„Dieser gegenwärtige Casus, — schreibt er über den zweiundzwanzigsten seiner juristischen Händel, — wurde auch Anno 1694 in unsere Fakultät geschickt im Monat September, und war ich damals mit der gemeinen Meinung von dem Hexenwesen so eingenommen, dass ich dafür geschworen hätte, die in des Carpzovii Praxi criminali befindlichen Aussagen der armen gemarterten, oder mit der Marter doch bedroheten Hexen bewiesen den mit den armen Leuten pacta machenden und mit den Menschen buhlenden, auch mit den Hexen Elben zeugenden und sie durch die Luft auf den Blockersberg führenden Teufel überflüssig, und könnte kein vernünftiger Mensch an der Wahrheit dieses Vorgebens zweifeln. Warum? Ich hatte es so gehöret und gelesen und der Sache nicht ferner nachgedacht, auch keine grosse Gelegenheit gehabt, der Sache weiter nachzudenken. Dieses waren die ersten Hexenakten, die mir Zeitlebens waren unter die Hände gekommen, und also excerpirte ich dieselben mit desto grösserem Fleiss und Attention.“
Es folgt hierauf ein Aktenauszug aus dem Prozesse einer in der ganz gewöhnlichen, nichtssagenden Weise indizirten Angeklagten aus Cöslin; dann fährt Thomasius fort:
„Nachdem ich den bisher erzählten Extrakt ex actis ad referendum verfertigt, bemühte ich mich zu Ueberlegung und Abfassung meines voti, des Carpzovii criminalia, ingleichen den Malleum maleficarum, Torreblancam, Bodinum, Delrio, und was ich für Autores de magia mehr in meiner wenigen Bibliothek antraf, zu consuliren, und da fiel nun freilich nach dieser Männer ihren Lehren der Ausschlag dahin, dass die Inquisitin, wo nicht mit der Schärfe, doch zum wenigsten mit mässiger Pein wegen der beschuldigten Hexerei anzugreifen wäre. Und dachte ich dannenhero mit diesem meinem voto in der Fakultät Ehre einzulegen. Aber meine Herren Collegen waren ganz anderer Meinung, und musste ich dannenhero das Conclusum Facultatis auf folgende Art entwerfen:
„Dass wider Barbaren Labarentzin in Ermangelung anderer Indizien ferner nichts vorzunehmen, sondern sie ist nunmehro nach geleisteten Urpheden der gefänglichen Haft zu erlassen, jedoch seynd diese Acta wohl zu verwahren, und ist auf ihr Leben und Wandel fleissig Acht zu geben. Sie ist auch die auf diesen Prozess ergangenen Unkosten nach vorhergegangener Liquidation und richterlicher Ermässigung zu erstatten schuldig. V. R. W.
„Nun verdrosse es mich aber nicht wenig, dass bei diesem ersten mir unter die Hände gerathenen Hexenprozess mein votum nicht hatte wollen attendiret werden; aber dieser Verdruss war nicht sowohl gegen den damaligen Herrn Ordinarium und meine übrigen Herren Collegen, als wider mich selbst gerichtet. Denn da ich allbereit in der Ausarbeitung meiner deutschen Logik gelehret hatte, dass ein weiser Mann die beiden Haupt-Praejudicia menschlicher Auctorität und der Uebereilung meiden müsste, verdross es mich auf mich selbst, dass mein votum auf nichts als die Auctorität obiger, und zwar offenbar grösstentheils parteiischer, unvernünftiger Männer und auf deren übereilte und unzulängliche rationes sich gründete, fürnehmlich darauf, dass die justifizirte Hexe es der Inquisitin in die Augen gesagt, dass sie von ihr hexen lernen und umgetauft worden, auch bei ihrer Aussage bis in ihren Tod beständig verharret wäre. Ja, es verdross mich noch mehr auf mich, dass ich, sobald ich die rationes contrarias meiner Herren Collegen nur hörte, alsbald von deren Wichtigkeit convinciret wurde und nichts darauf antworten konnte.“
Versetzen wir uns um sieben Jahre von dieser beschämenden Lektion weiter, so erblicken wir den bekehrten Thomasius in vollem Kampfe mit den Hexenverfolgern. Er hatte mittlerweile Weier, die Cautio criminalis van Dale und Balthasar Bekker kennen gelernt, war darüber erstaunt, dass solche Intelligenzen keinen besseren Erfolg errungen hatten, und gesellte sich ihnen mit raschem Entschlusse als Bundesgenossen zu. Die „kurzen Lehrsätze vom Laster der Zauberei“, durch deren Vertheidigung 1701 Johann Reiche unter Thomasius' Präsidium die juristische Lizentiatenwürde erlangte, sind eigentlich von Thomasius selbst verfasst und in der Folge auch unter dessen eigenem Namen erschienen[242].
Thomasius wählte sich einen anderen Punkt des Angriffs, als seine Vorgänger. Unter diesen hatte Weier die Zauberei zugegeben, aber die Hexerei und das Teufelsbündniss, auf welches sich diese gründen soll, geleugnet; Spee hatte die Möglichkeit der Hexerei eingeräumt, aber durch seine prozessualischen Beschränkungen einen Weg abzumarken gesucht, auf welchem man in den einzelnen Fällen niemals zur Ueberzeugung von der Wirklichkeit derselben käme; Bekker hatte, wo nicht den Teufel selbst, doch dessen Macht und Einfluss auf den Menschen in Frage gestellt. Weier beging den Fehler der Inconsequenz, Spee's Buch litt an Prinziplosigkeit, und Bekker kam mit seinem Prinzip zu frühe, um eine vollständige Wirkung zu machen. Zwar ist es, wie Thomasius bemerkt, vollkommen wahr, dass das Bekker'sche Prinzip bei den Anhängern der damals nicht wenig verbreiteten Corpuscular- und mechanischen Philosophie vernünftiger Weise keinen Anstoss erregen durfte; aber eben so gewiss ist die Thatsache, dass die Orthodoxen den ehrlichen Becker und seine Anhänger, die eigentlich nur Adämonisten waren, zu Atheisten machten und hiermit die Einwirkung seiner Lehre auf die Abstellung des Hexenprozesses wesentlich lähmten.
Thomasius schlug einen Mittelweg ein. Er begriff, dass die Theologen den Teufel nicht fallen lassen würden, ja er selbst glaubte an denselben, schränkte aber die landläufigen Vorstellungen von dessen Wesen und Wirksamkeit ein und wusste die Unhaltbarkeit der gangbaren Hexentheorien vom Standpunkte der historischen Kritik einleuchtend zu machen. „Ich aber, — sagt er, — der ich der uralten Geisterphilosophie (philosophiae spirituali) ergeben bin, glaube nicht allein, sondern verstehe auch einigermassen, dass der Teufel der Herr der Finsterniss und der Fürst der Luft, d. i. ein geistliches (geistiges) oder unsichtbares Wesen sei, welches auf eine geistliche oder unsichtbare Weise vermittelst der Luft oder auch wässeriger und irdener Körperchen in den gottlosen Menschen seine Wirkung hat.“ (§. 7)[243]. „Ich leugne aber hinwiederum, dass Hexen und Zauberer gewisse Verträge mit dem Teufel aufrichten sollten, und bin vielmehr versichert, dass alles, was diessfalls geglaubet wird, nichts anders als eine Fabel sei, so aus dem Juden-, Heiden- und Papstthum zusammengelesen, durch höchst unbillige Hexenprozesse aber, die sogar bei den Protestirenden eine Zeithero gebräuchlich gewesen, bestätigt worden.“ Hierauf werden die von Juristen und Theologen für die Existenz der Zauberei vorgebrachten Gründe durchgemustert und ins Absurde geführt. Für jene muss Carpzov, für diese Spizelius herhalten. Es wird nachgewiesen, wie die Bibel und das römische Recht zwar Wahrsager, Sterndeuter, Giftmischer, Gaukler, Götzendiener u. dergl. kennen und mit Strafen bedrohen, keineswegs aber solche Verbrechen, die unter den Begriff der auf dem Teufelspaktum beruhenden Zauberei oder Hexerei fallen. Die jüdisch-römischen Strafbestimmungen habe man später auf die Hexerei angewendet, ohne für die Wirklichkeit der letzteren und ihre Congruenz mit den dort bedroheten Vergehen irgend einen haltbaren Grund beizubringen. Merkwürdig ist die Schärfe, womit der blinde Auctoritätsglaube der Juristen gerügt wird. „Carpzovius hätte sich schämen sollen, dass er in einer Sache, worauf das Hauptwerk der ganzen Frage beruht, nichts anders vorbringt, als die Zeugnisse der päpstlichen Scribenten (Bodinus, Remigius, Chirlandus u. a.), die ihre Bücher theils mit alten Weiber-und Mönchsfratzen, theils mit melancholischer Leute, theils mit ausgefolterten und ausgemarterten Aussagungen anzufüllen pflegen, dadurch freilich die Leute alles dasjenige, warum sie gefragt werden, gestehen müssen. Gewiss, hätten bisher unsere Rechtsgelehrten Andere, und vornehmlich die Päpstler, nicht ohne Verstand abgeschrieben, sondern ein jeder sowohl die natürlichen, als moralischen Sachen, wovon die Gesetze disponiren, nach ihrer Natur und Beschaffenheit fein nach seiner eigenen Vernunft untersucht, so würde unsere Jurisprudenz auch vorlängst für eine Disziplin von den Gelehrten sein gehalten worden, die auch zu der wahren Gelehrsamkeit gehöre. Da aber bis dato noch immer einer den andern ohne Nachsinnen ausschreibet und sich noch darzu einbildet, Wunder was er gefunden, wenn er diesen oder jenen casum, diese oder jene Frage in terminis terminantibus angetroffen hat, so darf man es denen Gelehrten nicht verargen, wenn sie bei Nennung eines Juristen sich von demselben in terminis terminantibus keinen andern Concept machen, als von einem Zungendrescher und Legulejo.“ (§. 21.) Spizelius[244] aber, der das Leugnen der Hexerei für Ketzerei und Atheismus erklärte und sich auf Thomas Aquinas, Bonaventura und Torquemada berufen hatte, wird in folgender Weise abgefertigt: „Wenn Thomas de Aquino, Bonaventura und Johannes de Turrecremata noch am Leben wären, würden sie sich nicht auch der lutherischen Lehre widersetzen? Vermuthlich aber würde Spizelius sich durch derselben graues Ansehen nicht bewegen lassen, dass er ihnen Glauben zustellte. Hierbei sehe ich auch nicht, wie die Meinung derjenigen, die das Laster der Zauberei nicht für wahr halten, den Weg zur Atheisterei bahnen solle. Vielmehr halte ich dafür, dass diejenigen Geistlichen und Prediger, die anstatt der seligmachenden Lehre auf der Kanzel und in ihren Schriften lauter alte Weiber-Lehren und abergläubische Mährlein erzählen, schuldig sind, dass viele Leute, die noch ein wenig Verstand und etwas von ihren fünf Sinnen übrig haben und sich gerne von dem Schandfleck des Aberglaubens reinigen wollen, endlich in die äusserste Gefahr der Atheisterei verfallen.“ (§. 26.)
In dem Folgenden weist Thomasius nach, wie man im Christenthum dazu gekommen sei, den Teufel, der doch niemals einen Leib angenommen habe und einen solchen überhaupt nicht annehmen könne, sich in Körpergestalt und körperlichen Funktionen vorzustellen. Die Kirchenväter, grossentheils dem platonischen oder dem stoischen Systeme zugethan, hätten aus diesen und dem Pharisäismus ihre dämonologischen Vorstellungen gezogen und dieselben in die Bibel hineingetragen. So hätten sie die verführende Schlange im Paradiese, die Verbindung der Kinder Gottes mit den Töchtern der Menschen, den Fall des Luzifer, die Versuchungsgeschichte Jesu und Anderes auf ihren persönlichen und körperlichen Teufel gedeutet; die Scholastiker, obgleich Aristoteliker, hätten diess weiter ausgebildet, und so sei der Wahn von Teufelspakten, Incuben und Succuben verbreitet worden und habe sich, begünstigt vom Klerus, am Ende den Schein zu geben gewusst, als sei er direkt aus der biblischen Lehre hervorgegangen. Weil nun aber die Juristen unter theologischen Einflüssen aufgewachsen, so hätten sie auch in dem justinianeischen Rechte, obgleich dasselbe von einem Teufelsbunde nichts wisse, die Zaubervorstellungen ihrer Zeit wiederzufinden geglaubt: Melanchthon's Einfluss auf die Wiederherstellung des Scholastizismus, das Beispiel Augusts von Sachsen, der eine geschärfte Bestimmung in seinen Strafcodex aufnahm, und die blinde Nachbeterei der Rechtslehrer hätten das Uebel auch unter den Protestanten verbreitet. Uebrigens erkennt der Verfasser an, dass die Hexenverfolgungen bereits abgenommen haben und auf den Universitäten durch den Einfluss der Cartesianischen Philosophie, die jedoch in der Lehre von den Geistern allzusehr in das andere Extrem gefallen, eine dankenswerthe Verminderung des Aberglaubens herbeigeführt sei, welche zu den besten Hoffnungen berechtige. Eine scharfsinnige Kritik der in der Carolina angeführten Indizien der Zauberei schliesst das Ganze. —
Auch gegen Thomasius brauste der Sturm los. Er hatte die Juristen in Carpzov, die Theologen in Spizelius beleidigt und dem Teufel, was er ihm mit der einen Hand gegeben, mit der andern wieder genommen. Schon das hallische Weihnachtsprogramm von 1701, von Buddeus herausgegeben, suchte die beiden Sätze zu schützen, dass Jesus vom Satan in leiblicher Gestalt versucht worden, und dass die verführende Schlange im Paradiese der Teufel gewesen sei. Thomasius wird zwar in dieser Schrift nicht genannt, auch bezeigten nur Wenige Lust, in offenen Streitschriften seine Lehrsätze direkt anzugreifen; desto häufiger aber waren die gelegentlichen Ausfälle und die verketzernden Deklamationen.