[369] Vgl. die Schrift: Des hallucinations ou histoire raisonnée des apparitions, des visions, des songes, de l'extase etc. par A. Brierre de Boismont (Paris, 1845), S. 135.

[370] S. die Nachweisungen bei Schindler, der Aberglaube des Mittelalters, S. 286–287.

[371] Abgedruckt in Westermann's Jahrbuch der Illustrirten deutschen Monatshefte, B. X. S. 258 ff.

[372] Diess hat auch der abergläubische Le Loyer eingesehen, nur dass freilich diese Einsicht ihn desto mehr an der objektiven Wirklichkeit der Hexerei festhalten liess: Les sorcières sont interrogées séparément et à part, et toutes concordamment tombent en mesmes confessions, remarquent les circonstances et dépendances, s'accordent du temps, de l'heure et de la façon sans varier, comme il serait très-difficile qu'elles ne variassent, s'il y avait de la mélancholie et fureur en elles. Puis confrontez-les ensemble, elles y persistent. Le Loyer, Discours et histoires des spectres, visions etc. Paris 1605, p. 136.

[373] Es ist erst geschehen, nachdem das Vorhergehende (von Soldan) bereits niedergeschrieben war.

[374] Abgedruckt in dem Sammelwerk: „Vorträge über Tortur, Hexenverfolgung, Vehmgerichte“ etc. — (Hamburg, 1844 ff.) B. I. S. 97 ff.

[375] Bezüglich der Lehre Vilmar's von der Kirche, von den beiden Sakramenten, von der Absolution, Ordination, Confirmation und Ehe ist dieses schon unzählige Male nachgewiesen worden. Das Unevangelische seiner Lehrweise geht aber noch viel weiter. In seiner Dogmatik, B. I. S. 111 z. B. behauptet er die perspicuitas Scripturae S. nur für das „Lehr- und Hirtenamt“ der Kirche, nicht für die Christen überhaupt. Die heil. Schrift hat „Deutlichkeit nur für dieses Amt, welchem dann die Deutlichmachung für die Individuen der Gemeinden obliegt.“ So sagt Vilmar!

[376] In unzähligen Hexenprozessen, namentlich in den Torturprotokollen ist es in herzbewegendster Weise zu ersehen, in welcher Stärke der Glaube an Gott, das Vertrauen zum Erlöser (der sich oft in der Form des Gebets, oft in lautesten Angstschreien ausspricht) die Herzen der Hexen erfüllte. Die Richter und Peiniger erscheinen da nicht als die Streiter Christi, sondern als — Teufel!

[377] Er sagt S. 170: „An und für sich ist man nicht berechtigt, diese dem Gesetze angemessenen Todesurtheile als Greuel zu bezeichnen, wie das längst herkömmlich ist, und auch das Gesetz (in der Carolina) selbst, wird man nicht ohne Weiteres einen Greuel nennen dürfen. — S. 172: Allerdings bestanden prozessualische Regeln für die Constatirung eines Gerüchts und so ganz in den Tag hinein, etwa nach dem Massstabe heutiges Tags umlaufender Gerüchte, wurde nicht verfahren. Dazu war die Zeit noch viel zu fest und wenigstens in Sitte und Lebensordnung zu zähe. Im heutigen Sinne leichtfertig nahm man das Gerücht nicht.“ — Mehr kann man nicht verlangen, wenn der Hexenprozess vertheidigt werden soll.

[378] Was soll man z. B. dazu sagen, wenn Vilmar S. 169 erzählt: „So lange es Hexenprozesse gegeben hat, galt der Anklageprozess; erst als der, in der neuesten Zeit wieder aufgehobene, Inquisitionsprozess eingeführt wurde, nahmen die Hexenprozesse ab und hörten bald ganz auf!“ Die einzige Stelle der Abhandlung, aus der sich vermuthen lässt, dass Verf. ein auf den Hexenprozess bezügliches Buch der neueren Literatur in Händen gehabt hat, ist der dem grossen Rechtslehrer v. Wächter (S. 172) desshalb gemachte Vorwurf „arger Leichtfertigkeit“, weil dieser gesagt habe, „es habe, um die Tortur zu erkennen, nur bedurft, dass ein altes Weib triefäugig gewesen sei, wozu dann leicht noch irgend ein Indizium zu finden gewesen sei“.