Ein sächsischer Arzt Veith Pratzel hatte (um 1660) zum Oefteren beim fröhlichen Trunk im Scherz davon gesprochen, dass er, was die Hexen thäten, auch fertig zu bringen wisse, dass er in Passau sich habe „festmachen“ lassen[132] und hatte einst sogar vor den staunenden Augen der Anwesenden zwanzig Mäuse (die er bei sich versteckt hatte) gemacht. Die Folge davon war, dass er allgemein als Zauberer galt, eingezogen, durch die Folter zum Geständniss gebracht und verbrannt wurde. Zum Schluss der Tragödie wurde aber auch noch beschlossen, die beiden Kinder des Unglücklichen, welche zweifelsohne schon in die Hexerei eingeweiht wären, in einer Badewanne sich zu Tode bluten zu lassen. Das Gericht bezog sich dabei auf einen Ausspruch des Bodinus, nach welchem alle, die mit dem Teufel einen Bund schlössen, vor Allem die Pflicht übernähmen, dem Teufel ihre Kinder, sobald sie geboren wären, zuzueignen. — Als der unglückliche Vater vor dem Gange zum Scheiterhaufen noch einmal die Kinder zu sehen wünschte, ward ihm vom Scharfrichter eröffnet, dass sie bereits todt wären[133]. — Der grosse Keppler, der sich zu wissenschaftlichen Zwecken in Regensburg aufhielt, musste eiligst nach Wyl im Württembergischen reisen, um seine Mutter zu retten, die als Hexe hingerichtet werden sollte[134].
Ein grausiges inneres Erbeben erfüllte daher damals die Gemüther von Millionen in Deutschland. Denn zu dem Schrecken, den die fortwährend jeden Einzelnen bedrohende Hexenverfolgung hervorrief, kam noch die Angst und Furcht vor dem geheimen Treiben der Hexen, die hin und wieder die frappantesten epidemischen Erscheinungen hervorrief. Zu Calw im Württembergischen wurde im Jahr 1673 namentlich die Jugend von einer solchen Epidemie erfasst. Kinder von sieben bis zehn Jahren gaben vor, nächtlicher Weile auf Gabeln, Böcken, Geisen, Hühnern, Katzen in Hexenversammlungen entführt zu werden, wo sie die heil. Dreieinigkeit verleugnen und mitessen und trinken müssten. „Die armen Kinder selbst sind voll Schrecken und Angst, besonders in der nächtlichen Finsterniss und Einsamkeit, beten selbst und flehen zum Theil bisweilen, man solle für sie beten. Man hat aber durch fleissiges Bewachen und Hüten der Kinder in vielen Nächten wahrgenommen, dass wahrhaftig ihr Leib nirgends hinweggeführt wird, sondern im Bett oder auch im Schooss und in den Armen der Eltern und wachender Anverwandten liegen bleibt, bei einem Schlaf, der bei einigen ganz natürlich scheinet, dass man sie leicht erwecken kann, bei anderen aber einer harten Erstarrung ähnlich ist, dabei auch etwa die Glieder derselben erkalten.“ — Eine aus Juristen und Theologen zusammengesetzte Commission untersuchte die Sache, und — verurtheilte eine alte Wittwe mit ihrem Stiefenkel zum Tode und verwies mehrere andere aus der Stadt, wonach endlich wieder allmählich sich Alles beruhigte[135].
ZWEIUNDZWANZIGSTES KAPITEL.
Die Hexenprozesse von der zweiten Hälfte des sechszehnten bis zum Ende des siebenzehnten Jahrhunderts ausserhalb Deutschlands.
In Ungarn treten Hexenprozesse erst seit dem zweiten Jahrzehent des siebenzehnten Jahrhunderts hervor[136]. Es wurde nämlich nach dem Zeugniss des gleichzeitigen Kronstädter Stadtpfarrers Markus Fuchs in Ungarn um 1615 eine grosse Menge von Hexenmeistern und Hexen verbrannt, weil sie den Willen gehabt haben sollten, durch ihre Teufelskünste ganz Ungarn und Siebenbürgen mittelst Hagelschlags zu verderben. Ueber die Entdeckung des Vorhabens wird Folgendes berichtet: Ein zehn- bis zwölfjähriges Mädchen ging mit ihrem Vater in den Weinberg, und da er über die anhaltende Dürre klagte, so sprach sie zu ihm, sie könnte, wenn er es wünschen sollte, leicht Regen, ja auch Hagel machen. Als sie nun der Vater fragte, woher sie dieses gelernt habe, nannte sie ihre eigene Mutter als ihre Lehrmeisterin und liess auch augenblicklich ein schreckliches Unwetter über den elterlichen Weinberg hereinbrechen, wobei nach dem Wunsche des Vaters die Grundstücke der Nachbarn ganz verschont blieben. Der Vater aber zeigte die Sache dem Gericht an, infolge dessen Mutter und Tochter in Haft genommen und, nachdem sie eine Menge Mitschuldiger genannt hatten, justifizirt wurden. „Die Sache war von höchster Gefährlichkeit,“ setzt der Berichterstatter hinzu, „weil, wenn man sie nicht entdeckt hätte, in kurzer Zeit von den Früchten und Reben in Ungarn und Siebenbürgen nichts übrig geblieben wäre.“
Um dieselbe Zeit waren die Hexenprozesse auch in Siebenbürgen, im Sachsenlande in Gang gekommen. Im Allgemeinen war das Gerichtsverfahren in Ungarn (wo die Hexen ihren Hauptversammlungsort auf dem St. Gerhardsberg bei Ofen hatten) und in Siebenbürgen dasselbe wie in Deutschland; doch fehlte es nicht an charakteristischen Eigenthümlichkeiten. — In Ungarn nannte man die Hexen (lateinisch): Ligantes, Albae mulieres, Xurguminae, Bruxae, in Siebenbürgen: Tridler, Truden, Hundsart, zauberischer Donnerschlag (welcher letzte Ausdruck auf den heidnischen Donar hinweist). Sie versammelten sich in Siebenbürgen in einem wüsten Hof, auf einem Berg, Wasen, im Pfefferland etc. An manchen Orten kamen verschiedene Gesellschaften von Hexen (Compagnien, eigene Arten derselben) zusammen, mit Trommel und Geige. Die letztere führt der „Trudengeiger“, Er sitzt, wie der Spruch „trudegëger bûmstëger“ beweist, auf einem Baum, auch wohl auf dem Brunnenschwengel und bewahrt sein Instrument in einer Nussschale. — Die Hexen können den Menschen schädigen an Allem, was er hat. Doch ist in den sächsischen Hexenprozessen selten der Beschädigte der Ankläger, sondern der Verdächtige wird moralisch gezwungen, den Prozess selbst anhängig zu machen. Fast alle Hexenprozesse sind hier in ihrer Entstehung Injurienprozesse und gestalten sich erst im Verlaufe der Verhandlungen zu einem peinlichen Rechtsstreit aus. Allgemein aber gilt noch der germanische Rechtsgrundsatz: „wo kein Kläger, da kein Richter.“ Der Hexenprozess ist im Sachsenlande kein Inquisitionsprozess, sondern es herrscht hier noch im ganzen siebenzehnten und achtzehnten Jahrhundert das alte Verfahren, so dass hier auch von keinem Fiskal die Rede ist. — Zur Klage selbst wurde der Verdächtige gedrängt entweder durch die vom Pfarrer (wegen ausgesprochenen Verdachts des Teufelsdienstes) verhängte Excommunikation oder durch die Nachbarschaft. Hatte Jemand einen Anderen im Verdacht der Zauberei, so redete er ihn desshalb vor Zeugen und öffentlich an („du Trud! du zauberischer Donnerschlag!“), oder er sandte zwei Nachbarn zu ihm, mit der Aufforderung, den angerichteten Schaden wieder gut zu machen oder die Kriminalklage zu gewärtigen. Diese Aufforderung durfte nicht unberücksichtigt bleiben. Es musste entweder die Versöhnung erfolgen oder der Beschimpfte musste sein „Recht suchen“. Geschah keins von beiden, so schloss der Pfarrer den Betreffenden von der Communion und die Nachbarschaft schloss ihn von Feuer und Wasser aus, womit ihm alle bürgerliche Ehre und aller Glaube entzogen war. Scheiterte die Versöhnung an der Hartnäckigkeit der einen oder andern Partei, so musste der Beschimpfte vor dem „sitzenden Gericht“, vor Königs- und Stuhlrichter erscheinen und gegen seinen Beleidiger einen Injurienprozess anhängig machen. Dieses geschah an dem von dem Gericht anberaumten Tage anfangs nur mündlich, im achtzehnten Jahrhundert auch schriftlich. Die Beschimpfung wurde von dem Beklagten ganz gewöhnlich eingestanden und der Beweis angeboten. Nach einer fünfzehntägigen Exmission wurden die Zeugen von dem Angeklagten vorgeführt, und nur wenn die zuerst vorgeführten das Verbrechen nur „scheinbar“ gemacht hatten, wurde eine Frist zur Herbeiführung neuer Zeugen gestattet. War das Verbrechen nicht scheinbar gemacht oder war es erwiesen worden, so wurde alsbald das Urtheil gefällt. — In der Regel häuften die Zeugen allen Wust des allgemeinen Geredes und des Aberglaubens auf den unglücklichen Kläger, der sich nun plötzlich als Angeklagten dastehen sah. — War dann durch das Verhör dem Verdacht „ein Schein gemacht“, so war das Gericht in der Sache, weil sie „den Hals und Bauch anging“, nicht mehr zur Fällung des Urtheils competent, wesshalb es das ganze bis dahin geführte Protokoll „ad majorem causae dilucidationem et discussionem“ dem „Rath“ als der mit dem Blutbann betrauten Behörde übersandte, der dann sofort zur Verhaftung und Haussuchung schritt. Die Gegenstände, die bei der letzteren als verdächtig auffielen (Scherben, Töpfchen, in denen sich „Geschmier“ nachweisen liess, ein Strohwisch im Stall, ein Federwisch u. dgl.) wurden dem Rath übergeben. Da nun diese Dinge einerseits ohne Weiteres „ein gewisses specimen Magicae artis“ ergaben und die Beklagten doch nicht eingestehen wollten, dass sie dieselben zu Zaubereien gebraucht hätten, und da man andererseits in den Hexenprozessen nur nach „gichtigem Mund“ d. h. nach dem Geständniss des Angeklagten verurtheilen konnte, so schritt man, um dieses zu erhalten, gewöhnlich zu dem Gottesurtheil der Wasserprobe oder des Hexenbads, — das in Ungarn schon von den Zeiten des heil. Ladislaus her üblich war. Diese Wasserprobe ist — Dank der Geschicklichkeit der siebenbürgischen Scharfrichter! — allemal zum Nachtheil der Angeschuldigten ausgefallen. Doch hat es zahlreiche Fälle gegeben, in denen die Probe — gewöhnlich die „Schwemmung“ genannt — nicht zum Geständniss führte. In diesem Falle ging's mit der „geschwemmten“ Person alsbald zur — Folter. Hatte man mit derselben das gewünschte Geständniss erpresst, dann wurde unter Mitwirkung aller Glieder des Raths das Urtheil gefällt, und zwar — da das sächsische Statutarrecht keine speziell für Hexerei bestimmte Strafe enthielt — nach dem kaiserlichen Recht, das in diesen Fällen zur Ergänzung des Landrechts verwendet ward. Im siebenzehnten Jahrhundert ward in der Regel auf Feuerstrafe, später zum Oefteren auf Hinrichtung mit dem Schwerte erkannt. Jetzt erst kam die Geistlichkeit mit dem Prozess in Berührung, indem ein Geistlicher die Verurtheilten zur Richtstätte begleitete. Auf derselben angekommen, forderte ein Beamter die Verurtheilten auf, nochmals die Wahrhaftigkeit und Freiwilligkeit der gemachten Geständnisse zu bekennen und die Mitschuldigen anzugeben. Auf diesem Wege wurde oft eine ganze Reihe von Personen, die sich des besten Rufes erfreuten, der Hexerei verdächtig. Zuweilen geschah es auch, dass wer bei der Wasserprobe oder bei der Hinrichtung seine Theilnahme für die unglückliche Hexe etwas allzulaut aussprach, dadurch selbst in Verdacht kam. So wurde, als man am 26. November 1650 zu Reps in Siebenbürgen zwei Männer schwemmte, auch ein Dritter „auf Verdacht probiret.“ Nun ging derselbe zwar im Wasser unter, aber er wurde doch, „weil er zuvor viel unnützlich geredet“ nur gegen sichere Bürgschaft (von 80 fl.) freigegeben[137]. —
Im Umfange der heutigen Schweiz hatte sich im Jurisdictionsgebiet des Bischofs von Lausanne der Hexenprozess aus dem Ketzerprozess so entwickelt, dass hier die Versammlungen der Hexen durch das ganze sechszehnte und siebenzehnte Jahrhundert hin ganz ebenso wie weiland die der Ketzer allgemein mit dem Namen „Sekte“ bezeichnet wurden. Doch liegen über den Beginn der Hexenverfolgung erst von 1580 an Nachrichten vor. Damals kam in dem Neuchateler Val-de-Travers ein Hexenprozess vor, dem in den Jahren 1581, 1585 und 1586 andere Prozesse nachfolgten. Doch traten dieselben bis zum Jahr 1607 immer nur vereinzelt hervor. Erst seit diesem Jahre kam die Seuche der Hexenverfolgung, immer grausiger anwachsend, zum Ausbruch[138]. Allein in der Grafschaft Valangin fanden in den Jahren 1607–1667 achtundvierzig Hexenprozesse statt. Allein im Jahr 1619 wurden in Valangin zehn Hexen verbrannt. In einem der kleinsten der neun Gerichtsbezirke des Neuchateler Landes, in Colombier, verbrannte man in den beiden Jahren 1619 und 1620 dreizehn Hexen und Zauberer. Der Kastellan von Thielle liess in seinem winzigen Gerichtsbezirk 1647 in zwei Monaten elf, im November 1665 zehn Hexen verbrennen[139]. Am entsetzlichsten wüthete hier die Hexenverfolgung im Jahr 1685[140]. Damals wurden in Thielle auf Befehl des Kastellans am 13. Nov. zwei, am 18. Nov. drei, am 24. Nov. fünf Zauberer und Hexen verbrannt. — In anderen Landestheilen mag es indessen nicht viel besser hergegangen sein.
Das Prozessverfahren war ein sehr summarisches. Vom Tage der Einziehung einer Verdächtigten bis zur Vollstreckung des Urtheils dauerte es in der Regel nur zehn bis zwölf Tage; dann war Alles vorbei. Die Tortur wurde, wie es scheint, in der Regel in jedem Prozesse nur Einmal angewandt, wobei es aber doch an Grausamkeiten aller Art nicht fehlte. In der Grafschaft Valangin kam der Fall vor, dass ein Richter eine auch unter den furchtbarsten Martern ihre Unschuld behauptende Inquisitin, über diese „Hartnäckigkeit“ aufgebracht, in ihrem Kerkerloch einmauern liess[141].