Joh. Müller.
Fußnoten:
[1] nützit, (schwäb.) nichts, aus älterem nihtesiht = nihtes niht entstanden. Schmeller I, 1790. 30.
[2] gelange, gereiche.
[3] Die Kanzlei, welche damals in Württemberg als höchste Verwaltungs- und Gerichtsbehörde (namentlich für Streitigkeiten des Adels) bestand, und neben welcher nach Fr. v. Stälin erst um 1475 (nach Sattler V, 120 schon i. J. 1460) für gewisse Zweige der Rechtspflege ein wesentlich mit Rechts-Doctoren besetztes Hofgericht eingerichtet wurde, setzte sich, so viel man bis jetzt weiß, zusammen aus dem Landhofmeister, dem Kanzler und einer Anzahl von Räthen. Der Landhofmeister hatte die Aufsicht und das Präsidium und war mit dem Kanzler immer in der Kanzlei, bei Hofe. Die Räthe, meist höhere geistliche Herren, ließen sich dagegen nur zu Diensten gebrauchen, wenn man sie erforderte. Doch hatte der Hofmeister stets einige Räthe um sich. Vgl. Christ. Friedr. Sattler, Gesch. d. Herzogth. Würtenberg unter der Regierung der Graven; V. Bd. (Ulm 1768), S. 103. 105. 115. Christ. Friedr. v. Stälin, Wirtembergische Gesch. III. Bd. (Stuttgart 1856), S. 735. — Einen in mancher Beziehung der obigen Bestallung ähnlichen Eid des Landhofmeisters Dietrich v. Weyler v. 1381 siehe bei Sattler V, 116. Dem Landhofmeister Dr. jur. Georg Absperg widmete Niclas v. Wyle die Sammlung seiner Translationen.
[4] abwehren, verhüten.
[5] die Weile, so lange als.
[6] ohne böse Absicht, ohne Arglist. Vgl. unten: one geverde.
[7] sonst.
[8] irgend welcher.