„Als der berühmte Herr Thomasius, — schreibt einer seiner Anhänger im Jahr 1703[245], — sich dem protestantischen Papstthum und denen Pedanten eifrigst widersetzet, so hat man ihn für den ärgsten Atheisten, Quaker, Socinianer, und ich weiss nicht für was, in der ganzen Welt ausgeschrieen; sogar dass die Meisten noch jetzo seine raisonnablen Lehren für seelenschädliche Irrthümer auszugeben sich nicht scheuen. Sonderlich hat die neulich unter ihm gehaltene Disputation wider das Laster der Zauberei von neuem in das Wespennest gestöret, weil die Antistites regni tenebrarum wohl gesehen, dass hiemit zugleich viele falsche Einbildungen vom Teufel als ihrem Knecht Ruprecht vor die Hunde gehen würden. Wie sich aber bisher Niemand unterfangen, ex professo wider diese Disputation zu schreiben, so hat doch ein curieuses Membrum nicht nur etlichemal in seinen Unterredungen von der magia, sondern auch in einer aparten Scharteke seine unparteiischen Gedanken von des Herrn Thomasii Lehre in puncto der Zauberei ausgefertigt, darinnen er die Unzulänglichkeit derselben zeigen wollen.“
Dergleichen „curieuse Membra“, deren bald noch mehrere auftraten[246], zu widerlegen, überliess nun Thomasius hauptsächlich seinen Schülern; er selbst antwortete nur gelegentlich[247]. Zudem gab Johann Reiche, um das Publikum nach und nach auf den richtigen Standpunkt zu führen, seine „Unterschiedlichen Schriften vom Unfug des Hexenprozesses“ heraus. Man findet darin unter Anderem einen Abdruck der Cautio criminalis, einen Malleus judicum, eine Geschichte der Teufel zu Loudun, die Apologie des Naudäus, einen Bericht über den Priester Gaufridy und verschiedene Aktenabdrücke von Hexenprozessen, worin Betrügerei und Einfältigkeit die erste Rolle spielen[248]. Später wurden auch unter Thomasius' Leitung Uebersetzungen der Schriften von Webster[249], Wagstaff[250] und Hutchinson[251] besorgt. Thomasius selbst nahm erst 1712 den Gegenstand wieder auf, indem er unter seinem Präsidium die bekannte Abhandlung über den Ursprung und Fortgang des Inquisitionsprozesses gegen die Hexen öffentlich vertheidigen liess[252]. „Es soll hierin gezeigt werden, — sagt der Verfasser, — dass die gemeine Meinung von dem Bunde des Teufels mit denen Hexen und von desselben fleischlicher Vermischung, wie auch denen Zusammenkünften derer Hexen etc. gar sehr neu, und der Teufel, welcher nach dieser gemeinen Meinung ausdrückliche Bündnisse macht, kaum über anderthalb hundert Jahre alt sei. — Dass ich aber dieser Abhandlung den Titel von Ursprung und Fortgang des Inquisitionsprozesses wider die Hexen gegeben, ist dessfalls geschehen, damit ich unterschiedliche Dinge mit einmal abthun könnte, das ist: erstlich will ich zeigen, dass die gemeine und öffentliche Persuasion von obenerwähnten Thaten des Teufels mit denen Hexen nicht vor dem Inquisitionsprozesse wider die Hexen rezipirt sei; den Inquisitionsprozess wider die Hexen aber will ich darthun, dass er erst zu Ende des fünfzehnten seculi seinen Anfang genommen habe. Nachmals will ich beweisen, dass diese öffentliche Persuasion von denen Sachen, die der Teufel mit den Hexen thun könne, noch viel neuer als der Inquisitionsprozess wider die Hexen sei und erstlich wo nicht zu Ende, dennoch nach der Mitte des sechszehnten seculi von denen Inquisitoribus wider die zauberischen Laster vertheidiget und fortgepflanzet worden.“ (§. 1 u. 2.)
Obgleich in den obigen Sätzen, wie in dem weiteren Verlaufe der Abhandlung, mancherlei Irrthümer enthalten sind und demgemäss auch die versprochene Beweisführung nur ungenügend ausfallen konnte, so führte doch das Schriftchen den im Ganzen richtigen Gedanken durch, dass der moderne Hexenprozess sich im Schosse der Inquisition ausgebildet habe, und gab eine Menge von Einzelheiten, welche die früheren Thesen vom Laster der Zauberei trefflich erläuterten und stützten[253]. Auch über diese Schrift gab es noch gelegentliches Murren und Schmähen, aber Niemand wagte mehr eine förmliche Bestreitung[254].
Um Thomasius in der Würdigung seines Verdienstes nicht zu viel und nicht zu wenig zu thun, müssen wir ihn in seiner Stellung zu seiner Zeit betrachten. Als er auftrat, waren die Hexenbrände schon bei weitem seltener, als um die Mitte des Jahrhunderts, das Tumultuarische des Verfahrens war einem an festbestimmte Förmlichkeiten gebundenen Prozesse gewichen, eine Menge der früher als unbezweifelt betrachteten Indizien war in Misskredit gerathen, und manche der gröbsten Auswüchse des Hexenglaubens selbst, wie die Leiblichkeit der Blocksbergfahrten, die Lykanthropie u. dergl. fanden unter den Gebildetern, wie vor Gericht keinen rechten Glauben mehr. Insofern, schien es, musste der Bekämpfer des Hexenprozesses leichteres Spiel haben. Aber gerade die Beschränkung und förmlichere Gestaltung desselben war, weil sie schon an sich als eine Art von Reformation erschien, der durchgreifenden Abstellung des Ganzen für den Augenblick nicht günstig. Hatte man doch den Verstand gehabt, gar vieles Unsinnige bei Seite zu werfen; warum hätte man nicht von der Vernunftmässigkeit des Beibehaltenen überzeugt sein sollen? Urtheile aus jener Zeit, z. B. Responsa der Juristenfakultät zu Giessen aus dem Jahr 1700, beweisen, wie man förmlich und gemässigt sein und dabei dennoch Hexen zum Scheiterhaufen verurtheilen kann[255]. — So flatterte die Aufklärung ohne Schwerpunkt zwischen Himmel und Erde.
Hier durfte also nicht mehr gegen Einzelnes geplänkelt, sondern es musste das Prinzip angegriffen werden. Aber der Kampf der fortschreitenden Philosophie mit dem Dogmatismus der Juristen, theilweise auch der Theologen war im Ganzen noch lange nicht seiner Entscheidung nahe. Derjenige Prinzipienangriff also, der auf dem Boden des Hexenwesens geschah, konnte, obgleich nur ein einzelner Theil der ganzen Bewegung, nicht von der Operationsbasis eines bereits anerkannten allgemeinern Prinzips ausgehen, sondern musste selbstständig sich Bahn brechen. Bekker und Thomasius haben dieses versucht: jener mit gründlicher Kritik und Consequenz, eben darum aber auch mehr zum Entsetzen, als zur augenblicklichen Ueberzeugung des in der Macht der Auctoritäten befangenen Publikums; dieser dadurch, dass er an allen wesentlichen Consequenzen des Bekker'schen Prinzips festhielt, während er in der Aufstellung des Grundsatzes selbst der alten Dämonologie noch Conzessionen machte. Durch die letzteren fand er sich mit einem Theile der Theologen ab und milderte die Schroffheit des Uebergangs. Bekker war ein schärferer Denker als Thomasius, dieser ein gewandterer Kämpfer; jener bewaffnete das Angriffsheer, dieser wählte die einzelnen Truppen aus und führte sie an. Bekker stellte sich dem ersten, frischen Grimme der Altgläubigen bloss und unterlag demselben; Thomasius fand sein Publikum schon vorbereiteter und wirkte unter einem König, der stolz darauf war, seine neue Universität Halle im Vordertreffen des grossen Kampfs für Licht und Recht zu erblicken.
Bekker und Thomasius waren die Organe des Geistes einer neuen Zeit, welcher die Völker aus dem blindesten und blutigsten Auctoritätsglauben aufschreckte. Ihre Stimme musste gehört werden, weil sie die Ergebnisse einer fortgeschrittenen philosophischen und naturwissenschaftlichen Bildung mit den Forderungen der Religion und Humanität in Einklang brachten. Aber die Herrschaft über die Geister wusste der Aberglaube noch immer zu behaupten.
Im Jahr 1713 kam ein Hexenprozess vor, in welchem die Tübinger Juristenfakultät ein Gutachten ertheilte. Es ist ein krasser Inquisitionsprozess mit allen Ingredienzien. Der junge Sohn eines alten Generals war krank geworden und die Aerzte hatten seinen Zustand für nicht natürlich erklärt; auch erinnerte sich der General, in seiner Jugend öfters vom Alp gedrückt worden zu sein. Diess alles schrieb man einer alten, armen Frau zu, die man auch sofort vor Gericht stellte. Die Akten zeigen, dass man das alte System noch nicht verlernt hatte. Der Teufelsbund, die Verschreibung mit Blut, die Unzucht, der Hexentanz, die Schändung der Hostie, die Beschädigung von Menschen und Thieren — diess alles findet sich hier vor. Michael Grass, der Verfasser des Responsums, kennt Thomasius' Schriften und missbilligt sie. Nach dem Spruche der Fakultät wurde die Inquisitin zum Scheiterhaufen geführt[256].
Es dauerte aber lange, bis die Gedanken eines Thomasius bei den Rechtsgelehrten und in der Gesetzgebung zur Geltung kamen. Der Professor der Rechte Augustin v. Leyser (zu Helmstädt und Wittenberg, †1752) theilt in seinem voluminösen Werk Meditationes ad Pandectas spec. 608, Nr. 19 Folgendes mit: Das Collegium der Helmstädter Rechtsgelehrten hatte im Monat Februar 1714 einen frechen und des Raubes beinahe überführten, selbigen aber leugnenden Dieb zur Folter verurtheilt, welcher, auf diese geworfen, kein Zeichen von Empfindung gab und endlich gar sanft eingeschlafen war. Der so getäuschte Richter schickte die Akten nach Helmstädt zurück und fragte an, was ferner zu thun sei. Wir beratheten uns lange und zweifelten, was für ein Gutachten zu geben sei. Zwar war die Sache nicht neu, sondern hatte sich oft vorher zugetragen und trägt sich auch heute hier und da zu. Schurigius erzählt in der Spermatologie Kap. VII. S. 327, dass ein Verbrecher Pillen verschluckt und nachher sogar in dem sogenannten höchsten Grade der Tortur, obwohl einigemal selbigem unterworfen, nichts gestanden habe. Auch lasen wir Verschiedenes, was Damhouderus, Carpzov, Brunnemann u. A. an Mitteln angegeben haben, und es erschien unter Allem das Abscheeren der Haare über dem ganzen Leibe als das unschuldigste. Einer zwar von unseren Amtsgenossen war dagegen und wendete ein, dass ein solches Gutachten, das keineswegs in der gesunden Vernunft gegründet sei, nach dem Aberwitz alter Weiber schmecke, und der guten Sitte sowie der Klugheit zuwider sein würde[257]. Die tägliche Erfahrung lehrt jedoch, dass viele Dinge in Gebrauch sind, deren Ursache nicht angegeben werden kann, und welche dennoch einen glücklichen Erfolg haben. Diesem nach antworteten wir, wie folgt: „dass Inquisit zuförderst durch Abnehmung der Haare und andere zulässige Mittel, welche die Scharfrichter angeben werden (!) zur Empfindlichkeit zu bringen, nachgehends die Tortur auf die im vorigen Urtheil vorgeschriebene Art an ihm wieder von Neuem anzufangen und zu vollstrecken sei. Von Rechts Wegen.“
Wir hören hier also die Juristen-Fakultät zu Helmstädt im Jahr 1714 (mit dem Gutachten der Tübinger Juristen-Fakultät von 1713 ganz übereinstimmend) sich gutachtlich so aussprechen, dass sie dabei von dem alten Aberglauben und von den juristischen Vertretern desselben aus früherer Zeit vollständig abhängig und beherrscht erscheint. Daher kann es nicht allzusehr auffallen, wenn ein Jahrzehent später der Professor der Rechte Joh. Gottlieb Heineccius zu Halle (†1741) in seinen Elementa iuris civilis secundum ordinum institutionum (Lib. IV. Tit. 18, §. 1358) schlankweg lehrt: „Zauberer, welche durch Gemurmel und Zauberformeln Schaden angerichtet haben, werden mit dem Schwerte hingerichtet, diejenigen aber, welche ausdrücklich ein Bündniss mit dem Teufel eingegangen sind, werden lebendig verbrannt.“ Doch setzt er hinzu: „Der Richter muss aber, wenn in irgend einer, so gewiss in dieser mit so vielen Irrthümern der Menge verflochtenen Sache nicht zu leichtgläubig sein“[258]. Derartige Aeusserungen konnte man aus dem Munde von Auctoritäten der Rechtswissenschaft sogar noch kurz vor der Mitte des achtzehnten Jahrhunderts hören, bis es endlich der Direktor der Universität zu Frankfurt a. O. Jos. Sam. Friedr. Böhmer 1758 in seinen Bemerkungen zu Carpzov's Schriften der Welt verkünden konnte, dass das Licht der Vernunft obgesiegt habe und der Hexenglaube der Verachtung preisgegeben sei[259].
Die Stellung der neueren evangelischen Theologie zu Teufels- und Hexenglauben entschied sich damals in der lebhaften Diskussion, die über die Dämonischen zur Zeit Christi geführt ward. Noch im achtzehnten Jahrhundert erschien eine Reihe von Schriften (Hermann, de δαιμονιφομένοις, Wittenb. 1738; Gronau, de daemoniacis, Bremen 1743; Zeibich, Beweis, dass die Besessenen nicht natürliche Kranke gewesen, Schleitz, 1776 u. A.), in welchen der Versuch gemacht wurde, die traditionelle Meinung, dass die Dämonischen wirklich von Teufeln und Dämonen Besessene gewesen wären, neu zu stützen, bis Semler in Halle im Jahr 1760 mit seiner epochemachenden Abhandlung De Daemoniacis, quorum in Nov. Test. fit mentio hervortrat, der die Dämonischen als physisch Leidende hinstellte, — weil eine andere Auffassung derselben gar nicht möglich sei — worauf alsbald eine Reihe von Schriftstellern auftrat (Gruner, de daemoniacis, Jena, 1775; Farmar, Versuch über die Dämonischen, Bremen, 1776; Cäsar, Bedenken von den Besessenen, München, 1790; Kirchner, Dämonologie der Hebräer, Erlangen, 1798 u. A.), welche den Dämonenglauben aus der Theologie der Zeit vollständig verscheuchten.