Welche Wüste, welche Mördergrube war aus Deutschland, war aus dem gesammten christlichen Abendlande geworden! Ueberall, in allen Landen ertönte der Schrei der Verzweiflung in den Folterkammern und aller Orten rauchten die Scheiterhaufen, auf denen ein dämonischer Aberglaube seine Opfer brachte, — Jahr aus Jahr ein! Und immer von Neuem schleppten Gerichte und juristische Fakultäten Opfer herbei, deren Glieder auf der Marterbank mit dem Hexenhammer zerschlagen, deren Leiber zerrissen und in Flammen geworfen wurden! — War denn da Niemand, der die Gräuel des Wahnsinns erkannte und seine Stimme gegen sie zu erheben wagte?

Allerdings gab es Einzelne, die es einsahen, dass ein scheusslicher Molochsdienst in der Hexenverfolgung verübt ward, und die vor demselben warnten; und diese Einzelnen fanden sich — im Jesuitenorden vor! Allein es war ein schreckliches Zeichen der Zeit, dass nachdem zwei Ordensmänner an dem System der Hexenverfolgung zu rütteln gewagt hatten, der Dritte, vor dessen Geistesauge sich die Unvernunft und Unmenschlichkeit derselben am vollständigsten bloslegte, und der es darum nicht lassen konnte, seine Stimme laut und vernehmlich gegen das frevelhafte Martern und Morden zu erheben, die Nothwendigkeit einsah, dieses nur vom dichtesten Versteck aus zu thun, in welchem kein Mensch ihn vermuthen konnte.

Der erste Jesuit, der sich der Unglücklichen annahm, war Adam Tanner (Thanner), der 1572 zu Innsbruck geboren, 1617 in den Jesuitenorden eintrat, vierzehn Jahre lang als Professor der Theologie an der Universität zu Innsbruck fungirte und am 25. Mai 1632 starb[184]. Er hatte sich ein ungewöhnlich reiches theologisches Wissen angeeignet, was ihn aber nicht hinderte, sich auch um Naturwissenschaft und Anderes zu kümmern. Sein Biograph, der Jesuit Fr. X. Kropf, sagt von ihm (Hist. Prov. Soc. Jesu Germ. super, P. 5): „seine liebste Erholung war der Wald und der Gesang der Vögel.“ Sein Hauptwerk war die von ihm 1626 und 1627 zu Ingolstadt auf Kosten des akademischen Senats in vier Foliobänden herausgegebene Schrift „Universa Theologia scholastica, speculativa, practica“, und dieses Werk ist es eben, welches hier in Betracht kommt.

In der fünften „Disputatio“ des ersten Bandes spricht er nämlich von den Engeln und Dämonen, wobei er allerlei „Dubia“, namentlich auch die Frage erörtert, „was von der Versetzung der Hexen nach ihren Sammelplätzen zu halten sei und ob sie wirklich getragen würden“. Indem er nun dieses für ganz unmöglich erklärt, so äussert er seine Meinung dahin, dass die Angaben der Weiber, welche durch den Teufel zu den Hexensabbathen gebracht sein wollten, in der Regel auf Träumen und Sinnestäuschungen beruhten. Er bemerkt auch, dass die meisten dieser Hexen verheirathet seien. Wie wäre es nun möglich, dass sie so viele Nächte hindurch von ihren Männern entfernt wären, ohne dass diese es merkten? Doch vielleicht glaube man, dass der Teufel an die Stelle der Weiber irgend einen Scheinkörper lege; allein man dürfe nicht annehmen, dass Gott so leicht und so häufig dem Teufel eine solche Täuschung und Berückung unschuldiger Männer gestatte. Viele dieser Weibspersonen, sowohl verheirathete als unverheirathete, seien auch in ihren Wohnungen durch Thüren, Fensterbalken und Riegel so wohl verwahrt, dass sie der Teufel ganz unmöglich entführen könne, ohne Lärm zu machen. Auf die Geständnisse der Hexen sei nichts zu geben; denn deren Aussagen ständen oft miteinander in Widerspruch, und wenn sie behaupteten, dass sie in Gestalt einer Katze, einer Maus oder eines Vogels vom Satan hinweggeführt worden seien, so könne dieses nur als Phantasterei angesehen werden. Die Dämonen besässen auch nicht die Gewalt, aus sich selbst (ohne göttliche Zulassung) und durch angebliche Zauberer Menschen und Thieren zu schaden, ausgenommen den Fall, dass sie giftige Salben oder sonstige Mittel anwendeten, welche den Menschen auf natürliche Weise schädlich wären.

Im dritten Bande seines Werks und zwar in der vierten Disputatio (Quaestio 5) handelt Tanner eingehend von dem Prozesse gegen die crimina excepta, insbesondere gegen das crimen veneficii. Er verlangt, dass in denselben nach Vernunft und Billigkeit vorgegangen werde, wesshalb die Richter vor Allem darauf achten sollen, dass nicht aus einem solchen Prozesse auch für Unschuldige Gefahr erwachse. Denn „wie gross ist die Schmach, wie gross sind die Qualen, denen Unschuldige ausgesetzt sein können, wenn sie Jahre lang in Prozesse wegen angeblicher Hexerei verwickelt sind! Wie gross ist der Schaden, der daraus für viele, manchmal auch vornehme, Familien erwächst!“

Ferner müsse es als Grundsatz gelten, dass die wegen Verdachts der Hexerei Eingezogenen nicht von vornherein als Schuldige angesehen und behandelt werden dürften, wesshalb ihnen die Möglichkeit, sich von dem Verdachte zu reinigen, nothwendig zu geben sei. Die auf der Tortur erpressten Geständnisse seien ohne allen Werth und jeder auf dieselben sich gründende Urtheilsspruch sei nichtig und an sich ungültig.

Hierauf wendet sich Tanner gegen die von vielen „Doctores“ vertretene Ansicht, dass, um zur peinlichen Frage schreiten zu können, die Denunziation Eines oder mehrer Mitschuldigen genüge. Habe man keine sicheren Indizien, so dürfe man auf blosse Denunziation hin, und wenn dieselbe von noch so Vielen ausgehe, Personen, die sich sonst eines guten Rufes erfreuten, weder martern noch verurtheilen. Diese Behauptung widerspreche zwar der Ansicht vieler Rechtsgelehrten und der üblichen Praxis der Gerichte, allein sie beruhe auf der Vernunft. Denn entweder seien die Denunzianten wirklich, wie sie von sich selbst aussagen, Hexen und Zauberer oder sie seien es nicht. Sind sie es nicht, so lügen sie, indem sie dann „Mitschuldige“ nicht haben können; sind sie aber wirklich, wie angenommen wird, Hexen und Zauberer, so sind sie vermöge der Natur dieses Verbrechens solche Personen, von denen man anzunehmen hat, dass sie Allen, zumal unschuldigen Leuten, auf jede Weise, also auch durch eine Verderben bringende falsche Aussage schaden wollen. Wie könnte also ihre Aussage von solchem Gewicht sein, dass sie genüge, um sonst unbescholtene Leute einzukerkern und mit den schrecklichsten Torturen zu peinigen!

Um zu beweisen, wie gefährlich und thöricht es sei, auf derlei Denunziationen hin die peinliche Frage zu verhängen, erzählt Tanner, es sei ihm von zwei sehr angesehenen und gelehrten Männern gesagt worden, dass gewisse Personen, von deren Unschuld sie vollkommen überzeugt gewesen, nur um der ihnen drohenden Tortur zu entgehen, absichtlich allerlei Dinge ausgesagt hätten, weil sie geglaubt, dass sie nach denselben auf der Folter befragt werden würden. Wie leichtfertig bisweilen die Untersuchung geführt werde, beweise der Fall, der sich unlängst in einer Stadt am Rhein zugetragen, dass nämlich, (wie in einem völlig zuverlässigen Bericht an die juristische Fakultät zu Ingolstadt gemeldet werde) dort, als die Geständnisse der wegen Hexerei Verurtheilten öffentlich vorgelesen und unter anderen Verbrechen auch verschiedene Mordthaten und Verzauberungen, die gewissen und mit Namen genannten Personen daselbst zugefügt worden seien, aufgerufen wurden, jene Personen selbst, die gesund und wohlbehalten zugegen waren, die Falschheit der vorgelesenen Geständnisse bezeugt haben.

Weiterhin weist Tanner (im strikten Gegensatz zu Delrio) nach, wie nothwendig es sei, dass die Prozessführung in allen Punkten durch klare Bestimmungen festgestellt und der Willkür der Richter entzogen werde. Auch müsse man den wegen Hexerei Angeklagten, die oft ganz ungebildete, einfältige Personen seien, ordentliche Vertheidiger geben (was freilich Viele nicht zulassen wollten!) und bei der Anwendung der Tortur müsse man das Mass beobachten und Alles vermeiden, wodurch das Schamgefühl verletzt werde.