Den Geistlichen macht es Tanner zur Pflicht, wenn sie sich von der Unschuld Angeklagter überzeugt zu haben glauben, dieses den Richtern mitzutheilen und dieselben zu einer Revision der Akten zu veranlassen. Namentlich aber haben dieselben jedem Verurtheilten einzuschärfen, dass er, wenn er etwa eine unschuldige Person denunzirt hat, sub peccato mortali verpflichtet ist, diese falsche Aussage zu widerrufen.

In den folgenden Abschnitten erörtert Tanner die Fragen, auf welche Weise sich der Christ gegen Zaubereien zu schützen habe, und durch welche Mittel dieselben zu bekämpfen und auszurotten seien. In ersterer Beziehung empfiehlt er den Gebrauch geistlicher Mittel. Dämonen, Zauberer und Hexen, sagt er, können ja nur wenn es „ob bonum finem“, mit göttlicher Zulassung geschehe, nicht aber aus sich selbst heraus leiblichen Schaden bringen. Weil darum die ganze Sache von der göttlichen Vorsehung abhängt, sei das beste Mittel zur Abwehr zauberischer Anläufe fester Glaube an Gott, Gebet, Fleiss in der Heiligung, Gebrauch der Sakramente, werkthätige Liebe. Zur Unterdrückung und Ausrottung der Hexerei könne aber die Strenge des Gerichtsverfahrens gar nichts beitragen. Vielmehr müsse man hierzu nach dem Gesetze der Liebe Christi verfahren. Diejenigen, welche vor ihren Seelsorgern wegen vorgekommener Ausübung der Zauberei ihre Reue erklärten, sollte man darum gar nicht dem weltlichen Richter überantworten. Auch würde es sich in vielen Fällen sehr empfehlen, bei schon Verurtheilten die weltliche Strafe in öffentliche Kirchenbusse zu verwandeln. „Ich zweifle nicht,“ sagt Tanner, „dass durch solche Demüthigung der Teufel weit mehr verwirrt und ohnmächtig gemacht werden wird als durch tausend Todesurtheile.“ Immer wieder kommt Tanner darauf zurück, dass hier nicht mit leiblichen, sondern mit geistigen und geistlichen Waffen zu kämpfen sei; und zu diesen geistigen Waffen rechnet er vor Allem eine gute Erziehung der Jugend und eine sorgfältige Unterweisung derselben in den Wahrheiten des Evangeliums.

Dieses war das ernste und geistesgewaltige Zeugniss, welches der fromme und aufrichtige Jesuit Tanner gegen den Dämon des Hexenglaubens ablegte, von dem die abendländische Christenheit unter der menschenmörderischen Faust der Justiz über ein Jahrhundert lang zerfleischt wurde. Der ehrliche Tanner hat darüber vielfache Verfolgung und grosses Herzeleid ertragen müssen. Zwei Inquisitoren, welche seine Aeusserungen über die Hexenverfolgung gelesen hatten, erklärten laut, sie würden diesen Menschen, sobald sie ihn in ihre Gewalt bekämen, sofort auf die Folter spannen. — Als Tanner gestorben war, gab es wohl Wenige, die seine Auslassungen über die Hexenprozesse nicht für Thorheit hielten.

Unter diesen Wenigen, die anders dachten, war wiederum ein Jesuit, Paul Laymann, der (1575 zu Innsbruck geboren) in München und Dillingen Professor des kanonischen Rechts war und am 13. November 1635 zu Konstanz an der Pest starb[185]. Sein Hauptwerk, welches er hinterlassen hat, ist seine zuerst 1625 in München herausgegebene Theologia moralis. In derselben wirft er (Lib. III. de institia Tract. 6, cap. 5) die Frage auf: ob es besser sei, gegen die Zauberer und Hexen vorsichtig und nur dann einzuschreiten, wenn genügende Indizien vorhanden seien, oder ob es gerathener sei, wegen der Schwere und Schädlichkeit dieses Verbrechens auch in zweifelhaften Fällen den Prozess einzuleiten — und entscheidet sich für die Ansicht, dass man nicht leicht Denunziationen Glauben zu schenken habe, wenn nicht die betreffende Person überhaupt verrufen oder der gegen dieselbe rege gewordene Verdacht durch sichere Indizien begründet worden sei. Allerdings stehe es geschrieben: Maleficos non patieris vivere, aber ebenso fest stehe auch das Gesetz: Ne insontem occidas! Habe man daher bezüglich eines Angeklagten zu befürchten, dass derselbe ein Zauberer sei, und falls er nicht justifizirt werde, Gott und den Menschen Unbilden zufüge, und habe man andererseits zu besorgen, dass ihm als einem vielleicht fälschlich Angeklagten durch das Gefängniss und die Tortur ungerechter Weise an Ehre, Leib und Leben Schaden zugefügt werde, so habe man das kleinere Uebel zu ertragen, damit nicht ein grösseres entstehe, welches durch ein höheres Gesetz verboten sei.

Indessen war die Zeit für die Mahnungen eines Tanner und Laymann taub. Man marterte und mordete ruhig weiter, und es schien in Erfüllung gehen zu sollen, worauf Laymann in seiner Theol. mor. (L. III. Tr. 6, P. 3) hingewiesen hatte: „Es ist jetzt soweit gekommen, dass, wenn solche Prozesse noch länger fortgesetzt werden, ganze Dörfer, Märkte und Städte veröden, und dass Niemand mehr sicher sein wird, auch nicht einmal Geistliche und Priester.“

Da wurde plötzlich eine neue Stimme laut, welche noch vernehmlicher, noch gewaltiger als die bisherigen auf den Wahnsinn der Hexenverfolgung hinwies und vor fernerer Vergiessung des Blutes Unschuldiger warnte.

Wir reden von der Cautio criminalis[186], welche 1631 zu Rinteln erschien. Der Verfasser dieser Schrift war kein anderer, als der Jesuit Friedrich Spee[187], der Sprosse des adeligen (jetzt gräflichen) Geschlechts der Spee von Langenfeld. Im Jahre 1591 zu Kaiserswerth im Kölnischen geboren, war er als neunzehnjähriger Jüngling bei den Jesuiten zu Trier als Novize eingetreten, von wo er in das Ordenshaus zu Köln übersiedelte. Hier 1621 unter die Väter der Gesellschaft aufgenommen, wurde er wegen seiner ungewöhnlichen Gelehrsamkeit mit der Professur der Philosophie und Moral betraut, 1624 aber in das Jesuitenkolleg zu Paderborn versetzt, von wo aus er dem in die Gemeinden und namentlich in den Adel der Diözese Paderborn eingedrungenen Protestantismus entgegenarbeiten sollte. Durch seine Klugheit und sonstige Geschicklichkeit soll es ihm auch gelungen sein, den grössten Theil des paderbörner Adels in die katholische Kirche zurückzuführen. Die grossen Erfolge seiner Missionsarbeit in Paderborn veranlassten es daher, dass ihn der Orden zu gleichem Zwecke 1627 nach Bamberg und Würzburg berief. Hier jedoch, wo eben damals die grausigsten Hexenverfolgungen im Gange waren, sah sich derselbe alsbald in einen ganz anderen Beruf hineingestellt, indem er beauftragt ward, als Beichtvater der zum Tode verurtheilten Hexen zu fungiren. Diese neue Berufsthätigkeit liess Spee tief in den Abgrund hineinsehen, der so viele Tausende verschlang, und bald fiel es ihm wie Schuppen von dem Auge und es trieb ihn zu kühner, männlicher That. Er schrieb seine Cautio criminalis, eine Warnungsschrift, die er jedoch erst, nachdem er aus Franken in das Paderbörner Land zurückgekehrt war, in einer protestantischen Stadt (Rinteln) drucken zu lassen wagte, — und zwar anonym. Alle Welt staunte, als sie das für Jedermann überraschende Buch sah. Schon binnen wenigen Monaten waren (wie der Verleger Gronäus zu Frankfurt a. M. im Vorwort der zweiten Ausgabe bemerkt) alle Exemplare vergriffen. Niemand ahnte, wer der Verfasser sei und sogar noch vierzehn Jahre nach Spee's Tode war selbst dem Uebersetzer des Buches die Herkunft desselben noch unbekannt. Erst durch Leibnitz, welcher Spee als Charakter und Schriftsteller mit Recht sehr hochhielt[188], haben wir erfahren, dass derselbe der Verfasser ist[189]. — „Dieser grosse Mann — sagt er von Spee — verwaltete in Franken das Amt eines Beichtvaters, als im Bambergischen und Würzburgischen viele Personen wegen Zauberei verurtheilt und verbrannt wurden. Johann Philipp von Schönborn, später Bischof von Würzburg und zuletzt Kurfürst von Mainz, lebte damals in Würzburg als junger Kanonikus und hatte mit Spee eine vertraute Freundschaft geschlossen. Als nun einst der junge Mann fragte, warum wohl der ehrwürdige Vater ein graueres Haupt habe, als seinen Jahren gemäss sei, antwortete dieser: das rühre von den Hexen her, die er zum Scheiterhaufen begleitet habe. Hierüber wunderte sich Schönborn, und Spee löste ihm das Räthsel folgendermassen: Er habe durch alle Nachforschungen in seiner Stellung als Beichtvater bei keinem von denjenigen, die er zum Tode bereitet, etwas gefunden, woraus er sich hätte überzeugen können, dass ihnen das Verbrechen der Zauberei mit Recht wäre zur Last gelegt worden. Einfältige Leute hätten sich auf seine beichtväterlichen Fragen, aus Furcht vor wiederholter Tortur, anfänglich allerdings für Hexen ausgegeben, bald aber, als sie sich überzeugten, dass vom Beichtvater nichts zu besorgen sei, hätten sie Zutrauen gefasst und aus ganz anderem Tone gesprochen. Unter Heulen und Schluchzen hätten Alle die Unwissenheit oder Bosheit der Richter und ihr eigenes Elend bejammert und noch in ihren letzten Augenblicken Gott zum Zeugen ihrer Unschuld angerufen. Die häufige Wiederholung solcher Jammerscenen habe einen so tiefen Eindruck auf ihn gemacht, dass er vor der Zeit grau geworden. Als Schönborn mit Spee immer vertrauter geworden war, gestand ihm dieser, dass er der Verfasser der Cautio criminalis sei. In der Folge wurde Schönborn Bischof und Reichsfürst, und so oft eine Person der Zauberei bezüchtigt wurde, zog er, eingedenk der Worte des ehrwürdigen Mannes, die Sache vor seine eigene Prüfung und fand die von jenem ausgesprochenen Warnungen nur allzu begründet. So hörten in jener Gegend die Menschenbrände auf“[190].

Aus dem Erwähnten ist leicht abzunehmen, was Spee mit seiner Schrift bezweckte. Er hatte in der nächsten Nähe den Hexenprozess in seiner furchtbarsten Uebertreibung kennen gelernt und wollte dem Unwesen entgegentreten. Indessen ist es nicht das Prinzip selbst, was er bekämpft, sondern die Praxis. Er räumt die Existenz der Hexerei und die Nothwendigkeit eines Verfahrens gegen dieselbe ein; aber unter seinen Händen schmilzt der Hexenglaube so sehr zusammen und erhält das Verfahren eine so vollkommene Umgestaltung, dass bei gewissenhafter Durchführung seiner Grundsätze Deutschland schwerlich wieder einen einzigen Hexenbrand gesehen hätte. Seine scharfe Kritik ergiesst sich über den Aberglauben und die Gehässigkeit des Pöbels, die Habsucht, Unwissenheit und geistige Unselbstständigkeit der Richter, den Leichtsinn der Fürsten, die Beschränktheit und den Fanatismus der Geistlichen, die Trüglichkeit der sogenannten Indizien, die Ungewissheit und Fabelhaftigkeit der angeblichen, theils abgefolterten, theils überlieferten Thatsachen, die Grausamkeit der Tortur und überhaupt über die Unregelmässigkeit und Nichtigkeit des ganzen Verfahrens. Die Hervorhebung einzelner Stellen wird auch diesen Schriftsteller und seine Zeit am besten charakterisiren.

Erste Frage. Ob auch in Wahrheit Zauberer, Hexen und Unholden seien?

Ja. Dann ob mir zwar nicht unbewusst, dass etliche, und darunter auch einige katholische Gelehrte, die ich eben nicht nennen mag, dasselbige in Zweifel gezogen; obs auch zwar etliche davor halten oder muthmassen wollen, dass mans in der katholischen Kirchen nicht allzeit geglaubt habe, dass die Hexen und Unholden ihre leiblichen Zusammenkünfte hielten; ob auch wohl endlich ich selbst, als ich mit unterschiedlichen dieses Lasters Schuldthätigen in ihren Gefängnissen viel und oft umgegangen und der Sachen nicht allein fleissig und genau, sondern fast vorwitzig nachgeforschet, mich nicht ein-, sondern etlichemal so betreten gefunden, dass ich fast nicht gewusst, was ich diessfalls glauben sollte. Nichtsdestoweniger nachdem ich meine hierbei sich ereignende zweifelhafte und verwirrte Gedanken kürzlich zusammenfasse und erwäge, so halte ich's gänzlich davor, dass in der Welt wahrhaftig etliche Zauberer und Unholden seien und dass dasselbig von Niemandem ohne Leichtfertigkeit und groben Unverstand geleugnet werden könne. — — Dass aber deren so viel, oder auch, dass die alle mit einander, welche bisher unterm Prätext dieses Lasters in die Luft geflogen, Zauberer oder Hexen seien oder gewesen sein sollen, das glaube ich nicht, und glauben's auch andere gottesfürchtige Leute mit mir nicht. Und wird mich auch Keiner, der nur nicht etwan auf des gemeinen Pöbels Geschrei oder Ansehen der Personen zuplatzen, sondern dem Handel mit Witz und Vernunft nachdenken wird, leichtlich überreden, dass ich dasselbige glauben soll.“ — —