Die ersten erfreulichen Wirkungen seiner Thätigkeit sah Thomasius im preussischen Staate. Friedrich I. zog schon 1701 einen märkischen Gerichtsherrn wegen einer Hinrichtung zur Rechenschaft[260] und beschränkte 1706 die Hexenprozesse in Pommern[261].

Sächsische Behörden beschäftigten sich noch 1715 mit der Frage, ob der unter besonderen Umständen erfolgte Tod zweier Bauern, die mit einem Studenten einen Schatz heben wollten, dem Teufel zuzuschreiben sei oder nicht. Die Akten wurden zuletzt nach Leipzig geschickt, wo die theologische, die juristische und die medizinische Fakultät einstimmig erklärten, dass der Tod auf natürliche Weise erfolgt sei[262].

In Frankreich hatte es der einsichtsvolle Oratorianer Nicole Malebranche (1638 †1715) seinen Zeitgenossen von den Prinzipien der Cartesianischen Philosophie aus klar gemacht, dass neben der Allwirksamkeit Gottes ein teuflisches Hexenwerk gar nicht zu denken sei. Er hatte auch darauf hingewiesen, dass seitdem einige Parlamente die Hexenverbrennungen eingestellt, in deren Bezirken die Hexen seltener geworden wären, was ihm Veranlassung gegeben in der allmählichen und allgemeinen Verbreitung des Hexenglaubens, namentlich der Lykanthropie, die ansteckende Macht der Einbildungskraft nachzuweisen. Späterhin fand die Stellung der öffentlichen Meinung in Frankreich zu den Hexenprozessen in der spöttischen Bemerkung Voltaires Ausdruck, dass, seitdem es in Frankreich Philosophen gebe, die Hexen zu verschwinden beginnen. Im Jahr 1672 wies daher Colbert die Magistrate an, Klagen auf Zauberei nicht mehr anzunehmen und verwandelte in einer Anzahl von Fällen die Todesstrafe in Verbannung. Allerdings eiferten die Klerikalen theilweise noch immer für die Ausrottung des Teufelswerks[263] und selbst das Parlament zu Rouen stellte in einer an den König gerichteten Adresse demselben vor, dass die den Unholden gewährte Schonung gegen Gottes Wort und gegen alle Ueberlieferungen der Kirche sei[264]. Allein die Verfolgung und Verbrennung der Hexen wurde doch immer seltener.

Schweden — welches im dreissigjährigen Kriege von Deutschland angesteckt worden war, — war bald nach dem Prozesse von Mora zur Besonnenheit zurückgekehrt und hatte gesetzliche Beschränkungen der Hexenverfolgung gegeben; die Todesstrafe hob es jedoch erst 1779 ausdrücklich auf, nachdem sie längst nicht mehr zur Anwendung gekommen war[265].

Holland war von dem Hexenwahn längst frei; dass seine Stadtwage zu Oudewater noch zuweilen gebraucht wurde, geschah nur in Folge einer wohlthätigen Accommodation, welche den Angeklagten des Auslands zu Gute kam.

In England hatte sich zuerst in den literarischen Arbeiten des Sir Thomas Browne das Aufdämmern einer von dem traditionellen Aberglauben sich abwendenden Zeit bemerklich gemacht. Derselbe Thomas Browne nämlich, welcher um 1633 seine Apologie des Aberglaubens unter dem Titel einer Religio medici geschrieben, hatte schon zwölf oder dreizehn Jahre später eine Schrift über „gemeine und weitverbreitete Irrthümer[266] veröffentlicht, worin er (wenigstens indirekt) dem Hexenglauben geradezu allen Boden entzog. Indessen willigte doch Browne selbst noch 1664 in die Hinrichtung von Hexen ein, und noch im folgenden Jahrzehent erschien in England das Volksbewusstsein von dem Glauben an Hexerei vollständig umnachtet. Namentlich war dieses in Schottland der Fall. Es gab kein protestantisches Volk, das in dieser Beziehung der katholischen Nation Spaniens so ähnlich war als das schottische[267]. Aber rasch machte auch hier die Aufklärung des folgenden Jahrhunderts der Herrschaft des Aberglaubens ein Ende. Im Jahr 1690 übergab der gefeierte Richard Baxter die von dem gelehrten und glaubenseifrigen Prediger Cotton Mather (†1728) verfasste Geschichte der ältesten Hexenprozesse in Massachusetts dem englischen Publikum mit dem im Vorwort ausgesprochenen Bemerken, „der Mensch müsse ein sehr verstockter Sadducäer sein, welcher ihr keinen Glauben schenke“, und im folgenden Jahre 1691 stellte Baxter zur Rechtfertigung des Glaubens an Zauberei in einer eigenen Schrift über „die Gewissheit der Geisterwelt,“ eine grandiose Zahl von Berichten über entdeckte Zauberer und Hexen zusammen. Von da bis zum Jahre 1718 (wo Hutchinson sein Buch schrieb,) erschienen in England nicht weniger als fünfundzwanzig Schriften zur Vertheidigung des Hexenglaubens; aber dennoch war derselbe im genannten Jahre vom Glauben fast aller Gebildeten in England verlassen. — Ein (letzter) Hexenprozess war gleichwohl noch 1712 gegen eine gewisse Johanna Wenham in Herfordshire vorgekommen. Allein aus dem ganzen Verfahren war zu ersehen, dass man zur Hexenverfolgung nicht mehr den früheren Muth hatte. Der Richter, der an die Hexerei nicht recht glaubte, hielt sogar eine Ansprache an die Geschworenen, welche die Entlastung der Angeklagten bezweckte, und behandelte den Ortspfarrer, der auf seinen Eid erklärte, dass dieselbe eine Hexe sei, mit auffallender Missachtung. Nun sprachen allerdings die Geschworenen über die Angeklagte ihr „Schuldig“ aus; allein der Richter setzte es doch durch, dass das Urtheil gemildert ward. — Dieses Vorkommniss hatte einen lebhaften Schriftenwechsel zur Folge, in welchem die bei dem Prozesse betheiligt gewesenen Geistlichen feierlichst erklärten, dass die Verurtheilte eine Hexe sei und dass das Verfahren des Richters eine Rüge verdiene[268]. Allein die Zeit der Hexenprozesse war doch nunmehr abgelaufen. — In Schottland erfolgte die letzte Hinrichtung im Jahr 1722[269]. — Kurz nachher, 1736, wurde das Statut Jakobs I. durch eine Parlamentsakte förmlich aufgehoben, nachdem kurz zuvor der Pöbel noch ein altes Mütterchen in der Wasserprobe umgebracht hatte[270].

In Polen verbot der Reichstag von 1776 alle Prozesse auf Zauberei[271].

Im neunzehnten Jahrhundert war in Europa nur noch Ein Hexengesetz übrig, nämlich das irländische Statut. Dieses ist erst im Jahr 1821 aufgehoben worden[272].

Dem Beispiele Preussens ahmte auch das übrige protestantische Deutschland mehr oder weniger bereitwillig nach. Wer von Bekker und Thomasius nicht gleich Anfangs überzeugt worden war, der schrie eine Zeitlang, bis er entweder zu ihrer Fahne überging, oder wenigstens der immer mächtiger werdenden Stimme der Vernunft gegenüber verstummte. So starb die alte Generation ab, mit ihr der Glaube und mit dem Glauben auch die Praxis des Hexenprozesses, wenn gleich noch der Buchstabe im Strafcodex blieb. Bis auf die jüngste Zeit herab hat dieser Buchstabe, als Artikel 109 der Carolina, im gemeinen deutschen Strafrecht unschädlich fortgelebt, und man sollte ihn, in Quadratklammern eingefasst, in die neuen Strafbücher mit hinübernehmen, als ein Denkzeichen, dass für den Richter einer künftigen Zeit die Aufgabe sich wiederholen könnte, die der Richter des achtzehnten Jahrhunderts gelöst hat, nämlich da, wo der Gesetzgeber hinter dem Geist der Zeit zurückbleibt, den Buchstaben stehen zu lassen und mit dem Genius der Humanität fortzuschreiten.

Merkwürdig aber ist's, wie mit der Ausübung auch die Erinnerung so bald verloren ging. Wo in der Folge ein gelehrter Jurist über die Zauberei spricht, da kann man eines gesunden Urtheils, aber selten einer völlig richtigen Auffassung des Historischen gewiss sein. Die Sache war schnell zur halbbekannten Antiquität geworden. Schon Böhmer, welcher der Zeit noch so nahe stand, irrt z. B. in der Behauptung, dass ein Concubitus des Teufels mit einem Manne nirgends erwähnt werde[273]. Meister, der um ein halbes Jahrhundert später schrieb, lässt unter den wesentlichen Attributen der Zauberer den Tanz auf dem Blocksberge allzusehr hervortreten, — als wenn die alten Kriminalisten und Prozessakten nicht noch tausend andere Lokalitäten kennten, — und macht die Hexen zu Incuben und Succuben, da sie doch nicht solche sind, sondern nur mit denselben zu thun haben[274].