[319] Das hier fehlende Wort ist in dem gedruckten Torturprotokoll nicht angegeben.
[320] Ueber dieselbe wissen wir nichts zu berichten.
[321] „Zur Applizirung dieser Ruthenstreiche wurde (in Zug) der Inquisit mittelst einer besonderen Vorrichtung (spanischer Bock genannt) auf dem Boden der Folterkammer, und durch Stricke, die an den Daumen und Zehen befestigt und angezogen wurden, auf das Aeusserste ausgestreckt. Jeder dieser Ruthenhiebe auf diesen so gespannten Rücken warf eine schwarz und blau unterlaufene Schramme auf, die nach und nach aufsprang und einen bis auf die Knochen zerfetzten Rücken zurückliess. Man brauchte diese Folter auch noch in neuerer Zeit; doch hat man nie gewagt, mehr als fünfzig bis achtzig Streiche auf Einmal geben zu lassen.“
[322] Les procédures de sorcellerie à Neufchâtel par Charles Lardy (Neufchâtel 1866 S. 42).
[323] S. Freundschaftliche und vertrauliche Briefe, den sogenannten sehr berüchtigten Hexenhandel zu Glarus betreffend. Von H. L. Lehmann. Zürich 1783.
[324] Nach Obigem ist zu berichtigen, was H. Schreiber (die Hexenprozesse in Freiburg etc. S. 43) sagt: dass nämlich das letzte Beispiel von der Hinrichtung einer Hexe 1780 zu Glarus in der katholischen Schweiz gegeben worden sei. Die Katholiken zu Glarus hatten gar keinen Antheil an dem Ereignisse.
[325] Lehmann a. a. O. Heft II. S. 88 ff.
[326] Scholtz, über den Glauben an Zauberei in den letztverflossenen vier Jahrhunderten. Breslau 1830. S. 120.
[327] W. Scott, Briefe üb. Däm. Th. II. S. 113.
[328] Eine offizielle Berichterstattung über den „Glaubensakt“ erschien unter dem Titel: L'Atto publico di fede solennemente celebrato nella città di Palermo à 6. Aprile 1724 dal Tribunale del S. Uffizio di Sicilia. Descritto dal D. D. Antonino Mongitore, Canonico etc. Palermo 1724. — Vgl. Reusch, Theol. Literaturbl. 1873, Nr. 3.