Auch die Errichtung der französischen Kriegsgerichte, die sogar durch eine besondere Verordnung erfolgt ist, widerspricht dem Vertrag, da dieser keine anderen Gerichte beibehalten wissen will als die früher bestehenden und ein neu zu errichtendes Obergericht.
Mit Recht hebt ferner die Interpellation die Vertragswidrigkeit der im Herbst 1920 anlässlich der Arbeitseinstellung der Beamtenschaft erfolgten Massenausweisungen hervor. Diese entbehrten jeder Rechtsgrundlage und warfen die Bevölkerung zurück in die trübsten Zeiten der Herrschaft des Waffenstillstandsabkommens. Nach längerer Zeit sind allerdings diese Ausweisungen rückgängig gemacht worden.
Die Regierungskommission hat ferner die Wahrnehmung der Auslandsinteressen der Bewohner der französischen Regierung übertragen. In formaler Hinsicht kann hiergegen kaum etwas eingewendet werden, da eine besondere Bestimmung des Vertrages der Regierungskommission freie Hand gibt. Es liegt jedoch auf der Hand, wie widersinnig es ist, dass deutsche Staatsangehörige im Auslande von Frankreich vertreten werden. Ausserdem ergeben sich hieraus allerlei praktische Schwierigkeiten. Die Regierungskommission hat uns sogar zugemutet, die Wahrnehmung der Interessen der deutschen Saarbewohner in Deutschland selbst durch Frankreich anzuerkennen. In diesem Punkt hat jedoch die Reichsregierung mit aller Entschiedenheit widersprochen, da das Saargebiet dem übrigen Deutschland gegenüber nicht Ausland ist. Wenn übrigens die Bewohner des Saargebiets ein Anliegen an deutsche Behörden haben, so wissen sie schon selbst den Weg zu ihnen zu finden und denken am allerwenigsten an eine Vermittlung durch französische Vertreter.
Eine Frage von besonderer Wichtigkeit ist die Schaffung des seltsamen Begriffes »Saareinwohner«. Während der Versailler Vertrag den Bewohnern des Saargebiets ihre bisherige Staatsangehörigkeit belassen hat, was nicht anders als dahin verstanden werden kann, dass auch die mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte ihnen gewahrt bleiben sollen, hat die Regierungskommission durch Schaffung des Begriffes »Saareinwohner« und durch Uebertragung aller politischen Rechte auf diesen Begriff der Staatsangehörigkeit der Bewohner tatsächlich so gut wie jeden Inhalt genommen und mit dem neuen Begriff zwar nicht dem Worte nach, wohl aber der Sache nach eine Art besonderer saarländischer Staatsangehörigkeit geschaffen. Nach Ansicht der Reichsregierung ist hiermit eine der Grundlagen der vertraglichen Regelung über das Saargebiet umgestossen.
In ähnlicher Richtung liegt eine Anzahl von Massnahmen der Regierungskommission, die das Ziel verfolgen, das Saargebiet dem übrigen Deutschland gegenüber als Ausland erscheinen zu lassen, obwohl doch unmöglich bestritten werden kann, dass das Saargebiet nach wie vor einen Teil des Reiches bildet. Es mag zwar im einzelnen schwierig sein, bei der besonderen Verwaltungsorganisation für das Saarbecken aus diesem Grundsatz heraus immer zu praktisch brauchbaren Ergebnissen zu gelangen. Wenn aber die Regierungskommission dieser Schwierigkeiten dadurch Herr zu werden sucht, dass sie kurzerhand erklärt, alles Gebiet ausserhalb des Saargebiets sei als Ausland zu betrachten, so ändert sie den Vertrag wiederum in einer seiner Grundlagen ab.
Auch auf dem Gebiete des Schulwesens sind Vertragswidrigkeiten festzustellen. Dem französischen Staat hat die Regierungskommission auf diesem Gebiet Rechte eingeräumt, die weit über das vertraglich vorgesehene Mass hinausgehen. Auch die Einführung des französischen Sprachunterrichts in den Volksschulen und allerlei, zum Teil als Experimentieren zu bezeichnende recht wesentliche Reformen auf dem Gebiet des Schulwesens stehen nicht im Einklang mit dem Vertrage; denn dieser sieht in absoluter Form die Beibehaltung des bisherigen Schulsystems vor, und ich glaube, dass dies eine der wenigen Bestimmungen ist, die innere Berechtigung hat, da gerade auf dem Gebiete des Schulwesens einer landesfremden Regierung schwerlich die Fähigkeit zugesprochen werden kann, das Schulwesen eines Landes auf eine seiner Eigenart gerecht werdende neue Grundlage zu setzen.
Die Reichsregierung hat wegen all dieser und ähnlicher Massnahmen der Regierungskommission wiederholt beim Völkerbund Einspruch eingelegt. Bisher ist keinem Einspruch Folge gegeben worden. Der Völkerbund begnügt sich in der Regel damit, den Standpunkt der Regierungskommission für gerechtfertigt zu erklären. Zu ihrem Bedauern kann sich die Reichsregierung dem Eindruck nicht verschliessen, dass ihre Einspruchnoten beim Völkerbund nicht die gebührende Beachtung finden. Die gemachten Erfahrungen werden die Reichsregierung natürlich nicht hindern, sich mit ihren Beschwerden weiterhin an den Völkerbund zu wenden. Sie gibt die Hoffnung nicht auf, dass der Völkerbund schliesslich doch die Ueberzeugung gewinnt, dass die Verwaltung des Saargebiets nicht in einem Geiste geführt wird, wie es gerade von einer Völkerbundskommission erwartet werden kann.
Zu dieser Erwartung berechtigen die Reichsregierung namentlich auch die Schritte, die die Bevölkerung des Saargebiets selbst unternommen hat. Wiederholt hat sie in ausserordentlich eindrucksvollen Denkschriften und durch die Entsendung von Delegationen an den Völkerbund versucht, dessen Aufmerksamkeit mehr als bisher auf die Mißstände im Saarbecken zu lenken, und ich glaube sagen zu können, dass die Schritte nicht ganz erfolglos geblieben sind.
Inzwischen hat auch die Oeffentlichkeit ausserhalb Deutschlands dem Saarbecken mehr und mehr Interesse entgegengebracht, und in einer ganzen Anzahl von ausländischen Zeitungen hat sich eine ziemlich scharfe Kritik der Methoden der Völkerbundsregierung erhoben.
Das Verhältnis der Bevölkerung des Saarbeckens zu der Regierungskommission hat sich überraschend schnell festgelegt. Es ist das typische Bild einer Fremdherrschaft! Die Bevölkerung sah der Regierungskommission zwar nicht mit grossen Hoffnungen, aber doch unvoreingenommen entgegen und musste sehr bald Enttäuschung über Enttäuschung erleben. Mit verschwindenden Ausnahmen wurden die leitenden Posten der Verwaltung mit Franzosen besetzt. Die französischen Truppen blieben, desgleichen die französische Gendarmerie und die französischen Kriegsgerichte. Französische Einrichtungen wurden da und dort eingeführt. Eine Anzahl alteingesessener Bewohner wurde ausgewiesen. Der Franken brachte wirtschaftliche und soziale Schwierigkeiten. Der französische Unterricht für die Volksschulen wurde dekretiert. Den Beamten wurde die Frankenbesoldung wider ihren Willen aufgezwungen. Endlich wurden beinahe in allen wichtigen Fragen die Gutachten der Kreis- und Bezirkstage bei der Abänderung von Gesetzen nicht berücksichtigt. All dies schuf begreiflicherweise eine Atmosphäre der Mißstimmung, die schliesslich die Kreis- und Bezirkstage veranlasste, die Begutachtung von Verordnungsentwürfen vollkommen abzulehnen.