[270] W. Scott, Br. über Däm. Th. II. S. 112. Die Akte selbst ist abgedruckt bei Hauber, Bibl. mag. Th. II. S. 3.

[271] Wachsmuth, Zeitalter der Revolution, I. S. 132.

[272] Hartpole Lecky, S. 36, Anmerk.

[273] Jus ecclesiasticum Protestantium. Hal. 1733. pag. 469.

[274] Principia juris criminalis Germaniae communis. Gotting. 1780. §. 467.

[275] v. Raumer, „Aktenmässige Nachrichten von Hexenprozessen in der Mark Brandenburg“ in den „Märkischen Forschungen“ von 1841, S. 263–265 und Stenzel, Gesch. von Preussen, B. III. S. 447.

[276] Allerdings scheint es hin und wieder den adelichen Gerichtsherrn schwer geworden zu sein, sich der Hexenverfolgung ganz zu entwöhnen. Selbst noch König Friedrich Wilhelm II. musste es erleben, dass ein Edelmann zu Bütow in Pommern ihm eine Eingabe übersandte, worin der gestrenge Herr über die Bosheit der Zauberer klagte und von einem Knechte erzählte, dem von drei Weibern der Teufel eingegeben sei. Auch habe ihn ein Bauer bei einem Hochzeitsmahle, zu welchem er von diesem eingeladen worden sei, mit einem Spitzglase Branntwein behext, wesshalb er um die Erlaubniss bat, an diesem wenigstens die Wasser- und Nadelprobe vornehmen zu dürfen. S. Horst, Zauberbibl. Th. II. S. 403.

[277] Der Römischen Kayserl. etc. etc. Majestät Josephi des Ersten Neue Peinliche Halsgerichts-Ordnung, vor das Königreich Böheim, Marggrafthumb Mähren, und Hertzogthumb Schlesien. Freyburg 1711. (Publizirt den 16. Juli 1707.)

[278] L. Rapp, Die Hexenprozesse und ihre Gegner aus Tirol, S. 75.

[279] Wiener Zeitung von 1728, Nro. 68 und F. Müller Beitr. zur Gesch. des Hexenglaubens und Hexenprozesses in Siebenbürgen. Braunschw. 1854, S. 12.