[359] Nur ein einziges Mal, in einem am Ende des siebenzehnten Jahrhunderts (1687) spielenden Brandenburgischen Hexenprozess sind wir einem auf Verführung durch eine „Tartar'sche“ (d. h. Zigeunerin) lautenden, auf der Folter erpressten Geständniss begegnet. S. Raumer in den Märkischen Forschungen, Berl. 1841, S. 260.

[360] Kriminalverfahren bei Hexenpr. im Bisth. Bamberg etc. §. 5.

[361] Cardanus (de rerum varietate XV. 80) hatte im Wesentlichen dieselbe Vermuthung aufgestellt.

[362] Wenn, wie diess in einem der von Raumer mitgetheilten Fälle geschieht, ein Versuch durch Rattengift zu tödten mit unter den übrigen Beschuldigungen gegen eine Person vorgebracht wird, so steht diess neben der Zauberei, nicht darin, wie denn anderwärts auch z. B. Diebstahl, Brandstiftung u. a. daneben vorkommt.

[363] Agobardi Liber contra insulsam vulgi opinionem de grandine et tonitruis. Cap. 16.

[364] De praestig. daemon. B. III. Cap. 17.

[365] Silva silvarum, Cent. X. p. 501, ed. Amstelod.

[366] La sorcellerie au 16. et au 17. siècle, Paris, 1871, S. 130 ff.

[367] Z. B. in buseckischen Akten: — „Actum den 29. April. A. 1656 .... Frage: Woraus dann die Hexensalbe gemacht werde? Resp. Aus den Hostien, welche sie und alle Hexen beym abendtmahl in der Kirchen auss deme Mundt genommen, in der handt behalten, dem Teuffel beym Hexen Danz geopffert und solche nachgehents wieder von Ihme bekommen, den heiligen Wein empfangen sie in der Kirche in gedancken auch ins Teuffels nahmen. Sie P. Beklagtinn seye da bevor umb ein Kindt kommen, das habe sie auch dazu gebraucht. Die scheiden Möllerin, die Butsch, dess Herrn Fraw haben die Salben helffen kochen.“

[368] Magnet. Archiv III. St. 1.