 zu Hall ausgestellten Verschreibung und das Inventar des von Sigmunds Vater hinterlassenen Schatzes unter gemeinsamem Verschluß hatte.[40]

Margareta wohnte auch nach dem Tode ihres Gemahles Oswald auf Schloß Hauenstein, wie aus der unter V abgedruckten Urkunde vom 10. September 1445 hervorgeht, durch welche die Söhne Oswalds I. ihrer Mutter Hauenstein nebst allen Einkünften übergeben.

Außer diesen bisher erwähnten Stücken finden sich in dem ehem. Rodenegger Archive noch zwei an Margareta gerichtete Briefe aus dem Jahre 1447. Den ersten, vom 24. Januar, hat Matthäus Mochinger, Bürger zu Brixen, geschrieben, der hiedurch Mittheilung über verschiedene für Margareta besorgte Geschäfte macht. Da er Neues über dieselbe nicht enthält, unterlassen wir dessen Abdruck. Diesem Briefe liegt die Abschrift einer Empfangsbescheinigung bei, durch welche „ritter viczencz von der guldein rosen“ bestätigt, von Frau Margareta, weiland Herrn Oswalds seligen Wittib von Wolkenstein, mancherlei Gegenstände und einzelne Geldbeträge, darunter 10 Pfund seines verdienten Soldes, erhalten zu haben.

Der zweite Brief, vom 10. Febr. 1447, ist gleichfalls ein reiner Geschäftsbrief, und zwar von Hanns Krafft, Richter in Taufers, geschrieben, welcher von Margareta Wein gekauft hat und ihr meist auf dieses Geschäft bezügliche Nachrichten mittheilt. Wir erfahren durch den Inhalt dieses und des vorher erwähnten Briefes, daß Margareta damals Hauenstein sammt den Einkünften höchst wahrscheinlich noch besaß, und daß sie erst im weiteren Verlaufe des Jahres 1447, vielleicht durch zunehmendes Alter und Gebrechlichkeit veranlaßt, Hauenstein an Oswald abtrat, so daß die in der Germania a. a. O. mitgetheilte Urkunde in die Zeit nach dem 15. Februar 1447 zu setzen sein dürfte. Hiemit stimmt auch, daß Margaretas Tod jedenfalls in den ersten Tagen des Jahres 1448 erfolgt ist. In einer Urkunde vom 26. Februar 1448 (Original auf Pergament) verzichtet nämlich Michael von Wolkenstein, Domherr zu Brixen, zu Gunsten seiner Brüder Oswald, Leo und Friedrich (seltsamer Weise fehlt Gotthart) auf das gesammte väterliche Erbe und was ihm von seiner lieben Mutter seligen im Rückfall zukommen sollte, behält sich jedoch die lebenslängliche Nutznießung einiger Gült und Zinsen, nämlich 2 Ctr. Käs auf dem Hofe genannt Pilatus, gelegen in Greden, und 18 Pfund Berner Geldes aus dem Haus, gelegen zu St. Lorenzen, das jetzt der Schaider inne hat, und zwei Pfund Geldes, aus dem Hofe zu Mastrol, alles Meraner Münze, vor, sowie drei Fuder Wein, Clausner Maß, welche ihm seine Brüder jährlich liefern müssen, endlich das Recht, im Falle es nothwendig, sich auf der Veste Hauenstein mit seinen Dienern aufhalten zu dürfen. Zins und Gült sollen nach Michels Tod wieder an seine Brüder oder ihre Erben fallen. Was ihm jedoch an Erbe von mütterlicher Seite anfallen möchte, darauf verzichtet er nicht, sondern will mit seinen Brüdern zu gleichen Theilen erben. Offenbar ist diese Urkunde kurze Zeit nach dem Tode Margaretas ausgestellt worden, so daß die obige Annahme bezüglich des Zeitpunktes desselben gerechtfertigt erscheint.

I.

Ich Margret von Wolkchenstain geborn von Swangaw, vergich (bekenne) offenleich mit gegenwaͤrtikchait dicz briefs allermaͤnkchleich, die in ansehend hoͤrend oder lesen fuͤr mich vnd all mein erben das jch recht vnd redleich, mit gesundtem leib, vernuͤftikchlich vnd vnbetwungenlich, so es aller pest kraft vnd macht gehaben mag, geordnet, geaichnet,[41] vnd willikchleich vͤbergeben hab, alle meine recht, vordrung vnd ansprach, die mich dann von meinem lieben Vater seligen Vlreichen von Swangaw, vnd von künftigen sachen, noch angeuallen moͤcht Es sey hêwser, vesten, Vrbar,[42] aygen, lehen, zoͤll, wildpan, vischwayd, gelayt, lêwt oder guͤt, varendts vnd vnuarends, parschaft, wie die hab genant vnd gehaissen ist, nicht dauon ausgenomen, vnd alles das Ich jm von rechts wegen nach dem landsrechten, schaffen vnd geaichen mag, dem edeln vnd vesten, meinem lieben mann Oswalden von Wolkchenstain, vnd allen vnsern paiden erben, vnd soll vnd mag, mein obgenanter wirt,[43] das also voraus sein lebtag nuͤtzen vnd niessen, nach seiner notdurft, nach dem landsrechten von mir vnd allen meinen erben vnd von mênikchleichen vngeengt vnd vngehindert an alles widerruͤffen, Wêr aber[44] das mein obgenanter wirt vnd man vor mein mit dem tod abgieng, vnd jch mein leben mit ainem andern man nicht vercheret,[45] so sol die obgeschriben hab vnd erbschaft gentzleichen widerumb auf mich geuallen, vor mênickleich vnd mein lebtag das jnnetzehalten nuͤtzen und niessen nach meins leibs notdurft vngeuerleich, vnd darnach nach meinem tod, von mir an den rechten stam meiner nachsten erben widerumb geuallen. wêr aber das jch vor meinem obgenanten wirt, mit dem tod abgieng an (ohne) vͦnser payder leiberben so sol die obgenant hab, aber so[46] darnach, nach seinem tod auch widerumb geuallen an den rechten stamm dannen[47] es her koͤmen ist nach dem landsrechten vnd ob jch mich obgenante Margret in disem gegenwuͤrtigen brief in kainen sachen oder artikeln wider landsrecht verschriben hett, so soll doch alles das pey kraft beleiben, was sich nach dem landsrechten pilleichen vergeen sol vnd mag, Mit vrchunt diß briefs den jch obgenante Margret darumb gib. Versigelten, mit des edelen und vesten Hannsen von Vilanders vnd darnach mit des edeln vnd vesten Hainreichen des Liechtenstainers paider anhangenden jnsigeln, die das durch meiner fleissigen pete willen an disen brief gehengt haben jn vnd jren erben an (ohne) schaden, des sind geczewgen die erbern vnd weysen, der edel vnd vest paul welsperger Chuͦnrat Gayser. vlreich Hofsteter. Niklas Aichner. Hanns Messrer. all vier purger zu Braunegk. Das ist geschehen nach Christi gepurt vierczehen hundert jar vnd darnach in dem Sechs vnd zwaynczigisten jar an sand jörgentag.