SECHSUNDZWANZIGSTES KAPITEL.
Hexenprozesse des achtzehnten Jahrhunderts. Aufhören der gerichtlichen Verfolgungen.
Derjenige deutsche Staat, der in der Person seines Monarchen sich zuerst mit klarer Einsicht in die Tollheit des Glaubens an Hexerei erhob, um der Hexenverfolgung ein Ende und die deutsche Nation von dem Fluche des heidnischen Dämonismus, den einst das Papstthum über sie gebracht hatte, wieder frei zu machen, war Preussen[275].
Kurz nach seiner Thronbesteigung erliess hier nämlich König Friedrich Wilhelm I. unter dem 13. Dezember 1714 ein von dem Minister v. Plotho ausgearbeitetes Mandat, welches das Ende der Hexenverfolgung zwar nicht sofort herbeiführte, aber doch ankündigte. Der König erklärte in demselben, dass unter den im Kriminalprozess überhaupt wahrnehmbaren Missständen einer der gefährlichsten in den Hexenprozessen hervortrete, indem hier nicht immer mit der nöthigen Vorsicht verfahren, sondern oft auf ganz unsichere Indizien hin vorgegangen, darüber auch gar Mancher ganz unschuldig auf die Folter, durch diese um Gesundheit und Leben und auf das Land eine grosse Blutschuld gebracht werde. Er wolle daher die Prozesse in Hexensachen verbessern und so einrichten lassen, dass dergleichen übele Folgen aus denselben nicht entstehen könnten. Inzwischen aber, bis es dazu gekommen sein würde, sollten alle Urtheile in Hexensachen, bei denen es sich um Anwendung der scharfen Frage oder gar um Verhängung der Todesstrafe handele, ihm selbst zur Confirmirung vorgelegt werden. Auch wünsche er, dass ihm die Kriminalkollegien, Fakultäten und Schöffenstühle ihre Gedanken wegen der Hexenprozesse überhaupt gutachtlich vorlegen möchten, wobei es ihm zu besonderem, gnädigsten Gefallen gereichen werde, wenn Jemand zur Verbesserung des bisherigen Verfahrens etwas beitrage. Schliesslich wurde befohlen, alle noch vorhandenen Brandpfähle, an denen Hexen gebrannt worden wären, sofort zu beseitigen.
Seitdem hörten zwar in Preussen die Hexenprozesse nicht sofort auf, aber es konnte doch keine Hexe mehr verbrannt werden, und der König wollte, dass von Hexen und Hexenverfolgung in seinem Lande nicht mehr die Rede sei. Die beiden letzten Hexenprozesse kamen hier in den Jahren 1721 und 1728 vor. Im erstgenannten Jahre wurde eine Schuhmachersfrau zu Nauen der Hexerei beschuldigt, weil sie an eine andere Frau Butter verkauft hatte, die über Nacht Kuhdreck geworden wäre, worauf der Magistrat zu Nauen einen Prozess einleitete. Das Kriminalkollegium erkannte indessen, mit dem corpus delicti habe es nicht seine volle Richtigkeit, weil es möglich sei, dass Jemand aus Muthwillen Kuhdreck statt der Butter hingesetzt habe. Auch seien die nach Art. 32 und 44 der Carolina zur Anklage auf Zauberei erforderlichen Indizien nicht vorhanden, so dass also eine Inquisition nicht stattfinden könne. — Eigenhändig schrieb der König unter dieses Erkenntniss die Worte: „Soll abolirt sein.“ Zugleich wurde aber dem Magistrat zu Nauen dafür, dass er den Prozess veranlasst habe, ein Verweis ertheilt, weil der König durchgehends alle Hexenprozesse verboten habe.
Nichtsdestoweniger konnte es in Berlin noch im Jahr 1728 vorkommen, dass ein geistesschwaches oder geisteskrankes Mädchen von zweiundzwanzig Jahren, welches sich hatte erhängen wollen, nach Anleitung der in dem Malleus maleficarum gegebenen Gesichtspunkte in Betrachtung genommen wurde. Dieselbe hatte ausgesagt, dass sie einst am Wedding einem Herrn in blauem Rock und gestickter Weste begegnet sei, der ihr damals Geld geschenkt habe. Späterhin habe sie ihn an der langen Brücke wieder angetroffen, vonwo er sie nach dem Wedding geführt habe. Hier habe ihr der unbekannte Herr eröffnet, dass er der Teufel sei und habe an sie zugleich das Ansinnen gestellt, dass sie ein mit drei Buchstaben beschriebenes Billet unterzeichnen sollte. Hernach habe der Teufel ihr so in die Finger gedrückt, dass das Blut hervorgetreten sei, und seitdem verfolge sie der Teufel unablässig. Derselbe sei auch schuld daran, dass sie sich habe erhängen wollen. Das mit drei rothen Buchstaben beschriebene Billet zu den Akten gebend bemerkte sie, dass sie dem Teufel ein anderes, von ihr mit ihrem eigenen Blute beschriebenes Billet ausgestellt habe. Bei dem Schreiben habe ihr der Teufel die Hand geführt. Ein Geistlicher und ein Arzt besuchten das Mädchen im Gefängniss, wo dasselbe im Gebet oft entsetzliche Paroxismen bekam. In dem Erkenntniss des Kriminalkollegiums zu Berlin vom 10. Dezember 1728 heisst es, es habe das Ansehen, als sei Inquisitin wegen des Bündnisses mit dem Teufel mit dem Feuer oder doch mit dem Schwert zu strafen, zumal sie (wie es heisst) darauf los gehurt habe. Weil sie aber lange Zeit mit schwerer Noth und Melancholie behaftet gewesen, so könne der Gedanke des Teufelsbunds möglicherweise auch Effekt ihrer Schwermüthigkeit sein, zumal die desshalb von ihr erzählten Umstände unwahrscheinlich, ja ungereimt seien, so dass man auf Verstandesverrückung schliessen müsse. Daher könne Inquisitin nicht als eine Person, die sich wirklich zu ihrer und anderer Leute Schaden dem Teufel ergeben habe, angesehen und also auch nicht am Leben bestraft werden. Damit sie aber durch ein liederliches Leben und versuchten Selbstmord nicht ferner in des Satans Wegen sich verstricken könne, sei sie lebenslänglich in das Spinnhaus zu Spandau zu bringen und zu leidlicher Arbeit anzuhalten, ihr auch dort leibliche Arznei und geistlicher Zuspruch zu ertheilen, von Rechtswegen. — Der König bestätigte dieses Erkenntniss, mit welchem die Geschichte der Hexenprozesse in Preussen zu Ende ging[276].
Das übrige protestantische Deutschland folgte dem Vorgange Preussens alsbald nach, indem hier in den ersten Dezennien des Jahrhunderts die Hexenprozesse gänzlich aufhörten, z. B. in Hessen-Kassel im Jahr 1711.