Das Urtheil des Gerichts, welches regelmässig auf lebendige Verbrennung lautete, musste der obersten Landesbehörde zu Neuchatel zur Bestätigung vorgelegt werden. Von dieser wurden die Verurtheilten gewöhnlich zur Erwürgung auf oder neben dem Scheiterhaufen begnadigt. — Die Exekutionen — welche in Neuchatel vor der Schlossterrasse stattfanden — galten als Volksschauspiele, zu denen regelmässig viele Tausende zusammenströmten. Den Schluss des ganzen Akts bildete regelmässig eine solenne Schmauserei[142], an welcher das gesammte Gerichtspersonal und Andere (z. B. auch der Schulmeister, welcher die Glocken geläutet hatte,) Theil nahmen. Nur die Henkersknechte speisten an einem besonderen Tisch.

Im Kanton Bern hatte sich allmählich die Praxis herausgebildet, dass gegen die „Hexen“ ganz nach den Regeln des Hexenprozesses verfahren, das über die schuldig Befundenen gefällte Urtheil jedoch von dem Berner Rath in eine mildere Strafe umgewandelt wurde. So kamen z. B. im Jahr 1651 von zweiundfünfzig Todesurtheilen nur drei zu strenger Vollziehung.

In dem genannten Jahre gaben indessen einige im Waadtlande vorgekommene Fälle zu einer neuen, humaneren Regelung der Hexenprozesse Anlass[143]. Der Kastellan von Molondin hatte vier Geschwister Petrognet auf einfache Anzeige hin einkerkern, durch den Henker visitiren lassen und ihnen, obgleich sich nichts wider sie ergab, die Kosten für beides abgefordert. Die vier Geschwister führten darüber in Bern Beschwerde, infolge dessen der Gerichtsbeamte selbst verhaftet, und da es sich herausstellte, dass sowohl er als sein Gerichtsherr sich Ungebührliches erlaubt, beide zum Tragen der Kosten und zur vollen Entschädigung der Misshandelten verurtheilt wurden. Aehnlich erkannte der Berner Rath kurz nachher über Etienne und Françoise Borbosa von Lonay, welche ihre Unschuld durch standhaftes Ertragen der Folter erwiesen, die Freilassung und zwar so, dass die Gerichtspersonen wegen ungebührlichen Gebrauchs der Folter die Kosten zu tragen hatten. Dieser letztere Fall insbesondere veranlasste nun den Rath das bestehende prozessualische Verfahren aufs Neue zum Gegenstande der ernstlichsten Erwägung zu machen, wobei sich schliesslich zwei Fragen als die für das ganze Prozessverfahren massgebenden Gesichtspunkte herausstellten, nämlich 1) ob auf das am Leibe einer Eingezogenen vorgefundene Stigma soweit zu fussen wäre, dass auf Grund desselben alle Marter angewendet werden möchten, und 2) ob eine Anzeige, dass zwei oder mehrere Personen an hellem Tage über Hexensachen sich unterhalten und verabredet, zum Einschreiten einen gültigen Grund abgeben könnte. Beide Fragen wurden alsbald den verschiedensten wissenschaftlichen Auctoritäten, namentlich den medizinischen Fakultäten zu Bern und Basel, der Juristenfakultät und dem Convente der Stadtgeistlichen zu Bern zur gutachtlichen Aeusserung vorgelegt. Die Antworten, welche der Rath auf seine Anfrage erhielt, lauteten von allen Seiten her verneinend. Namentlich erklärte sich in diesem Sinne auch der Convent der Stadtgeistlichen, dem insbesondere die Weisung zugegangen war, die Fragen theologisch nach der h. Schrift zu prüfen und sich darüber auszusprechen, „ob nicht auch in diesen beiden Stücken die arglistige Einmischung und Verblendung des Satans mit unterlaufen könnte.“ Das Responsum der Berner Prediger repräsentirt einen Höhegrad von Intelligenz und Freimüthigkeit, der damals — im Jahr 1651 — nur selten wahrzunehmen war. Die Prediger antworteten nämlich nicht allein auf beide Fragen mit dem entschiedensten Nein, sondern suchten in ihrem Gutachten auch die socialen und kirchlichen Uebelstände nachzuweisen, in denen die Krankheit der Hexerei wurzele, und die Mittel, durch welche sie geheilt werden müsse. Die Prediger klagten darüber, dass die Bestellung der weltlichen Aemter mehr nach Gunst als nach Kunst geschehe, dass deren Inhaber wohl an ihren Eigennutz aber nicht an die Bestrafung der Laster dächten, und dass sie vorkommende Streitigkeiten, statt sie in Minne abzuthun, lieber zu Hass und Rachgier erwachsen liessen, zu deren Befriedigung dann oft Hülfe bei dem Satan gesucht würde. Nicht minder schlecht stünde es um den Kirchendienst, da nicht selten Ein Prediger zwei oder drei Gemeinden versehen und darob die Unterweisung der Jugend verabsäumen müsste. Zudem wären die Prediger zum Theil ungelehrt, untauglich, fahrlässig, mitunter sogar ärgerlich im Wandel, wodurch dem Satan und dessen Geschworenen Thor und Thür geöffnet würde. Auch die Schulen, vor Allem die Dorfschulen, befänden sich im übelsten Zustand. Bei allem Eifer der Obrigkeit wären doch die Leute gegen die Schule zu karg, die Eltern gegen ihre Kinder zu schwach, so dass viele Kinder nicht einmal beten könnten. Dazu käme die ungetreue Verwaltung der Aemter und Güter, die übergrosse Toleranz gegen Gaukler, Wahrsager, Versegner, Hausirer mit Bildern, Kreuzen und geweihten Wurzeln, Quacksalber, Gespensterbanner und Geisterbeschwörer, „deren nicht weit von der Stadt sind und geduldet werden“, und viel anderes „loses Gesindlein, welches, wenn es nicht einen Bund hat mit dem Teufel, so ist es doch nicht weit davon.“ Endlich wird noch als Grund und Anlass der Hexensünden hervorgehoben die Unwissenheit des Volkes über Gott und Gottes Wort, der Unglaube, die Ungeduld unter dem Kreuz, der Geiz, Neid, die Hoffart und andere Leidenschaften, der Umgang mit schlechten Personen, die Ausschweifungen in der Jugend, das gegenseitige Verfluchen und Verwünschen, und „dass man fleissiger in den Zauberbüchern und anderen brotlosen Künsten liest als in der Bibel.“ — Als wesentlichstes Heilmittel gegen das arge Unwesen der Hexerei wird bezeichnet: die christliche Wachsamkeit. Dieselbe soll sich so bethätigen, „dass die verdächtigen Personen und Beklagten mit mitleidigem Ernst erforscht werden, nicht alsbald mit der peinlichen Tortur durch die Scharfrichter, welche zu Zeiten blutdürstige Leute sind und mit Künsten umgehen, dadurch sie einen Teufel mit dem anderen sich unterstehen zu fahen; sondern durch gelehrte und erfahrene Männer, die aus Gottes Wort mit ihnen nach einem eifrigen Gebet reden, ob sie zum freien Bekenntniss ihrer Missethat und herzlicher Begierde, aus den Klauen des höllischen Löwen erledigt und hingegen des himmlischen und seligen Lebens theilhaftig zu werden mögen bewegt werden.“ Ganz besonders aber dringen die Geistlichen darauf, dass die Geständnisse der Angeschuldigten auf das sorgfältigste zu prüfen seien, „ob nämlich das (von ihnen) Bekannte möglich oder unmöglich den Unholden, oder ihrem Meister, — item an denen Orten oder Personen oder Gütern, die geschädigt worden seien, es (wirklich) geschehen sei oder nicht.“ Ausserdem wird auch verlangt, dass die Predigten sich nicht in Dunkelheiten der Dogmatik oder Fragen der Polemik verlieren, sondern dass in apostolischer Einfalt und der Fassungskraft der Zuhörer gemäss zu denselben geredet werde, und dass ebenso der Schulunterricht in einer der Jugend wirklich fruchtbringenden Weise ertheilt werde.

Dieses war das ernste und weise Wort, welches die Berner Geistlichkeit dem Rathe übersandte. In demselben war allerdings ebenso wie in den Gutachten der medizinischen und juristischen Fakultäten der Glaube an die Möglichkeit des Teufelsbundes und der Hexerei festgehalten, aber der bisherige Hexenprozess wurde doch in seinen Grundlagen erschüttert. Unmöglich konnte es daher in der bisherigen Weise weiter fortgehen, was namentlich der Berner Rath recht wohl einsah. Zur Berathung eines neuen Prozessverfahrens wurde alsbald eine Commission niedergesetzt, welche bedeutet ward, dass einerseits auf die Vorschläge der Geistlichkeit zur Entfernung öffentlicher Missstände und zur religiös-sittlichen Hebung des Volks Bedacht genommen, andrerseits über die Zeichen, ob sie zur Vornahme der Tortur genugsam seien oder nicht, ein Vortrag abgefasst und die alte Ordnung revidirt vorgelegt werde. In der Zwischenzeit gebot man den welschen Amtleuten (14. November 1651) vorläufig bei Verhaftungen wegen Hexerei keinerlei Tortur anwenden zu lassen, sondern in jedem Falle umständlich einzuberichten und den Bescheid zu gewärtigen, auch auf die Angebungen wegen gehaltener Gespräche u. dgl., es sei bei Tage oder bei Nacht, als auf teuflische Illusion keine Rücksicht zu nehmen. Unter dem 29. Dezember 1651 wurde dann die durchgesehene und mannigfach verbesserte Prozessordnung veröffentlicht. Nach derselben sollten vage Anzeigen von Verhafteten, angebliche Abreden zum Bösen gar nicht mehr in Betracht kommen. Nur in Fällen von besonderer Wahrscheinlichkeit soll eine Voruntersuchung über die Umstände der gesprochenen Worte und den Leumund des Betreffenden stattfinden, ein weiteres Vorgehen dagegen erst auf obrigkeitlichen Befehl. Betrifft jedoch die übereinstimmende Anzeige zweier Personen eine begangene Missethat, so sei mit Verhaftung, Confrontation und Besichtigung einzuschreiten, zugleich aber die geschehene Thatsache der Vergiftung von Menschen oder Thieren in sichere Erfahrung zu bringen. Erst in dem Falle, wenn dieses sich wirklich ergebe, die Anzeiger überdies beständig bleiben, der Leumund nachtheilig laute und der Beklagte dessenungeachtet kein Bekenntniss ablege, dürfe man zur „ziemlichen“ Folter schreiten, über deren Ergebniss sodann wieder berichtet werden solle. Dieselbe wird indessen auf das Anhängen eines Gewichts von höchstens hundert Pfund mit nur dreimaligem Aufziehen beschränkt und dabei wird die gebührliche Rücksichtnahme auf persönliche Umstände zur Pflicht gemacht.

Ausserdem übersandte der Berner Rath das Gutachten des Convents auch der waadtländischen Geistlichkeit zur berichtlichen Aeusserung zu, die zwar nicht die Unabhängigkeit und Freiheit des Urtheils besass, durch welche die Berner hervorragten, dasselbe aber doch im Wesentlichen billigte.

Die Frucht aller dieser Verhandlungen trat bald in mancherlei Weise zu Tage. Sogleich auf die letzte Verordnung der Regierung hin zeigt sich in den Rathsmanualen eine auffallend grössere Sorgfalt bei der Prüfung der eingehenden Prozessverhandlungen, die auch öfters als ungenau und mangelhaft zurückgewiesen werden. Anstatt sofort zur Tortur zu schreiten, wird es üblich, dass zwei Geistliche den stark Verdächtigen zum Bekenntniss der Wahrheit zu bewegen trachten sollen. Mehrmals gibt man die Frage zu bedenken, ob nicht Melancholie d. h. Geisteskrankheit überhaupt sich annehmen lasse. Gerichte, die leichtfertig und willkürlich vorgingen, erhielten scharfe Verweise, mussten die Gefangenen augenblicklich in Freiheit setzen, und zwar, was wohl ihren allzu raschen Eifer in Etwas dämpfen sollte, ohne Vergütung der Kosten. Der vorgekommene Fall, dass ein Angeklagter auf das gefundene Stigma hin grausam gefoltert, nachher aber kein Stigma mehr an ihm zu entdecken war, gab den warnenden Beweis, wie leicht man sich in dieser Sache irren und Unschuldige misshandeln könne, was zur Aufstellung einer Anzahl darauf bezüglicher Vorschriften führte. Die Besichtigung sollte demnach durch Sachverständige am hellen Tage und an einem hellen Orte geschehen, über das Ergebniss eidlich referirt, jedoch nichts protokollirt werden, man habe denn das Zeichen zum dritten Male geprüft[144]. So suchte man wenigstens im Einzelnen zu bessern, so lange man noch nicht mit dem Ganzen aufzuräumen wagte.

Allerdings währten die Prozesse noch geraume Zeit fort; selbst die Frau des Pfarrers Mader von Kappelen wurde zu Erlach als Hexe enthauptet, und im Jahr 1665 kamen im Waadtland noch vierundzwanzig Hinrichtungen vor. Zu Carouge wurde damals (16. März 1665) sogar ein eigener Hülfsgeistlicher zur „Hintertreibung des Satans“ angestellt. Allein mit dem Jahre 1680 verschwinden die Todesurtheile, mit denen man bisher die Hexerei bestraft hatte, aus den Berner Rathsmanualen gänzlich. Die Hexenverfolgung dauerte zwar noch eine Weile fort, allein man erkannte jetzt nur auf Geld- und Freiheitsstrafen.

Im Kanton Zürich wurde zum ersten Mal eine Unholdin 1654 verbrannt, worauf 1660 in Stein vier Hexen erst mit dem Schwerte hingerichtet und dann verbrannt wurden, unter ihnen eine fünfundsiebenzigjährige Frau, die bis dahin im Rufe grosser Frömmigkeit gestanden hatte. Aus dem Jahr 1666 wird von einem Metzger Kramer aus Zürich berichtet, dass derselbe, als teuflischer Künste verdächtig, zur Ermittelung etwaiger Hexenmale am ganzen Leibe geschoren worden sei[145].

Unter den englischen Prozessen jener Zeit hat der von Warbois (1593) einige Berühmtheit erlangt, weil er eine Stiftung veranlasste, nach welcher jährlich ein Studiosus der Theologie im Collegium der Königin zu Cambridge gegen eine Belohnung von vierzig Schillingen einen Vortrag über die Hexerei zu halten hatte. Das Ganze war durch das Gerede von Kindern angegangen, die halb aus thörichter Einbildung, halb aus Bosheit von den abgesandten Geistern eines alten Weibes geplagt zu werden vorgaben. Die Alte ward verhaftet, zum Geständniss gebracht und von den Geschworenen sammt ihrem Ehemanne und ihrer Tochter, welche indessen jede Schuld standhaft leugneten, in Huntingdon zum Tode verurtheilt[146].