[260] Auf den Münchow'schen Gütern in der Uckermark war nämlich ein fünfzehnjähriges Mädchen wegen fleischlicher Vermischung mit dem Teufel enthauptet worden, und zwar nach einem von der Universität Greifswald eingeholten Erkenntnisse. Eine Revision der Akten ergab, dass weder die nöthigen Zeugen verhört, noch die Angeklagte ordnungsmässig vertheidigt worden war. Nach dem Gutachten des Hoffiskals hätte diese, als eine mit Melancholie behaftete Person, dem Arzte übergeben werden sollen. Die Sache blieb übrigens auf sich beruhen, weil der Gutsherr sich damit entschuldigte, dass er während des Falles gerade abwesend gewesen sei, auch keine jura verstehe. Märk. Forschungen I, S. 261.
[261] Märkische Forschungen, I. S. 264.
[262] Thomasius in der Vorrede zu Webster. S. 32.
[263] Siehe den folgenden Abschnitt.
[264] Garinet, S. 337. 344.
[265] Horst, Z. B. Bd. IV. S. 367.
[266] Inquiries into vulgar and common errors, 1646 (Works of Sir Th. Browne, II. S. 163.)
[267] Buckle, Geschichte der Civilisation in England, II. S. 152 ff. und 357 ff.
[268] Hartpole Lecky, S. 93–95.
[269] So berichtet Hugo Arnots Collection of criminal trials in Scotland (Edinb. 1785), (auch Hartpole Lecky, S. 105), über den letzten Hexenprozess in Schottland im Jahr 1722, doch wurde in ihm nicht auf den Feuertod erkannt. Zum letzten Male waren hier 1697 (sieben) Hexen zum Scheiterhaufen verurtheilt. Indessen wird nicht berichtet, ob das Urtheil zur Vollziehung kam.