[215] W. Tittmann, Gesch. Heinrichs d. Erlauchten. (Dresden, 1845) I, 233.
[216] In dem Diplom, durch welches Kaiser Friedrich die beiden Herren mit der Bergwerks- und Münzgerechtigkeit in ihrem Herrschaftsgebiete belehnt, abgedruckt bei Pet. Beckler, Stemma Ruthenorum, Reußisch-Plauische Stammtafel (1684), S. 97.
[217] Die Zählung und Bezeichnung der Heinriche von Plauen differiert bei den Forschern Limmer (Gesch. d. Vogtl. 4 Bde.), Majer (Chronik d. fürstl. Hauses der Reussen v. Plauen. Weimar, 1811), Wenk (Vogtl. Krieg, 1877), Cohn (Stammtafeln z. Gesch. der Europäisch. Staaten I) ungemein. Ich halte mich zunächst an die handschriftl. Aufzeichnungen des im vorigen Jahre verstorbenen Chronisten Plauens, Mag. Herm. Fiedler (Verf. der Schriften: Die Stadt Plauen i. Vogtl. 1874. Beiträge zur Gesch. v. Plauen, 1876), der wohl bis jetzt die beste Kenntniß über die Vögte Plauens besessen hat.
[218] Majer, a. a. O. 64. J. G. Jahn, Gesch. d. Sächs. Vogtlandes (Oelsnitz, 1863), S. 33, wo ein freilich nicht kritisch genauer Abdruck der Urkunde gegeben wird.
[219] Urkunde „Dat. Metis 1356 feria secunda ante diem b. Luciae Virg.“
[220] Zu den drückendsten Beschwerden, welchen namentlich die hörigen Einwohner und Handwerker unterworfen waren, gehörte das sogenannte Budtheil (biondella, domuncula) oder Hauptrecht, nach welchem kein Familienhaupt über sein Hab und Gut testamentarisch verfügen konnte, da es dem Vogte oder Leibherrn zustand, von den beweglichen Gütern des Verstorbenen sich anzueignen, was ihm eben gefiel. Vgl. M. B. Lindau, Gesch. d. Haupt- und Residenzstadt Dresden (1859) I, 65 f.
[221] Die Stadt Plauen, S. 12.
[222] verleihen.
[223] vererben.
[224] wer als der nächste zur Blutsverwandtschaft gehören mag.