Nach solchen Angaben musste natürlich von dem Untersuchungsrichter vor Allem die Richtigkeit derselben genauer ermittelt und festgestellt werden. Auch wandte sich das Gericht noch an demselben Tage (17. Juni 1615) an das benachbarte Gericht von Heessen, in dessen Bezirk der Angeklagte einen Theil seiner Malefizien verübt haben wollte, mit dem Ersuchen um genauere Auskunft darüber, ob die bezeichneten Stücke Vieh zu der von dem Angeklagten angegebenen Zeit und an den von ihm bezeichneten Orten, so wie er es angegeben, umgekommen wären. Die in Ahlen wohnenden Personen, denen Kleikamp Schaden an Vieh zugefügt haben wollte, wurden daher für die folgenden Tage zur Zeugenaussage nach Ahlen vorgeladen. Nun hatten allerdings die Zeugen gar Vieles über mannigfache Schädigungen zu klagen, die ihnen seit Jahren von Hexen und Zauberern zugefügt wären, aber nur ganz wenige gaben diese Unglücksfälle oder Vergehen ungefähr so an, dass die Zeugenaussagen mit Kleikamps „Geständnissen“ in Uebereinstimmung gebracht werden konnten.

Das Zeugenverhör begann am 22. Juni. Zuerst erschien der von dem Angeklagten genannte Roer aus dem alten Kirchspiel Ahlen. Demselben wollte Kleikamp mit seinem Gefährten vor fünf Jahren ein schwarzbuntes Kalb todt gebissen haben und zwar so, dass er selbst ihm die Kehle ausgerissen habe. Roer aber wusste nur zu sagen, dass ihm vor etwa drei Jahren in seinem Gehölz ein rothes Huhn und ein braunes mit weissen Füssen abhanden gekommen sei. Ausserdem sei eins seiner Rinder, schwarz von Farbe, zuerst an den Füssen lahm geworden und bald darauf gefallen und gestorben. Und dennoch urtheilten die Richter, dass dieser Fall mit der Aussage des Angeklagten ganz wohl übereinstimme.

Aber noch weniger stimmte die Aussage eines andern Zeugen, Recker, mit dem was der Angeklagte erzählt hatte, überein. In den Kampe desselben wollte Kleikamp mit Christian zum Loe, wie ihre Buhlen ihnen befohlen hätten, ein schwarzbuntes Rind in einen trockenen Graben gedrängt und darin umgebracht haben. Recker aber erklärte ganz bestimmt: Vor und nach wäre ihm unzweifelhaft von Hexen viel Schaden zugefügt worden. So sei ihm im verflossenen Jahre sein bestes Pferd, ein Ochs und eine Kuh krepirt. Sie alle hätten das Unglück zuerst in den Beinen gehabt und wären dann stracks niedergefallen und verendet. Eine schwarz-bunte Kuh aber sei im letztverflossenen Jahre nicht ihm, sondern dem Roer in einen Graben gefallen, die sie indessen lebendig wieder herausgezogen hätten.

Der Zeuge Brune in der Broickhauser Haide, dem der Angeklagte als Werwolf ein Schaf gebissen haben wollte, hatte bis dahin Schafe gar nicht besessen; und der Zeuge Frie zu Broickhausen wusste sich nicht zu erinnern, dass ihm oder seinen Vorfahren an einem Kalbe zugefügt sei, wesshalb er die Aussage des Angeklagten nicht zu bewahrheiten vermochte.

Diese Widersprüche zwischen der Selbstanklage Kleikamps und den Zeugenaussagen machten aber die Richter nicht im Entferntesten irre, vielmehr gaben dieselben dem Richterkollegium nur Veranlassung durch künstliche Wendungen und Auslegungen der beiderseitigen Aussagen eine scheinbare Uebereinstimmung zwischen denselben herzustellen, um so die Selbstanklage des Verhafteten als erwiesen ansehen und im Prozesse weiter fortfahren zu können.

Dieser aber erlitt plötzlich eine Störung durch das Auftreten der von Kleikamp genannten Mitschuldigen. Derselbe hatte die angeblichen Angehörigen der beiden Rotten genannt, die mit ihm und seiner Frau an den nächtlichen Hexentänzen und an der Teufelsbuhlschaft Theil genommen haben sollten. Diese gehörten nun theilweise den angesehensten Familien in Ahlen an. Als sich daher in dem durch diesen Prozess in die grösste Aufregung versetzten Städtchen — in welchem jetzt Kleikamp von Jedermann als der entdeckte Urheber alles Unglücks der letzten Jahre angesehen ward, — die Kunde von diesen Anschuldigungen verbreitete, säumten die nächsten Angehörigen der Beschuldigten nicht, dem Gericht alsbald einen entschiedenen Protest gegen die Depositionen Kleikamps zu überreichen und nochmalige Vernehmung desselben zu beantragen. Ausserdem erschien auch Christian zum Loe vor Gericht und erklärte zu Protokoll, dass er mit Kleikamp confrontirt zu werden begehre. Daher verfügte das Gericht nochmaliges Verhör des Angeklagten und Confrontation desselben mit Christian zum Loe.

In diesem neuen Verhör wurde dem ersteren sein „Bekenntniss“ vorgelesen und er dabei befragt, ob er etwas hinzuzusetzen oder zu widerrufen habe. — Der Unglückliche wusste, dass ein gänzlicher Widerruf nur eine abermalige Folterqual zur Folge haben würde; aber es peinigte ihn der Gedanke, dass er mit dem schwersten Verbrechen, welches er an seiner Frau begangen, aus der Welt scheiden sollte. Daher entschloss er sich, seine bezüglich dieser gethanen Aussagen zu widerrufen; was er auch that. Er sprach seine Reue darüber aus, dass er seiner Frau Unrecht gethan, denn dieselbe sei keine Hexe und habe sich nie mit Zauberei befasst. „Was er aber sonst am 17. Juni ausgesagt, sei der Wahrheit gemäss, insbesondere auch, soweit es Christian zum Loe betreffe, und er habe es ungezwungen und aus freien Stücken gesagt. Er verbleibe darum bei seinem Bekenntniss und er wolle es vor dem strengen Gerichte Gottes, bei Verlust seiner ewigen Seligkeit also verantworten“ (!!!).

Nachdem nun Kleikamp das von ihm aus Verzweiflung — um Genossen seines Verderbens zu haben, — zusammengebrachte Lügengewebe abermals anerkannt und sich selbst so in dasselbe verstrickt hatte, dass er sich nicht mehr drehen und wenden konnte, ohne vor den Richtern als der niederträchtigste Lügner und Verleumder zu erscheinen, fand seine Confrontation mit dem am meisten von ihm angeschuldigten Christian zum Loe statt, — eine grausige Scene! „Du bist ein Werwolf, gerade so wie ich,“ rief ihm Kleikamp entgegen und hielt ihm nun die ganze, lange Reihe von Malefizien vor, die er gemeinschaftlich mit ihm verübt haben wollte. Der alte Christian zum Loe — ein Eingehöriger des Jobst van der Recke auf dem benachbarten Gute Heessen — war wie niedergedonnert, denn er sah, wie das Gespenst des Hexenprozesses bereits auch nach ihm seine Krallen ausstreckte, um auch ihn zu verderben. Er betheuerte seine Unschuld; aber Kleikamp blieb bei seiner Aussage.

Der Prozess ging zu Ende. Die Prozessakten wurden abschriftlich einem auswärtigen Rechtsgelehrten zur Begutachtung übersandt, worauf das Verdikt erfolgte, welches dahin lautete, dass Kleikamp „wegen geständiger Zauberei, dabei verübter Vergiftung und anderer Unthaten mit der gesetzlichen Strafe des Feuers vom Leben zum Tode hingerichtet und zu Asche verbrannt“ werden sollte. Schliesslich machte der Vertheidiger noch einen Versuch, wenigstens die Qual des Feuertodes von dem Verurtheilten abzuwenden. Es stellte dem Gericht daher vor, dass der Verurtheilte „sich für einen armen Sünder erkenne, der gegen Gott und Gottes Gebot gehandelt habe. Er trage dessen Reue und Leid,“ und bitte daher, dass er zur Hinrichtung mit dem Schwerte möge begnadigt werden. Allein „Richter und Schöffen“ erklärten, die Bitte des Verurtheilten nur insofern berücksichtigen zu können, „dass sie die Ausführung des ausgesprochenen Urtheils möglichst beschleunigten.“ — Daher ward Kleikamp schon in den nächstfolgenden Tagen zu Asche verbrannt.

Das war das Ergebniss der Anklage eines Einzigen, die gar nicht auf das Vergehen der Zauberei sondern auf das der Sodomiterei gerichtet gewesen war.